Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Steinmüller Wohnbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Am Hasenbiel 32, 76297 Stutensee
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 739241
EUID
DEB8535.HRB739241
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
50 IN 925/22
Phase
Insolvenzplanverfahren
Termine & Fristen
Vergleichstermin
02.12.2025 , 10:30 Uhr
Widerspruchsfrist
02.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Sanierung von Altbauten, Neubauten im Privat- sowie im Gewerbebereich und der Vertrieb von Baustoffen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steinmüller Wohnbau GmbH ist ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Genehmigung einer Vergleichsvereinbarung vom 06./07. Oktober 2025 zwischen dem Insolvenverwalter und Herrn Igor Walter zur Erledigung der geltend gemachten Ansprüche bestimmt. Der Termin findet am 02.12.2025 um 10:30 Uhr im Sitzungssaal 1.30 des Amtsgerichts Karlsruhe statt. Zudem erfolgt die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren; hierfür ist eine Widerspruchsfrist bis zum 02.06.2026 gesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 925/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Steinmüller Wohnbau GmbH
Am Hasenbiel 32
76297 Stutensee
vertreten durch die Geschäftsführer:
Felix Steinmüller und
Igor Walter
Registergericht: Amtsgericht Mannheim: HRB 739241
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Ins…
50 IN 925/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Steinmüller Wohnbau GmbH
Am Hasenbiel 32
76297 Stutensee
vertreten durch die Geschäftsführer:
Felix Steinmüller und
Igor Walter
Registergericht: Amtsgericht Mannheim: HRB 739241
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 25-29 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 02.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 925/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Steinmüller Wohnbau GmbH
Am Hasenbiel 32
76297 Stutensee
vertreten durch die Geschäftsführer:
Felix Steinmüller und
Igor Walter
Registergericht: Amtsgericht Mannheim: HRB 739241
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerv…
50 IN 925/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Steinmüller Wohnbau GmbH
Am Hasenbiel 32
76297 Stutensee
vertreten durch die Geschäftsführer:
Felix Steinmüller und
Igor Walter
Registergericht: Amtsgericht Mannheim: HRB 739241
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Genehmigung der Vergleichsvereinbarung vom 06./07. Oktober 2025 zwischen dem Insolvenzverwalter und Herrn Igor Walter als Geschäftsführer der Steinmüller Wohnbau GmbH zur Erledigung der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche.
wird bestimmt auf
Dienstag, 02.12.2025, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 06.11.2025
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