Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Star Inn Hotels Bayern GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Bahnhofstr. 22, 93047 Regensburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Regensburg HRB 14748
EUID
DED3410V.HRB14748
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
70 IN 714/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Aufhebung Terminierung
12.11.2024
Fristende Einwendungen
18.12.2024
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb von Hotels in Bayern
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Star Inn Hotels Bayern GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Regensburg, während das für die Beschlussfassung zuständige Insolvenzgericht das Amtsgericht Karlsruhe ist. Ursprünglich war eine besondere Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren auf den 13.01.2025 terminiert, diese Terminierung wurde jedoch durch Beschluss vom 12.11.2024 aufgehoben. Stattdessen wird aufgrund des Antrags des Insolvenzverwalters ein neues schriftliches Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO zur Beschlussfassung über die Genehmigung eines Vergleichs mit der Allianz Versicherungs-AG durchgeführt. Die Beteiligten haben Gelegenheit, bis einschließlich 18.12.2024 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den Tagesordnungspunkt bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Die Zustimmung zum Vergleich gilt als erteilt, wenn keine wirksamen Einwendungen erhoben werden oder die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 714/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Star Inn Hotels Bayern GmbH, Bahnhofstraße 22, 93047 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Kathrin Garai
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 14748
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl & Partner, Kran…
70 IN 714/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Star Inn Hotels Bayern GmbH, Bahnhofstraße 22, 93047 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Kathrin Garai
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 14748
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl & Partner, Kranhaus 1, Im Zollhafen 18, 50678 Köln
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1. Die Terminierung der besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren mit Beschluss vom 12.11.2024 auf den 13.01.2025 wird aufgehoben.
2. Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Genehmigung eines Vergleichs mit der Allianz Versicherungs-AG, welcher auf der Geschäftsstelle zur Einsicht ausliegt,
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 18.12.2024 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 19.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 714/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Star Inn Hotels Bayern GmbH, Bahnhofstraße 22, 93047 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Kathrin Garai
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 14748
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl & Partner, Kran…
70 IN 714/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Star Inn Hotels Bayern GmbH, Bahnhofstraße 22, 93047 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Kathrin Garai
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 14748
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl & Partner, Kranhaus 1, Im Zollhafen 18, 50678 Köln
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Genehmigung eines Vergleichs mit der Allianz Versicherungs-AG.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 13.01.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe beim Bürgerservice zu dessen Öffnungszeiten erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 12.11.2024
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