Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Starline Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Hauptbahnhof 18, 60329 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 112752
EUID
DEM1201.HRB112752
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 627/21 S-3-5
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Robert Schiebe
Termine & Fristen
Frist zur Einwendungserhebung
23.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Personenverkehr und Logistik
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Starline Service GmbH ist anhängig. Zunächst wurde für den vorläufigen Insolvenzverwalter Sadullah Sadi Rahman eine Vergütung festgesetzt, wobei aufgrund der Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten und einer übertragenden Sanierung eine Erhöhung des Bruchteils auf 170% erfolgte. Später wurde der endgültige Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe bestellt, dessen Vergütung aufgrund von Mehrarbeit im Bereich der übertragenden Sanierung, der Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen und mangelnder Mitarbeit des Geschäftsführers um 100% erhöht wurde. Der verfügbare Massebestand beträgt 1.305.640,06 Euro, während Insolvenzforderungen in Höhe von 3.617.553,90 Euro zu berücksichtigen sind. Das Verfahren befindet sich nun in der Phase der Schlussverteilung. Der Insolvenzverwalter hat die Schlussunterlagen eingereicht und die Zustimmung zur Schlussverteilung erhalten, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist. Das schriftliche Verfahren wurde angeordnet. Gläubigern steht es bis zum 23.02.2026 offen, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände zu stellen. Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung liegen zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main vor.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 627/21 S-3-5 In dem Insolvenzverfahren Starline Service GmbH, Am Hauptbahnhof 18, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 112752),
vertreten durch:
Sadullah Sadi Rahman, Am Aussichtsturm 28, 63073 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergüt…
810 IN 627/21 S-3-5 In dem Insolvenzverfahren Starline Service GmbH, Am Hauptbahnhof 18, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 112752),
vertreten durch:
Sadullah Sadi Rahman, Am Aussichtsturm 28, 63073 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR XXX errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Betriebsfortführung, der Arbeitnehmerangelegenheiten, der übertragenden Sanierung und der Ermittlungen gegen Geschäftsführer die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 145% auf insgesamt 170%.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 23.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 627/21 S-3-5 In dem Insolvenzverfahren Starline Service GmbH, Am Hauptbahnhof 18, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 112752),
vertreten durch:
Sadullah Sadi Rahman, Am Aussichtsturm 28, 63073 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmu…
810 IN 627/21 S-3-5 In dem Insolvenzverfahren Starline Service GmbH, Am Hauptbahnhof 18, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 112752),
vertreten durch:
Sadullah Sadi Rahman, Am Aussichtsturm 28, 63073 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Das schriftliche Verfahren wird angeordnet, § 5 II InsO.
Bis zum 23.02.2026 können von den Gläubigern bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 23.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 627/21 S-3-5: In dem Insolvenzverfahren Starline Service GmbH, Am Hauptbahnhof 18, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 112752), vertr. d.: Sadullah Sadi Rahman, Am Aussichtsturm 28, 63073 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslage…
810 IN 627/21 S-3-5: In dem Insolvenzverfahren Starline Service GmbH, Am Hauptbahnhof 18, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 112752), vertr. d.: Sadullah Sadi Rahman, Am Aussichtsturm 28, 63073 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR XXX errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich der übertragenden Sanierung, der Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen und der mangelnden Mitarbeit des Geschäftsführers geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 100% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX rechtfertigt.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 23.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Starline Service GmbH, Am Hauptbahnhof 18, 60329 Frankfurt am Main, hat der Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe, Frankfurt am Main, die Schlussunterlagen eingereicht. Nunmehr soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt € 1.305.640,06, abzügl…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Starline Service GmbH, Am Hauptbahnhof 18, 60329 Frankfurt am Main, hat der Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe, Frankfurt am Main, die Schlussunterlagen eingereicht. Nunmehr soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt € 1.305.640,06, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von € 3.617.553,90 zu berücksichtigen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 810 IN 627/21 S-3-5, zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.