Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stadler, Kemnitz, Sahm Marketing Promotion GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe HRB 13758
EUID
DEM1202.HRB13758
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
Aktenzeichen
61 IN 62/20 W
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Einstellung
04.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stadler, Kemnitz, Sahm Marketing Promotion GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Sahm, ist am 04.03.2026 gemäß § 211 InsO mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt worden. Die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.Höhe kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 62/20 W: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stadler, Kemnitz, Sahm Marketing Promotion GmbH, vertr.d.d. GF Gerhard Sahm, Wilhelmstr. 14A, 61381 Friedrichsdorf (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 13758), ist das Verfahren am 04.03.2026 gemäß § 211 InsO mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Ma…
61 IN 62/20 W: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stadler, Kemnitz, Sahm Marketing Promotion GmbH, vertr.d.d. GF Gerhard Sahm, Wilhelmstr. 14A, 61381 Friedrichsdorf (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 13758), ist das Verfahren am 04.03.2026 gemäß § 211 InsO mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 04.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 62/20 W: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stadler, Kemnitz, Sahm Marketing Promotion GmbH, vertr.d.d. GF Gerhard Sahm, Wilhelmstr. 14A, 61381 Friedrichsdorf (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 13758), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Frank Schmitt festgesetzt worden.…
61 IN 62/20 W: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stadler, Kemnitz, Sahm Marketing Promotion GmbH, vertr.d.d. GF Gerhard Sahm, Wilhelmstr. 14A, 61381 Friedrichsdorf (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 13758), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Frank Schmitt festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.08.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 101.210,39 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 117,60 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 42 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 18.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 62/20 W: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der Stadler, Kemnitz, Sahm Marketing Promotion GmbH, vertr.d.d. GF Gerhard Sahm, Wilhelmstr. 14A, 61381 Friedrichsdorf (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 13758), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, wird auf den 25.1…
61 IN 62/20 W: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der Stadler, Kemnitz, Sahm Marketing Promotion GmbH, vertr.d.d. GF Gerhard Sahm, Wilhelmstr. 14A, 61381 Friedrichsdorf (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 13758), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, wird auf den 25.11.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO)
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 22.10.2024
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