Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SR Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 32784
EUID
DET3304V.HRB32784
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 228/25
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hagen Straßburg
Rolle
Sachverständiger
Termine & Fristen
Beschlussdatum
23.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat den Insolvenzantrag der SR Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt) abgewiesen, da mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse keine Insolvenzmasse vorhanden ist. Dies ergibt sich aus einem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Hagen Straßburg vom 3. März 2026. Das Gericht hat angeordnet, die Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis einzutragen. Die Verfahrenskosten trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert wurde auf 500,00 EUR festgesetzt. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 228/25
23.07.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
SR Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Brühlfahrt 1 c, 76877 Offenbach an der Queich (AG Landau in der Pfalz, HRB 32784),
vertreten durch:
Sören Reuther (Geschäftsführer),
- Antragst…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 228/25
23.07.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
SR Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Brühlfahrt 1 c, 76877 Offenbach an der Queich (AG Landau in der Pfalz, HRB 32784),
vertreten durch:
Sören Reuther (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Martin Hirsch, Heinrich-Lanz-Straße 23-27, 68165 Mannheim,
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n.
Es wird die Eintragung der Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Hagen Straßburg vom 3.3.2026 .
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Der Gegenstandswert wird gemäß § 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
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