Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stark Druck GmbH + Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 500327
EUID
DEB8535.HRA500327
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pforzheim
Aktenzeichen
1 IN 631/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Bekanntgabe Beschluss
11.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stark Druck GmbH + Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Pforzheim ist. Im Verfahren sind die Rechtsanwälte Grub Brugger als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Ein Beschluss des Gerichts vom 11.05.2026 betrifft die Entlassung der Proventus Executive Search GmbH aus dem Amt eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf deren Antrag gemäß § 70 InsO. Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zu, die binnen zwei Wochen bei dem Amtsgericht Pforzheim eingelegt werden kann.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 631/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stark Druck GmbH + Co. KG, Im Altgefäll 9, 75181 Pforzheim
vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter Fa. Stark Druck Verwaltungs-GmbH
diese vertr. d.d. Geschäftsführer Günter Pecher
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 500327
- Schul…
1 IN 631/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stark Druck GmbH + Co. KG, Im Altgefäll 9, 75181 Pforzheim
vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter Fa. Stark Druck Verwaltungs-GmbH
diese vertr. d.d. Geschäftsführer Günter Pecher
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 500327
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 900/2024/jb/so
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Beschluss:
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Das Mitglied des Gläubigerausschusses Proventus Executive Search GmbH, Holdersbach 18, 72270 Baiersbronn, wird auf seinen Antrag aus dem Amt eines Gläubigerausschussmitglieds entlassen (§ 70 InsO).
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Pforzheim
Lindenstraße 8
75175 Pforzheim
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht - 11.05.2026
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