Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SR-Elektro GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Brühlfahrt 1 c, 76877 Offenbach an der Queich
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 32657
EUID
DET3304V.HRB32657
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 31/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hagen Straßburg
Adresse
E 3, 16, 68159 Mannheim
Telefon
0621-40171500
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.02.2025
Eröffnung
25.06.2025 , 08:00 Uhr
Anhörung Vergütungsantrag
22.08.2025
Forderungsanmeldefrist
25.08.2025
Niederlegung Insolvenztabelle
04.09.2025
Berichtstermin
25.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Elektroarbeiten, Wartung, Installation und Reparatur.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SR-Elektro GmbH ist am 25.06.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor waren am 19.02.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Hagen Straßburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit dem Eröffnungsbeschluss wurde derselbe Verwalter als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 25.08.2025 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 25.09.2025. Zudem wurde ein Termin zur Anhörung über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den 22.08.2025 bestimmt. Die Insolvenztabelle wird am 04.09.2025 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 31/25
25.06.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SR-Elektro GmbH, Brühlfahrt 1 c, 76877 Offenbach an der Queich (AG Landau in der Pfalz, HRB 32657),
vertreten durch:
Sören Reuther, Mozartstr. 47, 76877 Offenbach an der Queich, (Geschäftsfüh…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 31/25
25.06.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SR-Elektro GmbH, Brühlfahrt 1 c, 76877 Offenbach an der Queich (AG Landau in der Pfalz, HRB 32657),
vertreten durch:
Sören Reuther, Mozartstr. 47, 76877 Offenbach an der Queich, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Martin Hirsch, Bohlander Heuft Part mbB, Heinrich-Lanz-Str. 23-27, 68165 Mannheim,
wird heute, am 25.06.2025 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Hagen Straßburg, E 3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621-40171500, Fax: 0621-401715012
Der Schuldnerin wird die Verfügung und Verwaltung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis und Verwaltungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 25.08.2025.
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 25.09.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf Bezug wiederkehrender Einkünfte. Die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde. Anhängigmachung, Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme oder den Abschluss eines Vergleichs oder eines Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden, liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts am 04.09.2025 zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Anmeldungen, die nach der Anmeldefrist, aber vor dem schriftlichen Prüfungstermin erfolgen, werden mitgeprüft, falls bis zum Prüfungsstichtag kein schriftlicher Widerspruch vorliegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Die öffentlichen Bekanntmachungen im Verfahren erfolgen unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 31/25
02.07.2025
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
SR-Elektro GmbH, Brühlfahrt 1 c, 76877 Offenbach an der Queich (AG Landau in der Pfalz, HRB 32657),
vertreten durch:
Sören Reuther, Mozartstr. 47, 76877 Offenbach an der Queich, (Geschäftsfüh…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 31/25
02.07.2025
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
SR-Elektro GmbH, Brühlfahrt 1 c, 76877 Offenbach an der Queich (AG Landau in der Pfalz, HRB 32657),
vertreten durch:
Sören Reuther, Mozartstr. 47, 76877 Offenbach an der Queich, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Martin Hirsch, Bohlander Heuft Part mbB, Heinrich-Lanz-Str. 23-27, 68165 Mannheim,
wird der Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, auf den 22.08.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 31/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SR-Elektro GmbH, Brühlfahrt 1 c, 76877 Offenbach an der Queich (AG Landau in der Pfalz, HRB 32657), vertr. d.: Sören Reuther, Mozartstr. 47, 76877 Offenbach an der Queich, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Hagen Straßburg festgesetzt…
3 IN 31/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SR-Elektro GmbH, Brühlfahrt 1 c, 76877 Offenbach an der Queich (AG Landau in der Pfalz, HRB 32657), vertr. d.: Sören Reuther, Mozartstr. 47, 76877 Offenbach an der Queich, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Hagen Straßburg festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung:
XXX €
Auslagen:
XXX €
Umsatzsteuer (19%):
XXX €
Gesamtbetrag:
XXX €
Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet (§ 63 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 63 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt (§ 63 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Näheres ergibt sich aus der Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) (§ 65 InsO).
Berechnungsgrundlage:
Im Falle einer vorläufigen Verwaltung ist Berechnungsgrundlage das gesamte der vorläufigen Verwaltung unterliegende Vermögen des Schuldners. Es ist das Vermögen maßgebend, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsVV) (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019 Rn. 29, InsVV § 11 Rn. 29).
Für Gegenstände, die noch während der vorläufigen Verwaltung aus dem zu sichernden Vermögen ausscheiden, bestimmt § 63 Abs. 3 Satz 3 InsO, dass deren Wert zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblich ist (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019, InsVV § 11 Rn. 31).
Vermögenswerte, die die sogenannte freie Masse bilden, sind Gegenstand der Berechnungsgrundlage, ohne dass es einer erheblichen Befassung mit diesen bedarf (vergl. Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Rn. 2521, beck-online).
Grundsätzlich darf bei der Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht auf Umstände abgestellt werden, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben; denn die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist aus sich selbst heraus zu bewerten (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZB 302/05 -, Rn. 8, juris).
Von der Frage des Wertermittlungsstichtages zu unterscheiden sind aber die Erkenntnisquellen, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt, an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14 -, Rn. 16, juris).
Der Berechnung der Vergütung ist somit eine Berechnungsmasse in folgender Höhe zugrunde zu legen:
XXX EUR
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von:
XXX EUR
Regelvergütung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält gemäß den §§ 2 und 3 iVm § 10 InsVV eine Regelvergütung sowie gegebenenfalls Zu- oder Abschläge. Die Regelvergütung beträgt 25% der Vergütung nach § 2 Abs. 1 (§ 63 Abs. 3 Satz 2 InsO) (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019 Rn. 67, InsVV § 11 Rn. 67)
Der für die Regelvergütung (vorläufige Verwaltung) maßgebende Bruchteil beträgt:
25%
Es ergibt sich somit eine Regelvergütung (vorläufige Verwaltung) in Höhe von:
XXX EUR
Zu- und Abschläge:
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 -, Rn. 14, juris, mwN).
Die Erhöhung oder Kürzung der Regelvergütung erfolgt wie beim endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe des vollen Erhöhungssatzes. Es ist unmittelbar der angemessene Bruchteil der Vergütung von 25 Prozent entsprechend zu erhöhen (Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Teil 9. Vergütung im Insolvenzverfahren und Kosten des Insolvenzverfahrens Kapitel 1. Vergütung im Insolvenzverfahren Rn. 2526-2527, beck-online, mwN).
Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss dabei im Einzelfall gewürdigt und eine leistungsangemessene Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) festgesetzt werden (vergl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03 -, Rn. 15, juris, mwN)
Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Abweichung von der für den vorläufigen Verwaler vorgesehenen Regelvergütung.
Auslagen:
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Umsatzsteuer:
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 03.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 31/25
19.02.2025
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
SR-Elektro GmbH, Brühlfahrt 1 c, 76877 Offenbach an der Queich (AG Landau in der Pfalz, HRB 32657),
vertreten durch:
Sören Reuther, Mozartstr. 47, 76877 Offenbach …
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 31/25
19.02.2025
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
SR-Elektro GmbH, Brühlfahrt 1 c, 76877 Offenbach an der Queich (AG Landau in der Pfalz, HRB 32657),
vertreten durch:
Sören Reuther, Mozartstr. 47, 76877 Offenbach an der Queich, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Martin Hirsch, Bohlander Heuft Part mbB, Heinrich-Lanz-Str. 23-27, 68165 Mannheim,
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch die Richterin am Amtsgericht Sommer am 19.02.2025
beschlossen:
Gegen d. Schuldner/in wird gemäß §§ 21, 22 InsO am 19.02.2025 zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet:
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr
Rechtsanwalt Hagen Straßburg, E 3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621-40171500, Fax: 0621-401715012
bestellt.
2. Verfügungen d. Schuldner/in über ihr/sein Vermögen sind nur noch mit Zustimmung
wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter d. Schuldner/in.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldners/in deren/dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten zum Schutze der Verfahrensbeteiligten sowie aus Gründen der Rechtsklarheit bedarf der Einzelermächtigung.
4. Den Drittschuldnern wird verboten, an d. Schuldner/in zu zahlen. Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen d.
Schuldners/in einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die
Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu
leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung des Arrestes oder einstweiliger Verfügungen gegen d. Schuldner/in werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gem. § 22 Abs. 2 InsO
a) das Vermögen d. Schuldner/in sichern und erhalten;
b) ein Unternehmen, das d. Schuldner/in betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit d. Schuldner/in fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
7. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin d. Schuldner/in; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
8. Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens d. Schuldner/in eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend.
9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume d. Schuldner/in zu betreten; d. Schuldner/in hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
10. D. Schuldner/in wird gem. §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen, usw.),
vorzulegen.
D. Schuldner/in wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen (§ 156 Strafgesetzbuch).
11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen. Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage d. Schuldner/in zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
12. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto als Konto für die künftige Insolvenzmasse zu eröffnen und auch über das Konto zu verfügen.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Antragstellerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
76825 Landau in der Pfalz, den 19.02.2025
Amtsgericht-Insolvenzgericht
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