Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Sport-Physio WG GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Gewerbering Ost 24, 93155 Hemau
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Regensburg HRB 16135
EUID
DED3410V.HRB16135
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
4 IN 367/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Frist zur Einwendung gegen Vergütung
21.08.2024
Frist zur Forderungsanmeldung/Widerspruch
28.08.2024
Einstellungstermin/Frist zur Einwendung
26.05.2025
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb einer Sportphysiotherapiepraxis.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sport-Physio WG GmbH ist wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden. Zuvor war die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Johanna Wagner bestellt und ihre Vergütung sowie Auslagen festgesetzt worden. Es gab einen Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen und zur Erörterung der Schlussrechnung im schriftlichen Verfahren bis zum 26.05.2025. Die Verteilungsmasse betrug 19.065,26 €, während Masseverbindlichkeiten in Höhe von 50.000,00 € zu berücksichtigen waren. An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sport-Physio WG GmbH ist wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden. Zuvor waren verschiedene Verfahrensschritte durchlaufen worden. Im August 2024 wurden Gläubiger aufgefordert, Einwendungen gegen die beantragte Vergütungsfestsetzung und nachträglich angemeldete Forderu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sport-Physio WG GmbH ist wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden. Zuvor waren verschiedene Verfahrensschritte durchlaufen worden. Im August 2024 wurden Gläubiger aufgefordert, Einwendungen gegen die beantragte Vergütungsfestsetzung und nachträglich angemeldete Forderungen zu erheben. Die Frist zur Widerspruchserhebung gegen Forderungsanmeldungen endete am 28.08.2024. Im April 2025 wurde der Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO bekanntgegeben, wobei Einwendungen bis zum 26.05.2025 eingelegt werden konnten. Es wurden Masseverbindlichkeiten in Höhe von 50.000,00 EUR berücksichtigt, während eine Verteilungsmasse von 19.065,26 EUR verfügbar war. An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung. Die Vergütung der Insolvenzverwalterin wurde festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 367/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sport-Physio WG GmbH, Gewerbering Ost 24, 93155 Hemau, vertreten durch die Geschäftsführerin Höß Anne-Marie Luise
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 16135
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingest…
4 IN 367/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sport-Physio WG GmbH, Gewerbering Ost 24, 93155 Hemau, vertreten durch die Geschäftsführerin Höß Anne-Marie Luise
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 16135
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 09.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 367/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sport-Physio WG GmbH, Gewerbering Ost 24, 93155 Hemau, vertreten durch die Geschäftsführerin Höß Anne-Marie Luise
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 16135
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzver…
4 IN 367/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sport-Physio WG GmbH, Gewerbering Ost 24, 93155 Hemau, vertreten durch die Geschäftsführerin Höß Anne-Marie Luise
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 16135
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Johanna Wagner, Ditthornstraße 5, 93055 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 16.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 38.450,77 EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -5 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 16.07.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) kann ein Zurückbleiben hinter dem Vergütungsregelsatz gerechtfertigt sein, wenn zwischen der tatsächlichen Tätigkeit der Insolvenzverwalterin und der dafür grds. festzusetzenden Vergütung ein Missverhältnis entsteht. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -5 % gerechtfertigt.
Die endgültige Insolvenzverwalterin war in diesem Verfahren bereits als vorläufige Insolvenzverwalterin tätig. Dadurch wurde die Tätigkeit der endgültigen Insolvenzverwalterin im eröffneten Insolvenzverfahren vereinfacht. Daher erscheint ein Abschlag in Höhe von 5 % der Regelvergütung angezeigt aber auch ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen Kosten für Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 10.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 367/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sport-Physio WG GmbH, Gewerbering Ost 24, 93155 Hemau, vertreten durch die Geschäftsführerin Höß Anne-Marie Luise
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 16135
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie …
4 IN 367/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sport-Physio WG GmbH, Gewerbering Ost 24, 93155 Hemau, vertreten durch die Geschäftsführerin Höß Anne-Marie Luise
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 16135
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 26.05.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Regensburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden. Verfügbar sind 19.065,26 € Verteilungsmasse abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin; zu berücksichtigen sind 50.000,00 € Masseverbindlichkeiten.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 14.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 367/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sport-Physio WG GmbH, Gewerbering Ost 24, 93155 Hemau, vertreten durch die Geschäftsführerin Höß Anne-Marie Luise
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 16135
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insol…
4 IN 367/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sport-Physio WG GmbH, Gewerbering Ost 24, 93155 Hemau, vertreten durch die Geschäftsführerin Höß Anne-Marie Luise
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 16135
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.08.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 07.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 367/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sport-Physio WG GmbH, Gewerbering Ost 24, 93155 Hemau, vertreten durch die Geschäftsführerin Höß Anne-Marie Luise
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 16135
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag der Insolven…
4 IN 367/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sport-Physio WG GmbH, Gewerbering Ost 24, 93155 Hemau, vertreten durch die Geschäftsführerin Höß Anne-Marie Luise
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 16135
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind die Schuldnerin und die Gläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 2 Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 07.08.2024
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