Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 43032
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Insolvenzprofil
St. Marien-Krankenhaus G.m.b.H.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Werdener Str. 3, 40878 Ratingen
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 43032
EUID
DER1101.HRB43032
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
504 IN 24/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Marc d'Avoine
Rolle
Sachwalter
Adresse
Calor-Emag-Straße 2, 40878 Ratingen
Termine & Fristen
Prüfungstermin
06.06.2024 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb eines Krankenhauses in Ratingen mit den notwendigen Ausbildungsstätten sowie sonstiger Nebeneinrichtungen, zum Beispiel Altenheimen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der St. Marien-Krankenhaus G.m.b.H. ist am 01.04.2024 um 10:45 Uhr wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag der Schuldnerin ist am 25.01.2024 bei Gericht eingegangen. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Schuldnerin die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters verwaltet. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Dr. Marc d'Avoine ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 07.05.2024 anzumelden. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist eingesetzt worden. Der Berichtstermin und der Prüfungstermin sind für den 06.06.2024 um 11:00 Uhr im Amtsgericht Düsseldorf angesetzt. In diesem Termin sollen unter anderem die Person des Sachwalters bestätigt und besonders bedeutsame Rechtshandlungen beschlossen werden. Zudem ist die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss vom 11.03.2026 erfolgt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 24/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 43032 eingetragenen St. Marien-Krankenhaus G.m.b.H., Werdener Str. 3, 40878 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Claus-Peter Kruth,
Sa…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 24/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 43032 eingetragenen St. Marien-Krankenhaus G.m.b.H., Werdener Str. 3, 40878 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Claus-Peter Kruth,
Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Marc d'Avoine, Calor-Emag-Straße 2, 40878 Ratingen
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR
Endbetrag
Gründe:
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 01.02.2026 verwiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt auszugsweise § 9 Abs.1, S.1, 2.Hbs. InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.336 eingesehen werden.
504 IN 24/24
Amtsgericht Düsseldorf, 11.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 24/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 43032 eingetragenen St. Marien-Krankenhaus G.m.b.H., Werdener Str. 3, 40878 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Hammer,
wird wegen drohender Zahlungsunfä…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 24/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 43032 eingetragenen St. Marien-Krankenhaus G.m.b.H., Werdener Str. 3, 40878 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Hammer,
wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2024, um 10:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 25.01.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Der zugrunde liegende Antrag ist am 25.01.2024 bei Gericht eingegangen.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Marc d'Avoine, Calor-Emag-Straße 2, 40878 Ratingen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 07.05.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 30.01.2024 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt.
Zu Mitgliedern werden bestimmt:
Anja Matthysen, Werdener Straße 3, 40878 Ratingen
Agentur für Arbeit Düsseldorf, Grafenberger Allee 295, 40237 Düsseldorf
Bank im Bistum Essen e.G., Gildehofstraße 2, 45127 Essen
Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschland KZVK, Am Römerturm 8, 50667 Köln
Tendmed GmbH, Seibelstr.26, 40882 Mettmann.
Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Donnerstag, 06.06.2024, 11:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal 2.218.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerinin Teilen oder im Ganzen
- Beauftragung zur Erstellung eines Insolvenzplans
- Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 17.05.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.336 niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
504 IN 24/24
Düsseldorf, 01.04.2024
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