Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stegmann Kanalfachmann GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg (Hessen)
Handelsregister
Amtsgericht Friedberg (Hessen) HRA 4670
EUID
DEM1405.HRA4670
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
60 IN 4/23
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Prüfungstermin
12.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stegmann Kanalfachmann GmbH & Co. KG ist die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist auf den 12.0elle.2026 bestimmt. Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen müssen bis zu diesem Datum schriftlich beim Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle sowie die Anmeldungen nebst Urkunden liegen eine Woche vor dem Stichtag zur Einsicht in der Geschäftsstelle aus. Zudem wurde den Gläubigern und der Schuldnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vergütungsanträgen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung gegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 4/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stegmann Kanalfachmann GmbH & Co. KG, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg (AG Friedberg (Hessen), HRA 4670), vertr. d.: 1. Stegmann Verwaltungs GmbH, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alexander Wiebeck…
60 IN 4/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stegmann Kanalfachmann GmbH & Co. KG, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg (AG Friedberg (Hessen), HRA 4670), vertr. d.: 1. Stegmann Verwaltungs GmbH, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alexander Wiebeck, Bakumer Straße 3 B, 37327 Leinefelde-Worbis, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 12.06.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 22.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 4/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stegmann Kanalfachmann GmbH & Co. KG, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg (AG Friedberg (Hessen), HRA 4670), vertr. d.: 1. Stegmann Verwaltungs GmbH, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alexander Wiebeck…
60 IN 4/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stegmann Kanalfachmann GmbH & Co. KG, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg (AG Friedberg (Hessen), HRA 4670), vertr. d.: 1. Stegmann Verwaltungs GmbH, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alexander Wiebeck, In den Angerhöfen 29, 37520 Osterode am Harz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütungsanträge des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 09.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 4/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stegmann Kanalfachmann GmbH & Co. KG, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg (AG Friedberg (Hessen), HRA 4670), vertr. d.: 1. Stegmann Verwaltungs GmbH, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alexander Wiebeck…
60 IN 4/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stegmann Kanalfachmann GmbH & Co. KG, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg (AG Friedberg (Hessen), HRA 4670), vertr. d.: 1. Stegmann Verwaltungs GmbH, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alexander Wiebeck, In den Angerhöfen 29, 37520 Osterode am Harz, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Arno Wolf festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.04.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 54.197,95 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 4.708,85 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 58.906,80 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 94,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 27 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 16.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 4/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stegmann Kanalfachmann GmbH & Co. KG, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg (AG Friedberg (Hessen), HRA 4670), vertr. d.: 1. Stegmann Verwaltungs GmbH, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alexander Wiebeck…
60 IN 4/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stegmann Kanalfachmann GmbH & Co. KG, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg (AG Friedberg (Hessen), HRA 4670), vertr. d.: 1. Stegmann Verwaltungs GmbH, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alexander Wiebeck, In den Angerhöfen 29, 37520 Osterode am Harz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Arno Wolf festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. § 2 Abs. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.04.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.000,00 EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 16.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 4/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stegmann Kanalfachmann GmbH & Co. KG, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg (AG Friedberg (Hessen), HRA 4670), vertr. d.: 1. Stegmann Verwaltungs GmbH, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alexander Wiebeck…
60 IN 4/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stegmann Kanalfachmann GmbH & Co. KG, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg (AG Friedberg (Hessen), HRA 4670), vertr. d.: 1. Stegmann Verwaltungs GmbH, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alexander Wiebeck, In den Angerhöfen 29, 37520 Osterode am Harz, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Arno Wolf, Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe, Tel.: 06172-1792850, Fax: 06172-1792899, E-Mail: BADHOMBURG@WOLF-COLLEGEN.DE hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 50.823,34 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 684.348,84 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 16.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 4/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stegmann Kanalfachmann GmbH & Co. KG, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg (AG Friedberg (Hessen), HRA 4670), vertr. d.: 1. Stegmann Verwaltungs GmbH, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alexander Wiebeck…
60 IN 4/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stegmann Kanalfachmann GmbH & Co. KG, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg (AG Friedberg (Hessen), HRA 4670), vertr. d.: 1. Stegmann Verwaltungs GmbH, An der Sandkaute 2, 63683 Ortenberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alexander Wiebeck, In den Angerhöfen 29, 37520 Osterode am Harz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 11.09.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 16.07.2026
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