Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stiehler Technology GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Thüringen
Adresse
Hauptmarkt 41, 99867 Gotha
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRA 505599
EUID
DEY1206.HRA505599
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
177 IN 122/21
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rolf Rombach
Adresse
Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt
Termine & Fristen
Einwendungsfrist Schlusstermin
09.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stiehler Technology GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Jena, während das für die Beschlussfassung zuständige Gericht das Amtsgericht Erfurt ist. Der Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Suck & Collegen in Jena. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 25.624,97 EUR festgestellt worden, denen ein Massebestand von 168,89 EUR gegenübersteht. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Rolf Rombach aus Erfurt. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters sind gemäß dem Insolvenzantrag vom 22.07.2026 festgesetzt worden. Es wurde ein Abschlag von 20 % auf die Regelvergütung vorgenommen, da überschaubare Vermögensverhältnisse und eine geringe Zahl an Gläubigern vorliegen. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis einschließlich 09.09.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände einzureichen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist zugestimmt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
177 IN 122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stiehler Technology GmbH & Co. KG, Hauptmarkt 41, 99867 Gotha, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Stiehler Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Ilja Stiehler
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRA …
177 IN 122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stiehler Technology GmbH & Co. KG, Hauptmarkt 41, 99867 Gotha, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Stiehler Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Ilja Stiehler
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRA 505599
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Suck & Collegen, Friedrich-Engels-Straße 45 b, 07749 Jena, Gz.: 4304/21
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.09.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 25.624,97 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 168,89 € gegenübersteht.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 30.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
177 IN 122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stiehler Technology GmbH & Co. KG, Hauptmarkt 41, 99867 Gotha, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Stiehler Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Ilja Stiehler
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRA …
177 IN 122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stiehler Technology GmbH & Co. KG, Hauptmarkt 41, 99867 Gotha, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Stiehler Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Ilja Stiehler
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRA 505599
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Suck & Collegen, Friedrich-Engels-Straße 45 b, 07749 Jena, Gz.: 4304/21
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 25.624,97 EUR steht ein Betrag von 168,89 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 30.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
177 IN 122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stiehler Technology GmbH & Co. KG, Hauptmarkt 41, 99867 Gotha, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Stiehler Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Ilja Stiehler
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRA …
177 IN 122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stiehler Technology GmbH & Co. KG, Hauptmarkt 41, 99867 Gotha, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Stiehler Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Ilja Stiehler
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRA 505599
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Suck & Collegen, Friedrich-Engels-Straße 45 b, 07749 Jena, Gz.: 4304/21
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Rolf Rombach, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
BETRAG
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG
Vergütung insgesamt
BETRAG
Auslagen
BETRAG
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG
Auslagen insgesamt
BETRAG
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
BETRAG
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.07.2026.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von BETRAG EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung).
Hiervon war ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.
Nach § 3 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz gerechtfertigt, wenn überschaubare Vermögensverhältnisse, eine geringe Zahl an Gläubigern und Verbindlichkeiten vorliegen. das ist in diesem Verfahren der Fall.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 30.07.2026
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