Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Steckerfertig GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Albert-Einstein-Straße 1, 49593 Bersenbrück
Handelsregister
Amtsgericht Osnabrück HRB 221827
EUID
DEP3313.HRB221827
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bersenbrück
Aktenzeichen
9 IN 49/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.08.2026 , 11:25 Uhr
Ermächtigung Massekredit
24.08.2026 , 14:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Ein- und Verkauf von Produkten sowie Dienstleistung im Bereich Desinfektion, Medizin und Hygiene. Ferner ist Gegenstand des Unternehmens der Onlinehandel mit technischen Komplettlösungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bersenbrück hat am 17.08.2026 auf Antrag der AOK Niedersachsen RB Vollstreckung Firmenkuchen Süd gegen die Steckerfertig GmbH vorläufige Maßnahmen angeordnet. Es ist zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger eine vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ralph-Leonhard Fugger bestellt worden. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des Verwalters, und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt bzw. einstweilen eingestellt. Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben einzuziehen, Sonderkonten zu eröffnen und den Geschäftsbetrieb bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Schuldnerin fortzuführen. Ein Gutachtenauftrag für einen Sachverständigen ist bereits mit Beschluss vom 12.08.2026 ergangen.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren gegen die Steckerfertig GmbH ist im Antragsverfahren mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet worden. Das Amtsgericht Bersenbrück hat am 17.08.2026 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Ralph-Leonhard Fugger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es …
Das Insolvenzverfahren gegen die Steckerfertig GmbH ist im Antragsverfahren mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet worden. Das Amtsgericht Bersenbrück hat am 17.08.2026 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Ralph-Leonhard Fugger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es wurden Verfügungsbeschränkungen, ein Verbot der Zwangsvollstreckung sowie umfassende Ermächtigungen für den Verwalter zur Sicherung der Masse und Fortführung des Betriebs erlassen. Am 24.08.2026 wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich die Ermächtigung zur Aufnahme eines Massekredits in Höhe von maximal 3.000,00 € zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte erteilt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 49/26
17.08.2026
Amtsgericht Bersenbrück
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
AOK Niedersachsen RB Vollstreckung Firmenkuchen Süd, Hans-Böcker-Allee 13, 30173 Hannover,
- Antragstellerin -
g e g e n
Steckerfertig GmbH, Albert-Einstein-Str. 1, 49593 Bersenbrück (AG Osnabrück, HRB 221827),
vertreten durch:
Uwe…
9 IN 49/26
17.08.2026
Amtsgericht Bersenbrück
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
AOK Niedersachsen RB Vollstreckung Firmenkuchen Süd, Hans-Böcker-Allee 13, 30173 Hannover,
- Antragstellerin -
g e g e n
Steckerfertig GmbH, Albert-Einstein-Str. 1, 49593 Bersenbrück (AG Osnabrück, HRB 221827),
vertreten durch:
Uwe Waßmund, Im Dom 28, 49593 Bersenbrück, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin am 17.08.2026 um 11.25 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Ralph-Leonhard Fugger, Lengericher Landstr. 34, 49078 Osnabrück, Tel.: 0541/338500, Fax: 0541/3385050.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Den Schuldnern der Antragsgegnerin wird untersagt, an diese zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragsgegnerin zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll
a) das Vermögen der Antragsgegnerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragsgegnerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragsgegnerin fortführen; er soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragsgegnerin diesen einstellt.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin zu betreten; die Antragsgegnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
8. Der Beschluss vom 12.08.2026 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.
9. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragsgegnerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
10. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Die Anordnung ist notwendig, um eine Fortführung und den Erhalt des Betriebs der Antragsgegnerin zu ermöglichen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Ratermann
Richterin am Amtsgericht
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Bersenbrück
Beschluss
9 IN 49/26
24.08.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
AOK Niedersachsen RB Vollstreckung Firmenkuchen Süd, Hans-Böcker-Allee 13, 30173 Hannover,
- Antragstellerin -
g e g e n
Steckerfertig GmbH, Albert-Einstein-Str. 1, 49593 Bersenbrück (AG Osnabrück, HRB 221827),
vertreten durch:
Uwe…
Amtsgericht
Bersenbrück
Beschluss
9 IN 49/26
24.08.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
AOK Niedersachsen RB Vollstreckung Firmenkuchen Süd, Hans-Böcker-Allee 13, 30173 Hannover,
- Antragstellerin -
g e g e n
Steckerfertig GmbH, Albert-Einstein-Str. 1, 49593 Bersenbrück (AG Osnabrück, HRB 221827),
vertreten durch:
Uwe Waßmund, Im Dom 28, 49593 Bersenbrück, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
vorläufiger Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Ralph-Leonhard Fugger, Lengericher Landstr. 34, 49078 Osnabrück, Tel.: 0541/338500, Fax: 0541/3385050,
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin zusätzlich zu der am 17.08.2026 um 11.25 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung dem vorläufigen Insolvenzverwalter am 24.08.2026, 14.30 Uhr die Ermächtigung zur Vornahme folgender Einzelermächtigung mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt:
* Aufnahme eines Massekredits zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte, hinsichtlich der Bearbeitungsgebühren, Kosten und Zinsen sowie etwaiger von der Bundesagentur für Arbeit nicht erstatteter Differenzbeträge des vorfinanzierenden Kreditinstitutes Masseverbindlichkeiten in Höhe von maximal 3.000,00 € zu Lasten der späteren Insolvenzmasse in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 17.08.2026 bestehen.
Ratermann
Richterin am Amtsgericht
Amtsgericht Bersenbrück, 25.08.2026
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