Montageservice für Küchen und Möbel sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst-, Service- und Werkleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPS Montageservice GmbH, Eugen-Kaiser-Str. 2, 63486 Bruchköbel, ist die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin ist auf den 20.02.2026 bestimmt. Die Anordnung des mündlichen Verfahrens ist aufgehoben. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Ruthardt wurde die Vergütung festgesetzt, wobei eine Erhöhung auf 136 % der Basisvergütung gemäß § 11 InsVV erfolgt ist. Die Berechnungsmasse beträgt 152.688,54 €. Dem vorläufigen Verwalter ist die Entnahme des Betrages aus der Masse gestattet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 299/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPS Montageservice GmbH, Eugen-Kaiser-Str. 2, 63486 Bruchköbel (AG Hanau, HRB 92520), vertr. d.: Miroslav Mandaric, Heinrich-Zille-Str. 25, 63457 Hanau, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderung…
70 IN 299/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPS Montageservice GmbH, Eugen-Kaiser-Str. 2, 63486 Bruchköbel (AG Hanau, HRB 92520), vertr. d.: Miroslav Mandaric, Heinrich-Zille-Str. 25, 63457 Hanau, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 20.02.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hanau, 13.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 299/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPS Montageservice GmbH, Eugen-Kaiser-Str. 2, 63486 Bruchköbel (AG Hanau, HRB 92520), vertr. d.: Miroslav Mandaric, Heinrich-Zille-Str. 25, 63457 Hanau, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2…
70 IN 299/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPS Montageservice GmbH, Eugen-Kaiser-Str. 2, 63486 Bruchköbel (AG Hanau, HRB 92520), vertr. d.: Miroslav Mandaric, Heinrich-Zille-Str. 25, 63457 Hanau, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Es sind Erhöhungen in Höhe von 111 % beantragt.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hanau, 13.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 299/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPS Montageservice GmbH, Eugen-Kaiser-Str. 2, 63486 Bruchköbel (AG Hanau, HRB 92520), vertr. d.: Miroslav Mandaric, Heinrich-Zille-Str. 25, 63457 Hanau, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
€ Nettovergütu…
70 IN 299/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPS Montageservice GmbH, Eugen-Kaiser-Str. 2, 63486 Bruchköbel (AG Hanau, HRB 92520), vertr. d.: Miroslav Mandaric, Heinrich-Zille-Str. 25, 63457 Hanau, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
€ Nettovergütung nach § 11 InsVV
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsVV
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
€ Gesamtbetrag
Die Veröffentlichung der Beträge unterbleibt gemäß § 64 II S. 2 InsO
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Ruthardt, Sophie-Scholl-Platz 4, 63452 Hanau, Tel.: 06181-66993-0, Fax: 06181-66993-99, E-Mail: info@mentor-ag.de, Internet: www.mentor-ag.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Berechnungsmasse: 152.688,54 €
Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV ein Bruchteil der Vergütung für einen Verwalter zu, der auf 136 % festgesetzt wird
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 11.11.2025
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