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Insolvenzprofil
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Insolvenzeröffnung
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(1) Zweck der Gesellschaft ist die Verwirklichung der Aufgaben der Caritas als Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche insbesondere durch die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens sowie durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO), ebenso durch die Förderung der christlichen Religion katholischen Bekenntnisses. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Errichten und Betreiben von Krankenhäusern, insbesondere des St. Elisabeth-Krankenhauses in Salzgitter, sowie von Einrichtungen der ambulanten, teilstationären und stationären Rehabilitation und vergleichbaren Hilfsangeboten. Die Gesellschaft dient der stationären, teilstationären und ambulanten Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten sowie der Heilung und Rehabilitation von kranken und hilfsbedürftigen Menschen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht und Wohnsitz. Die Berufsbildung wird verwirklicht insbesondere durch die Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von ärztlichem Personal, Personal im Funktionsdienst und im medizinisch-technischen Dienst, medizinischem Pflege- und Hilfspersonal sowie sonstigem Personal. Die Gesellschaft verwirklicht ihren kirchlichen Zweck insbesondere durch das Feiern von Gottesdiensten sowie die seelsorgerische Betreuung von kranken und zu pflegenden Menschen und durch eine kirchlich-caritative Ausbildung der in der Gesellschaft und den verbundenen Einrichtungen tätigen Mitarbeiter. Verkündigung und Seelsorge gehören zu ihren Aufgaben. (3) Der Gesellschaftszweck kann gemäß § 58 Nr. 1 AO auch verwirklicht werden durch die Weitergabe bzw. Zuwendung eigener Mittel zur Förderung der in der Abgabenordnung genannten steuerbegünstigten Zwecke, soweit diese durch andere steuerbegünstigte Körperschaften, insbesondere die steuerbegünstigten Einrichtungen in den unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen des Elisabeth Vinzenz Verbundes, oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts verfolgt werden. Die Förderung kann auch durch die (vergünstigte) Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Die Zuwendung erfolgt vorbehaltlich des Nachweises der Steuerbegünstigung gemäß § 58a AO. (4) Die Gesellschaft verwirklicht die in Abs. 1 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere von Lieferungen und Dienstleistungen jeglicher Art sowie ferner durch Verwaltungsdienstleistungen, Vermietung, Verpachtung oder Überlassung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen, Nutzungsüberlassungen, Versorgungsleistungen mit Energie und durch die Überlassung von Personal. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt insbesondere mit den zum Unternehmensverbund um die Elisabeth 09:47 Vinzenz Verbund GmbH gehörenden Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, vornehmlich mit den in der Anlage zum Gesellschaftsvertrag aufgeführten Gesellschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft auch weitere Kooperationen im Sinne eines planmäßigen Zusammenwirkens mit anderen als den genannten Körperschaften eingehen, sofern diese die Voraussetzungen des §§ 51 bis 68 AO erfüllen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der St. Elisabeth-Krankenhaus Salzgitter gemeinnützige GmbH ist am 01.05.2026 um 22:50 Uhr eröffnet worden. Zuvor waren am 26.02.2026 vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, darunter die Bestellung von Rechtsanwalt Silvio Höfer zum vorläufigen Sachwalter und die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung. Die Antragstellerin war berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten. Am 02.03.2026 wurde eine Anordnung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters aufgehoben. Am 30.04.2026 wurde die Schuldnerin zusätzlich zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt. Nach der Eröffnung des Verfahrens ist Rechtsanwalt Silvio Höfer als Sachwalter bestellt worden. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 29.06.2026 beim Sachwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung und Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 29.07.2026 um 09:45 Uhr beim Amtsgericht Braunschweig angesetzt. In dieser Versammlung sollen auch über die Person des Sachwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie weitere wesentliche Fragen des Verfahrensgangs entschieden werden.
Originalbekanntmachung
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