Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Spreu, Wolfgang
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 53307
EUID
DEF1103R.HRA53307
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36s IN 1361/23
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Eröffnung
01.05.2023
Forderungsanmeldefrist
03.07.2025
Widerspruchsfrist
31.07.2025
Forderungsanmeldefrist
04.09.2025
Widerspruchsfrist
02.10.2025
Schlusstermin
21.11.2025
Frist zur Versagung der Restschuldbefreiung
13.05.2026
Restschuldbefreiung
09.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Wolfgang Spreu (Inhaber der DOM Dombrowsky´s Reinigungsservice Inhaber Wolfgang Spreu e.K.) sind verschiedene Verfahrensschritte dokumentiert. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Oliver Sietz ist bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie die Einwendungen gegen Forderungsanmeldungen durchgeführt. Die Gläubiger erhalten bis zum 31.007.2025 Gelegenheit, Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen einzulegen. Der Insolvenzverwalter hat die Vergütung und Auslagen beantragt, wobei ein Vermögenswert von 66.477,21 Euro zur Grundlage der Berechnung diente. Die Forderungen in einer Gesamthöhe von 309.463,54 Euro stehen einem Massebestand von 53.544,40 Euro gegenüber. Die Durchführung des Schlusstermins erfolgt im schriftlichen Verfahren; hierbei sind Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung bis einschließlich 02.01.2026 einzureichen. Die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt nach Beendigung der Abtretungsfrist, wobei Gläubigern bis zum 13.05.2026 Gelegenheit zur Stellung von Versagungsanträgen gegeben wird.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wolfgang Spreu ist am 01.05.2023 eröffnet worden. Im Verlauf des Verfahrens wurden Forderungen nachträglich angemeldet und geprüft, wobei Widerspruchsfristen bis Juli und Oktober 2025 gesetzt wurden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Oliver Sietz wurde bestellt …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wolfgang Spreu ist am 01.05.2023 eröffnet worden. Im Verlauf des Verfahrens wurden Forderungen nachträglich angemeldet und geprüft, wobei Widerspruchsfristen bis Juli und Oktober 2025 gesetzt wurden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Oliver Sietz wurde bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen festgesetzt. Mit Beschluss vom 21.11.2025 ist der Schlusstermin durchgeführt worden, die Schlussverteilung ist zugestimmt worden. Ein Massebestand von 53.544,40 EUR steht Forderungen in Höhe von 309.463,54 EUR gegenüber. Nach Beendigung der Abtretungsfrist hat das Gericht am 13.05.2026 eine Frist zur Stellungnahme von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt. Am 09.07.2026 ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 1361/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfgang Spreu, geboren am 04.09.1954, Börnicker Chaussee 90, 16321 Bernau, vertreten durch den Inhaber Wolfgang Spreu
Inhaber der DOM Dombrowsky´s Reinigungsservice Inhaber Wolfgang Spreu e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsre…
36s IN 1361/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfgang Spreu, geboren am 04.09.1954, Börnicker Chaussee 90, 16321 Bernau, vertreten durch den Inhaber Wolfgang Spreu
Inhaber der DOM Dombrowsky´s Reinigungsservice Inhaber Wolfgang Spreu e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 53307
- Schuldner -
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Beschluss:
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1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 13.05.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 1361/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfgang Spreu, geboren am 04.09.1954, Börnicker Chaussee 90, 16321 Bernau, vertreten durch den Inhaber Wolfgang Spreu
Inhaber der DOM Dombrowsky´s Reinigungsservice Inhaber Wolfgang Spreu e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsre…
36s IN 1361/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfgang Spreu, geboren am 04.09.1954, Börnicker Chaussee 90, 16321 Bernau, vertreten durch den Inhaber Wolfgang Spreu
Inhaber der DOM Dombrowsky´s Reinigungsservice Inhaber Wolfgang Spreu e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 53307
- Schuldner -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Sietz, Rankestraße 33, 10789 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 13.01.2026
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 1361/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfgang Spreu, geboren am 04.09.1954, Börnicker Chaussee 90, 16321 Bernau, vertreten durch den Inhaber Wolfgang Spreu
Inhaber der DOM Dombrowsky´s Reinigungsservice Inhaber Wolfgang Spreu e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsre…
36s IN 1361/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfgang Spreu, geboren am 04.09.1954, Börnicker Chaussee 90, 16321 Bernau, vertreten durch den Inhaber Wolfgang Spreu
Inhaber der DOM Dombrowsky´s Reinigungsservice Inhaber Wolfgang Spreu e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 53307
- Schuldner -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Sietz, Rankestraße 33, 10789 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Mindestvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 13.01.2026
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 1361/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfgang Spreu, geboren am 04.09.1954, Börnicker Chaussee 90, 16321 Bernau, vertreten durch den Inhaber Wolfgang Spreu
Inhaber der DOM Dombrowsky´s Reinigungsservice Inhaber Wolfgang Spreu e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsre…
36s IN 1361/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfgang Spreu, geboren am 04.09.1954, Börnicker Chaussee 90, 16321 Bernau, vertreten durch den Inhaber Wolfgang Spreu
Inhaber der DOM Dombrowsky´s Reinigungsservice Inhaber Wolfgang Spreu e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 53307
- Schuldner -
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1. Die Prüfung der bis 03.07.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 26-33 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 31.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 03.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 1361/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfgang Spreu, geboren am 04.09.1954, Börnicker Chaussee 90, 16321 Bernau, vertreten durch den Inhaber Wolfgang Spreu
Inhaber der DOM Dombrowsky´s Reinigungsservice Inhaber Wolfgang Spreu e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsre…
36s IN 1361/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfgang Spreu, geboren am 04.09.1954, Börnicker Chaussee 90, 16321 Bernau, vertreten durch den Inhaber Wolfgang Spreu
Inhaber der DOM Dombrowsky´s Reinigungsservice Inhaber Wolfgang Spreu e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 53307
- Schuldner -
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1. Die Prüfung der bis 04.09.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 34 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.10.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 05.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 1361/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfgang Spreu, geboren am 04.09.1954, Börnicker Chaussee 90, 16321 Bernau, vertreten durch den Inhaber Wolfgang Spreu
Inhaber der DOM Dombrowsky´s Reinigungsservice Inhaber Wolfgang Spreu e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsre…
36s IN 1361/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfgang Spreu, geboren am 04.09.1954, Börnicker Chaussee 90, 16321 Bernau, vertreten durch den Inhaber Wolfgang Spreu
Inhaber der DOM Dombrowsky´s Reinigungsservice Inhaber Wolfgang Spreu e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 53307
- Schuldner -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung der Insolvenzgläubiger zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.01.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
- Einwendungen gegen die Vergütungsanträge des (vorläufigen) Insolvenzverwalters
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Der Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 30.06.2025 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 66.477,21 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Darüber hinaus hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 30.06.2025 die Mindestvergütung gemäß § 63 InsO i.V.m. §§ 2, 10, 11 Abs. 1 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Die vollständigen Anträge können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Gem. § 290 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger bis zum Schlusstermin schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.
Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 309.463,54 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 53.544,40 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 1361/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfgang Spreu, geboren am 04.09.1954, Börnicker Chaussee 90, 16321 Bernau, vertreten durch den Inhaber Wolfgang Spreu
Inhaber der DOM Dombrowsky´s Reinigungsservice Inhaber Wolfgang Spreu e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsre…
36s IN 1361/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfgang Spreu, geboren am 04.09.1954, Börnicker Chaussee 90, 16321 Bernau, vertreten durch den Inhaber Wolfgang Spreu
Inhaber der DOM Dombrowsky´s Reinigungsservice Inhaber Wolfgang Spreu e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 53307
- Schuldner -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 309.463,54 EUR steht ein Betrag von 53.544,40 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 1361/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfgang Spreu, geboren am 04.09.1954, Börnicker Chaussee 90, 16321 Bernau, vertreten durch den Inhaber Wolfgang Spreu
Inhaber der DOM Dombrowsky´s Reinigungsservice Inhaber Wolfgang Spreu e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsre…
36s IN 1361/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfgang Spreu, geboren am 04.09.1954, Börnicker Chaussee 90, 16321 Bernau, vertreten durch den Inhaber Wolfgang Spreu
Inhaber der DOM Dombrowsky´s Reinigungsservice Inhaber Wolfgang Spreu e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 53307
- Schuldner -
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Beschluss:
1. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt.
2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.05.2023 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO genannten Forderungen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.07.2026
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