Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stadtliebe Fürth GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Gustav-Schickedanz-Straße 2, 90762 Fürth
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRA 10847
EUID
DED3304V.HRA10847
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 318/20
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
06.08.2024
Vergütungsfestsetzung
09.01.2025
Schlusstermin
20.02.2025
Einstellung
19.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stadtliebe Fürth GmbH & Co. KG ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 18-27) im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bis zum 06.08.2024 Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht zu erheben. Das Verfahren ist am 19.02.2026 wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stadtliebe Fürth GmbH & Co. KG ist am 19.02.2026 wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden. Zuvor waren verschiedene Verfahrensschritte durchlaufen worden. Am 04.09.2024 wurde die Gläubigerversammlung zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters gehört.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stadtliebe Fürth GmbH & Co. KG ist am 19.02.2026 wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden. Zuvor waren verschiedene Verfahrensschritte durchlaufen worden. Am 04.09.2024 wurde die Gläubigerversammlung zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters gehört. Am 02.07.2024 erfolgte die Bekanntmachung der Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 06.08.2024 bestand. Am 09.01.2025 wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt sowie der Durchführungstermin nach § 211 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung bekannt gegeben. Die Beteiligten hatten bis zum 20.02.2025 Gelegenheit, Einwendungen vorzulegen. Da das Verfahren bereits mit dem Datum 19.02.2026 als eingestellt gemeldet wird, sind die vorherigen Schritte abgeschlossen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 318/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stadtliebe Fürth GmbH & Co. KG, Gustav-Schickedanz-Straße 2, 90762 Fürth, vertreten durch die Komplementärin Stadtliebe Fürth Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Arabatzis Athanasios
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 1…
IN 318/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stadtliebe Fürth GmbH & Co. KG, Gustav-Schickedanz-Straße 2, 90762 Fürth, vertreten durch die Komplementärin Stadtliebe Fürth Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Arabatzis Athanasios
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 10847
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO am 19.02.2026.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 318/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stadtliebe Fürth GmbH & Co. KG, Gustav-Schickedanz-Straße 2, 90762 Fürth, vertreten durch die Komplementärin Stadtliebe Fürth Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Arabatzis Athanasios
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 108…
IN 318/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stadtliebe Fürth GmbH & Co. KG, Gustav-Schickedanz-Straße 2, 90762 Fürth, vertreten durch die Komplementärin Stadtliebe Fürth Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Arabatzis Athanasios
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 10847
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 18-27 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.08.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 02.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 318/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stadtliebe Fürth GmbH & Co. KG, Gustav-Schick…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 318/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stadtliebe Fürth GmbH & Co. KG, Gustav-Schickedanz-Straße 2, 90762 Fürth, vertreten durch die Komplementärin Stadtliebe Fürth Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Arabatzis Athanasios
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 10847
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden nach Steuererstattung weiter festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 19.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 318/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stadtliebe Fürth GmbH & Co. KG, Gustav-Schick…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 318/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stadtliebe Fürth GmbH & Co. KG, Gustav-Schickedanz-Straße 2, 90762 Fürth, vertreten durch die Komplementärin Stadtliebe Fürth Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Arabatzis Athanasios
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 10847
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt auf x EUR.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.08.2024.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 42.877,71 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) x EUR (Regelvergütung).
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 09.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 318/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stadtliebe Fürth GmbH & Co. KG, Gustav-Schickedanz-Straße 2, 90762 Fürth, vertreten durch die Komplementärin Stadtliebe Fürth Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Arabatzis Athanasios
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 1…
IN 318/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stadtliebe Fürth GmbH & Co. KG, Gustav-Schickedanz-Straße 2, 90762 Fürth, vertreten durch die Komplementärin Stadtliebe Fürth Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Arabatzis Athanasios
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 10847
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 20.02.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Fürth erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 09.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 318/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stadtliebe Fürth GmbH & Co. KG, Gustav-Schickedanz-Straße 2, 90762 Fürth, vertreten durch die Komplementärin Stadtliebe Fürth Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Arabatzis Athanasios
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 1…
IN 318/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stadtliebe Fürth GmbH & Co. KG, Gustav-Schickedanz-Straße 2, 90762 Fürth, vertreten durch die Komplementärin Stadtliebe Fürth Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Arabatzis Athanasios
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 10847
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 28.08.2024 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb von 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 04.09.2024
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