Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Star Media GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Franckestr. 1, 06110 Halle (Saale)
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 6197
EUID
DEW1215.HRB6197
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36s IN 6818/21
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Prüfungstermin
23.04.2026
Widerspruchsfrist
04.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Konzeption, Projektsteuerung und Beratung bei Medienprojekten aller Art, insbesondere mit kulturellen und sportlichen Inhalten; Handel mit kulturellen oder sogenannten "Merchandising-Produkten"
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Star Media GmbH ist anhängig. Die Prüfung der bis zum 23.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, bis zum 04.06.2026 den Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht schriftlich zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchslose Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 6818/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Star Media GmbH, Ahornstraße 32, 12163 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Pisan Paladtuam und Manfred Schweiker
Registergericht: Amtsgericht Stendal Register-Nr.: HRB 6197
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 23.04.2026 nachträglich angemeldet…
36s IN 6818/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Star Media GmbH, Ahornstraße 32, 12163 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Pisan Paladtuam und Manfred Schweiker
Registergericht: Amtsgericht Stendal Register-Nr.: HRB 6197
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 23.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 10-25 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 6818/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Star Media GmbH, Ahornstraße 32, 12163 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Pisan Paladtuam und Manfred Schweiker
Registergericht: Amtsgericht Stendal Register-Nr.: HRB 6197
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 16.0…
36s IN 6818/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Star Media GmbH, Ahornstraße 32, 12163 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Pisan Paladtuam und Manfred Schweiker
Registergericht: Amtsgericht Stendal Register-Nr.: HRB 6197
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 16.09.2024 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 15 % für aufwändige Ermittlungstätigkeiten sowie obstruktives Verhalten des Schuldners beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 24.09.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 6818/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Star Media GmbH, c/o Sida Thai, Ahornstraße 32, 12163 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Pisan Paladtuam und Manfred Schweiker
Registergericht: Amtsgericht Stendal Register-Nr.: HRB 6197
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Ausl…
36s IN 6818/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Star Media GmbH, c/o Sida Thai, Ahornstraße 32, 12163 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Pisan Paladtuam und Manfred Schweiker
Registergericht: Amtsgericht Stendal Register-Nr.: HRB 6197
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Wallstraße 14a, 10179 Berlin, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung - samt eines Zuschlags von 15 % der Regelvergütung - und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 46.057,85 EUR auszugehen. Dabei wurden mit Aussonderungsrecht belastete Vermögensgegenstände im Wert von 3.000,00 EUR (Inventar der Geschäftsräume) mit einbezogen, da der Verwalter glaubhaft gemacht hat, dass er sich erheblich mit diesen befassen musste, § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV. Daher war die Regelvergütung gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind mögliche Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19, juris, Rn. 51). Dies gilt auch für die vorläufige Insolvenzverwaltung.
Vorliegend macht der Verwalter einen Zuschlag wegen aufwendigen Ermittlungen und Schuldnerobstruktion geltend. Hierfür kann ein Zuschlag gewährt werden, wenn dem Verwalter ein erheblicher tatsächlicher Mehraufwand entstanden ist, vgl. Prasser/Stoffler in KPB InsO, Stand 9/2024, § 3 InsVV, Rn. 115 ff. Dies hat der Verwalter glaubhaft gemacht.
Ein Zuschlag von insgesamt 15 % der Regelvergütung gem. §§ 2, 3 InsVV erscheint angemessen, die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters nach Umfang und Schwierigkeit angemessen zu vergüten.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit wurde gem. § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 24.10.2024
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