Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Steinbruch Wertach Betriebs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 200389
EUID
DED2601V.HRB200389
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Weilheim i.OB
Aktenzeichen
IN 369/15
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Frist für Einwendungen und Anträge
25.11.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steinbruch Wertach Betriebs GmbH mit Sitz in München (HRB 200389) wird beim Amtsgericht Weilheim i.OB unter dem Aktenzeichen IN 369/15 geführt. Am 12.10.2026 ist ein Beschluss ergangen, der die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen anordnet. Die Durchführung erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Den Beteiligten wird Gelegenheit bis einschließlich 25.11.2026 gegeben, schriftlich beim Insolvenzgericht Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen, Forderungsanmeldungen zu widersprechen oder Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse zu stellen. Diese Schlussanhörung ersetzt den mündlichen Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach dem genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden. Zudem wird der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung beim Amtsgericht Weilheim i.OB eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 369/15 Unternehmensinsolvenz
Öffentliche Zustellung
An die Schuldnerin Steinbruch Wertach Betriebs GmbH, letzte bekannte Adresse Stephan-Lochner-Straße 1, 80686 München, und GF der Schuldnerin, Münchner Straße 6, 82319 Starnberg, wird ein Schriftstück vom 12.10.2026 öffentlich zugstellt.
Das Schriftstück kann in den…
IN 369/15 Unternehmensinsolvenz
Öffentliche Zustellung
An die Schuldnerin Steinbruch Wertach Betriebs GmbH, letzte bekannte Adresse Stephan-Lochner-Straße 1, 80686 München, und GF der Schuldnerin, Münchner Straße 6, 82319 Starnberg, wird ein Schriftstück vom 12.10.2026 öffentlich zugstellt.
Das Schriftstück kann in den Räumen der Abteilung für Insolvenzsachen des Amtsgerichts Weilheim i.OB, Dienstgebäude Waisenhausstraße 5, 82362 Weilheim, Zimmer 105 Ebene 2, eingesehen werden.
Mit der Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht -, den 13.10.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 369/15 (3)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Steinbruch Wertach Betriebs GmbH, Stephan-Lochner-Straße 1, 80686 München, vertreten durch den Geschäftsführer Sandweg Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 200389
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 …
IN 369/15 (3)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Steinbruch Wertach Betriebs GmbH, Stephan-Lochner-Straße 1, 80686 München, vertreten durch den Geschäftsführer Sandweg Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 200389
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 25.11.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Weilheim i.OB erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 12.10.2026
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