Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
STC Spinnzwirn GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Zwickauer Straße 247, 09116 Chemnitz
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 31668
EUID
DEU1206.HRB31668
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
202 IN 1001/26
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Joachim M. E. Voigt-Salus
Adresse
Großer Brockhaus 1, 04103 Leipzig
Telefon
0341 231780
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
27.05.2026 , 13:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Maschinenbauerzeugnissen, insbesondere Spinnerei-Maschinen, Spul- Maschinen und Kunststoffextrusionsanlagen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Chemnitz hat am 27.05.2026 um 13:00 Uhr das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der STC Spinnzwirn GmbH, Zwickauer Straße 247, 09116 Chemnitz (HRB 31668), eröffnet. Die Schuldnerin wird vertreten durch die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer Angelika Huemer, Ingo Meier und Nico Dürrschmidt. Als vorläufiger Insolvenzverwalter ist Joachim M. E. Voigt-Salus aus Leipzig bestellt worden. Es wurde ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO angeordnet, wonach Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, sofern dieser nicht anders zustimmt. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 202 IN 1001/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der STC Spinnzwirn GmbH, Zwickauer Straße 247, 09116 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31668
vertreten durch die Geschäftsführerin Angelika Huemer,
vertreten durch den Geschäftsführer Ingo Meier…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 202 IN 1001/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der STC Spinnzwirn GmbH, Zwickauer Straße 247, 09116 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31668
vertreten durch die Geschäftsführerin Angelika Huemer,
vertreten durch den Geschäftsführer Ingo Meier
vertreten durch den Geschäftsführer Nico Dürrschmidt
- wurde am 27.05.2026 um 13:00 Uhr Uhr Joachim M. E. Voigt-Salus, Großer Brockhaus 1, 04103 Leipzig, Telefon geschäftlich 0341 231780, Telefax 0341 23178222, Email geschäftlich joachim.voigt-salus@voigtsalus.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 202 IN 1001/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der STC Spinnzwirn GmbH, Zwickauer Straße 247, 09116 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31668
vertreten durch die Geschäftsführerin Angelika Huemer
vertreten durch den Geschäftsführer Ingo Meier
…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 202 IN 1001/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der STC Spinnzwirn GmbH, Zwickauer Straße 247, 09116 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31668
vertreten durch die Geschäftsführerin Angelika Huemer
vertreten durch den Geschäftsführer Ingo Meier
vertreten durch den Geschäftsführer Nico Dürrschmidt
ergeht am 22.07.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Die Anordnung aus dem Beschluss vom 27.05.2026, wonach Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO) werden, wird aufgehoben.
2. Der Schuldnerin wird verboten, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen (allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative InsO). Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin wird auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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