Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bau Brüder GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Hornbachstraße 5 b, 76879 Bornheim bei Landau
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 31925
EUID
DET3304V.HRB31925
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 71/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Haspel
Adresse
Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz
Telefon
06341 - 51020
Termine & Fristen
Festsetzung vorläufige Vergütung
21.02.2025
Schlusstermin
22.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Verkauf von Holz und holzähnlichen Produkten für den Innenausbau sowie von Dekorationsartikeln für den Innen- und Außenbereich. Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb eines elektronischen Heizsystems.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bau Brüder GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Haspel war tätig, und dessen Vergütung sowie Auslagen sind festgesetzt worden. Später wurde Rechtsanwalt Stephan Haspel als endgültiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung des endgültigen Verwalters für seine Geschäftsführung, die Auslagen sowie die Umsatzsteuer wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz festgesetzt. Es ist eine Schlussverteilung vorgesehen. Der Schlusstermin zum 22.08.2025 dient der Überprüfung der Schlussrechnung, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und der Anhörung hinsichtlich nicht verwertbarer Gegenstände. Der verfügbare Massebestand beträgt 11.604,14 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 95.782,40 EUR zu berücksichtigen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Internetveröffentlichung
3 IN 71/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bau Brüder GmbH, Hornbachstr. 5b, 76879 Bornheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 31925), vertr. d.: Benjamin Fix, Böhlweg 5 a, 76877 Offenbach an der Queich, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichn…
Internetveröffentlichung
3 IN 71/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bau Brüder GmbH, Hornbachstr. 5b, 76879 Bornheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 31925), vertr. d.: Benjamin Fix, Böhlweg 5 a, 76877 Offenbach an der Queich, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landau in der Pfalz zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Haspel, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341 - 51020, Fax: 06341-510229 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 11.604,14 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 95.782,40 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 24.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 3 IN 71/20
24.06.2025
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Bau Brüder GmbH, Hornbachstr. 5b, 76879 Bornheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 31925),
vertreten durch:
Benjamin Fix, Böhlweg 5 a, 76877 Offenbach an der Queich, (Geschäftsführer),
Die Vergütung des Insolvenzverwalters …
Aktenzeichen: 3 IN 71/20
24.06.2025
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Bau Brüder GmbH, Hornbachstr. 5b, 76879 Bornheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 31925),
vertreten durch:
Benjamin Fix, Böhlweg 5 a, 76877 Offenbach an der Queich, (Geschäftsführer),
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wird auf XXXX EUR und der ihm zu erstattende Auslagenbetrag auf XXXX EUR sowie die zu erstattende Umsatzsteuer (19 %) auf XXXX EUR festgesetzt. Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt xxxx EUR. Hinzugerechnet wurde die Vorsteuer (xxxx EUR), die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt. Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV aF eine Regelvergütung in Höhe von xxxx EUR.
Im vorliegenden Fall hat ein Abschlag in Höhe von 10 % auf die Regelvergütung zu erfolgen. Gemäß § 3 Abs. 2 buchst. a InsVV ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz insbesondere dann gerechtfertig, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Im Hinblick auf die Tätigkeiten im vorläufigen Verfahren wurde die Arbeit des späteren Insolvenzverwalters erleichtert, sodass es eines Abschlags auf die Vergütung bedarf.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn. 22 ff; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08, ZInsO 2009, 1607 Rn. 7; v. 8. Juli 2010 - IX ZB 222/09 Rn. 3).
(BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 200/08 -, Rn. 3, juris)
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV aF unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens. Die Auslagen berechnen sich aus der Regelvergütung
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Gemäß § 64 Abs. 2 S.2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 71/20
24.06.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bau Brüder GmbH, Hornbachstr. 5b, 76879 Bornheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 31925),
vertreten durch:
Benjamin Fix, Böhlweg 5 a, 76877 Offenbach an der Queich, (Geschäftsführer),
1. Gemäß § …
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 71/20
24.06.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bau Brüder GmbH, Hornbachstr. 5b, 76879 Bornheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 31925),
vertreten durch:
Benjamin Fix, Böhlweg 5 a, 76877 Offenbach an der Queich, (Geschäftsführer),
1. Gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt (§§ 5 Abs. 2, 196, 197 InsO).
Es wird gemäß §§ 5 Abs. 2, 197 InsO im schriftlichen Verfahren
S c h l u s s t e r m i n zum 22.08.2025 bestimmt.
Er dient zur:
a.) Überprüfung der gelegten Schlussrechnung des Insolvenzverwalters (§ 66 InsO),
b.) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (§ 188 InsO),
c.) Anhörung hinsichtlich der nicht verwertbaren Gegenstände.
Schlussrechnung einschließlich Kostennote des Insolvenzverwalters und Schlussverzeichnis können beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
Weiterhin können zu a.) - c.) bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben werden. Falls bis zum Schlusstermin die Klagefrist des § 189 InsO noch nicht abgelaufen ist, verlängert sich die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (Buchst. b) um den entsprechenden Zeitraum.
2. Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wird auf XXX EUR und der ihm zu erstattende Auslagenbetrag auf XXX EUR sowie die zu erstattende Umsatzsteuer (19 %) auf XXX EUR festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt XXX EUR. Hinzugerechnet wurde die Vorsteuer (XXX EUR), die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt. Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV aF eine Regelvergütung in Höhe von XXX EUR.
Im vorliegenden Fall hat ein Abschlag in Höhe von 10 % auf die Regelvergütung zu erfolgen. Gemäß § 3 Abs. 2 buchst. a InsVV ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz insbesondere dann gerechtfertig, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Im Hinblick auf die Tätigkeiten im vorläufigen Verfahren wurde die Arbeit des späteren Insolvenzverwalters erleichtert, sodass es eines Abschlags auf die Vergütung bedarf.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn. 22 ff; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08, ZInsO 2009, 1607 Rn. 7; v. 8. Juli 2010 - IX ZB 222/09 Rn. 3).
(BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 200/08 -, Rn. 3, juris)
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV aF unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens. Die Auslagen berechnen sich aus der Regelvergütung
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung ist die befristete Erinnerung zulässig. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 71/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bau Brüder GmbH, Hornbachstr. 5b, 76879 Bornheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 31925), vertr. d.: Benjamin Fix, Böhlweg 5 a, 76877 Offenbach an der Queich, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan H…
3 IN 71/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bau Brüder GmbH, Hornbachstr. 5b, 76879 Bornheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 31925), vertr. d.: Benjamin Fix, Böhlweg 5 a, 76877 Offenbach an der Queich, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Haspel festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
XXXX
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
XXXX
EUR
Auslagen
XXXX
EUR
Umsatzsteuer in Höhe von 19 %
XXXX
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von XXXX EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von XXXX EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach XXXX EUR.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 21.02.2025
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