Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stein Wohnhaus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Im Rosental 6, 36214 Nentershausen
Handelsregister
Amtsgericht Bad Hersfeld HRB 1134
EUID
DEM1305.HRB1134
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Hersfeld
Aktenzeichen
11 IN 71/13
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Festsetzung vorläufiger Verwalter
19.09.2018
Zustimmung zur Schlussverteilung
04.05.2026
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
11.05.2026
Schlusstermin
01.07.2026
Festsetzung Vergütung Insolvenzverwalter
06.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Planung und Erstellung von schlüsselfertigen Wohnhäusern und Rohbauten durch Einschaltung von Subunternehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stein Wohnhaus GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Kai Dellit, ist bestellt. Am 17.03.2026 und am 05.05.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Mit Beschluss vom 11.05.2026 hat das Amtsgericht Bad Hersfeld die Vergütung und Auslagen festgesetzt. Der verfügbare Massebestand beträgt 619,46 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 104.568,54 EUR zu berücksichtigen. Das schriftliche Verfahren wird angeordnet. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt. Der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 01.07.2026. Bis zu diesem Datum müssen Einwendungen gegen die Schlussrechnung, das Schlussverzeichnis sowie Stellungnahmen zum Vergütungsantrag bei Gericht eingehen. Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen angefochten werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stein Wohnhaus GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Kai Dellit wurde bestellt und seine Vergütung sowie die des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Schlussverteilung. Die Zustimmung zur Schlussv…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stein Wohnhaus GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Kai Dellit wurde bestellt und seine Vergütung sowie die des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Schlussverteilung. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist durch Beschluss vom 04.05.2026 erteilt worden, wobei ein schriftliches Verfahren angeordnet wurde. Der Stichtag für den Schlusstermin ist der 01.07.2026. Bis zu diesem Datum können Einwendungen gegen die Schlussrechnung, das Schlussverzeichnis sowie Stellungnahmen zum Vergütungsantrag beim Gericht eingereicht werden. Der verfügbare Massebestand beträgt 619,46 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen in Höhe von 104.568,54 EUR sind zu berücksichtigen. Die Festsetzung der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters erfolgte mit Beschluss vom 06.08.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 71/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stein Wohnhaus GmbH, Rosental 6, 36214 Nentershausen (AG Bad Hersfeld, HRB 1134), vertr. d.: Reiner Stein, Barbarastraße 9, 36214 Nentershausen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Das schriftl…
11 IN 71/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stein Wohnhaus GmbH, Rosental 6, 36214 Nentershausen (AG Bad Hersfeld, HRB 1134), vertr. d.: Reiner Stein, Barbarastraße 9, 36214 Nentershausen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Das schriftliche Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 01.07.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Stellungnahmen zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Hersfeld, 04.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 71/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stein Wohnhaus GmbH, Rosental 6, 36214 Nentershausen (AG Bad Hersfeld, HRB 1134), vertr. d.: Reiner Stein, Barbarastraße 9, 36214 Nentershausen, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des…
11 IN 71/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stein Wohnhaus GmbH, Rosental 6, 36214 Nentershausen (AG Bad Hersfeld, HRB 1134), vertr. d.: Reiner Stein, Barbarastraße 9, 36214 Nentershausen, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Hersfeld zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Kai Dellit, Maximilian-Welsch-Straße 2, 99084 Erfurt, Tel.: 0361-6013140, Fax: 0361-60131430, E-Mail:
dellit@hww.eu hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 619,46 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 104.568,54 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bad Hersfeld, 04.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 71/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stein Wohnhaus GmbH, Rosental 6, 36214 Nentershausen (AG Bad Hersfeld, HRB 1134), vertr. d.: Reiner Stein, Barbarastraße 9, 36214 Nentershausen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Kai Dellit festges…
11 IN 71/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stein Wohnhaus GmbH, Rosental 6, 36214 Nentershausen (AG Bad Hersfeld, HRB 1134), vertr. d.: Reiner Stein, Barbarastraße 9, 36214 Nentershausen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Kai Dellit festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Hersfeld eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
xxxx
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 11 InsVV a.F.
xxxx
EUR
um xx % erhöht zuzüglich
xxxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
xxxx
EUR
Auslagen zuzüglich
xxxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
xxxx
EUR
abzüglich bereits festgesetzte Vergütung
xxxx
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.03.2026 und Nachtrag vom 05.05.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. Bereits mit Beschluss vom 19.09.2018 war die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Da sich die Berechnungsgrundlage nach Beendigung des Verfahrens nunmehr maßgeblich erhöht hat, war gem. § § 11 Abs. 2 InsVV die Vergütung aus dieser zu beanspruchen. Wegen den weiteren Voraussetzungen und Gründen der Festsetzung verbleibt es bei dem Beschluss vom 19.09.2018.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 125.343,11 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxxx EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 11 InsVV a.F. daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxxx EUR.
II.
Die Erhöhungen ergeben sich aus dem Beschluss vom 19.09.2018.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Hersfeld, 11.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 71/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stein Wohnhaus GmbH, Rosental 6, 36214 Nentershausen (AG Bad Hersfeld, HRB 1134), vertr. d.: Reiner Stein, Barbarastraße 9, 36214 Nentershausen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Kai Dellit festgesetzt wor…
11 IN 71/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stein Wohnhaus GmbH, Rosental 6, 36214 Nentershausen (AG Bad Hersfeld, HRB 1134), vertr. d.: Reiner Stein, Barbarastraße 9, 36214 Nentershausen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Kai Dellit festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Hersfeld eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
xxxx
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
xxxx
EUR
um xx % erhöht zuzüglich
xxxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
xxxx
EUR
Auslagen zuzüglich
xxxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
xxxx
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
xxxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
xxxx
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.03.2026 und Korrektur vom 01.07.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 86.063,86 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters xxxx EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von xxxx EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xxxx EUR.
III.
1. Zuschläge
Nach Maßgabe des § 3 InsVV kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festgesetzt werden. Vorliegend wurde eine Erhöhung um zunächst xx % geltend gemacht. Als Erhöhungstatbestand wurden angeführt:
Komplexe Auseinandersetzung mit den Geschäftsführern wegen deren Haftung/ Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Verrechnung der Lebensversicherung
Die aufgeführten Erhöhungstatbestände treffen grundsätzlich zu und rechtfertigen eine Erhöhung der Regelvergütung (siehe Haarmeyer, Wutzke, Förster, "Vergütung in Insolvenzverfahren: Kommentar", 4. Aufl., § 3 Randnr. 78, Graeber/Graeber - InsVV, 2. Aufl. § 3).
Die Bearbeitung komplexer Haftungskomplexe - wie Organhaftung oder Anfechtung - gehört zwar grundsätzlich zu den Regelaufgaben des Verwalters, kann aber bei erheblich überdurchschnittlichem Aufwand einen Zuschlag rechtfertigen. Vorliegend hat der Verwalter substantiiert dargelegt, dass die Prüfung und Durchsetzung von Organhaftungsansprüchen gegen den Geschäftsführer über einen längeren Zeitraum mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war. Der Haftungskomplex überschreitet damit den in einem Normalverfahren anfallenden Aufwand deutlich und ist zuschlagsfähig.
Die Einzelheiten zu den Zuschlägen können die Beteiligten durch Einsichtnahme des Beschlusses erfahren.
2. Da die Generierung insolvenzspezifischer Ansprüche zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 16.291,54 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Generierung insolvenzspezifischer Ansprüche beträgt xx %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt xxxx EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt xxxx EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um xxxx EUR auf insgesamt xxxx EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt xxxx EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von xxxx EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von xx % ergibt.
Die somit ermittelten einzelnen Erhöhungen und ggf. Abschläge können jedoch lediglich als Vorbereitung für die Gesamtbetrachtung des Verfahrens dienen. Gemäß Beschluss des BGH vom 11.05.2006, IX ZB 249/04 ist für die Festsetzung der Vergütung eine Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag vorzunehmen.
Der Insolvenzverwalter macht letztlich einen Gesamtzuschlag von xx Regelsätzen geltend. Das Insolvenzgericht erkennt an, dass es sich vorliegend um ein umfangreicheres Verfahren handelt, welches den sogenannten Normallfall übertrifft. Der insgesamt geltend gemachte Satz erscheint daher im Verhältnis zum Umfang des Verfahrens angemessen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von xxxx EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die xx erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Hersfeld, 06.08.2026
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