Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stern Trans GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 67484
EUID
DET3104V.HRB67484
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 e IN 255/24 Sp
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Adresse
Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
Termine & Fristen
Zulassung des Antrags
12.07.2024
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.07.2024 , 11:04 Uhr
Forderungsprüfung
18.08.2025
Forderungsprüfung
11.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Güterverkehr, sowie der Transport und die Auslieferung von Wirtschaftsgütern jeglicher Art und sämtliche Tätigkeiten, die diesem Zweck dienlich sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stern Trans GmbH ist beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein anhängig. Mit Beschluss vom 12.07.2024 wurde der Insolvenzantrag zugelassen und gleichzeitig die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Rechtsanwalt Olaf Spiekermann wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf ist das Hauptverfahren eröffnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Forderungsprüfung. Zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wurde das schriftliche Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen sind am 18.08.2025 geprüft worden. Die Forderungstabelle liegt ab dem 07.08.2025 zur Einsichtnahme aus. Eine weitere Prüfung ist für den 11.03.2026 angekündigt, wobei die Forderungstabelle ab dem 02.03.2026 ausliegt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die vorläufige Tätigkeit wurde am 08.08.2025 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 255/24 Sp
21.01.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Stern Trans GmbH, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67484),
vertreten durch:
Stelian Patrascu, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer, (Geschäftsfü…
3 e IN 255/24 Sp
21.01.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Stern Trans GmbH, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67484),
vertreten durch:
Stelian Patrascu, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 11.03.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 02.03.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
, Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 255/24 Sp
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Stern Trans GmbH, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67484),
vertreten durch:
Stelian Patrascu, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer, (Geschäftsführer…
3 e IN 255/24 Sp
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Stern Trans GmbH, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67484),
vertreten durch:
Stelian Patrascu, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin und Schuldnerin -
an dem weiter beteiligt ist
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
- Sachverständige -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 19.07.2024 durch Richter am Amtsgericht x beschlossen:
1. Der am 05.07.2024 eingegangene Antrag vom 04.07.2024 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin ist bereits mit Beschluss vom 12.07.2024 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 11:04 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
4. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragstellerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
5. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
6. Im Übrigen wird der Antragstellerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragstellerin oder (bei juristischen Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
8. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Antragstellerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.
Gründe:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 12.07.2024 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 18.07.2024.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 255/24 Sp
26.06.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Stern Trans GmbH, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67484),
vertreten durch:
Stelian Patrascu, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer, (Geschäftsfü…
3 e IN 255/24 Sp
26.06.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Stern Trans GmbH, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67484),
vertreten durch:
Stelian Patrascu, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim,
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 18.08.2025 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 07.08.2025 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
, Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 255/24 Sp
08.08.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Stern Trans GmbH, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67484),
vertreten durch:
Stelian Patrascu, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer, (Geschäftsfü…
3 e IN 255/24 Sp
08.08.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Stern Trans GmbH, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67484),
vertreten durch:
Stelian Patrascu, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf xxx € ( i.W.: xxx xx/100) festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 20.06.2025 156.358,31 €.
Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert xxx €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40 % (xxx €), vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26 % (xxx €), vom Mehrbetrag bis 350.000 € 7,5 %, hier also aus 86.358,31 € (xxx €).
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.
Vorliegend wurde kein Zuschlag beantragt.
Es war somit eine Vergütung in Höhe von 25 % des Regelsatzes festzusetzen in Höhe von xxx €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf xxx € (xxx,-- €) zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf xxx €.
Die Schuldnerin erhielt vorab rechtliches Gehör.
Sie hat sich nicht geäußert.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 255/24 Sp
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Stern Trans GmbH, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67484), vertreten durch den Geschäftsführer Stelian Patrascu, ebenda
- Antragstellerin und Schul…
3 e IN 255/24 Sp
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Stern Trans GmbH, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67484), vertreten durch den Geschäftsführer Stelian Patrascu, ebenda
- Antragstellerin und Schuldnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
-Sachverständiger und vorläufiger Insolvenzverwalter -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgerichtxx am 01.10.2024 beschlossen:
1. Über das Vermögen der Antragstellerin wird mit Wirkung ab
Dienstag, 1. Oktober 2024, 17:15 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragstellerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragstellerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
4. Die Gläubiger der Antragstellerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
5. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
6. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 20.12.2024 geprüft. Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207,271 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sein. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 04.11.2024 bei dem Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 22.11.2024 und der Bericht des Insolvenzverwalters ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Feststellungen des Gerichts liegen die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor. Das Gericht stützt sich dabei auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und die Angaben der Schuldnerin in den Antragsunterlagen.
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie kann ihre fälligen Verbindlichkeiten von nicht weniger als 338.000 € nicht mehr innerhalb der Frist von drei Wochen auf nicht mehr als zehn Prozent zurückführen, da lediglich noch Aktiva von nicht mehr als 43.000 € feststellbar sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Zudem ist die Schuldnerin überschuldet. Es liegt eine bilanzielle Überschuldung von mehr als 209.000 € vor. Eine positive Fortführungsprognose kann nicht gestellt werden.
Die voraussichtlichen Verfahrenskosten von nicht mehr als 73.000 € aus der prognostizierten freien Masse von nicht weniger als 179.000 € gedeckt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zu Nr. 1-5
Richter am Amtsgericht
Zu Nr. 6
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 255/24 Sp: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stern Trans GmbH, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67484), vertr. d.: Stelian Patrascu, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolve…
3 e IN 255/24 Sp: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stern Trans GmbH, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67484), vertr. d.: Stelian Patrascu, Carl-von-Ossietzky-Weg 9, 67346 Speyer, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 04.11.2024
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