Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
STL Schäfer Logistik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Kirchhoffstr. 5, 90431 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 26437
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DED3310V.HRB26437
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 204/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Patrick Meyerle
Adresse
Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist Vergütung
05.06.2026
Schlusstermin
12.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Vermittlung von Transport- Spedition- Logistik-Aufträgen und Handel mit erlaubnisfreien Waren aller Art.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Transport & Logistik
Subbranche
Spedition
Nebenbranche
Handel
Geschäftstätigkeit
Vermittlung von Transport-, Speditions- und Logistikaufträgen sowie Handel mit erlaubnisfreien Waren
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der STL Schäfer Logistik GmbH, Nürnberg, findet die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren statt. Die Frist für die Anmeldung dieser Forderungen endet am 10.12.2025. Die Beteiligten haben bis zum 31.12.2025 Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht Nürnberg zu widersprechen. Der Insolvenzverwalter hat zudem die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen nebst Zuschlägen beantragt; hierzu können Schuldner und Gläubiger bis zum 05.06.2026 schriftlich Stellung nehmen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der STL Schäfer Logistik GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Patrick Meyerle wurde bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen festgesetzt. Im weiteren Verlauf erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schri…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der STL Schäfer Logistik GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Patrick Meyerle wurde bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen festgesetzt. Im weiteren Verlauf erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 31.12.2025 bestand. Das Verfahren ist in der Phase des Schlusstermins und der Schlussverteilung. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 12.10.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 4.728.952,15 EUR steht ein Massebestand von 354.935,55 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Patrick Meyerle wurde ebenfalls festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 204/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Oste…
IN 204/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Ostendstraße 156, 90482 Nürnberg, Gz.: 689/19
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der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen nebst Zuschlägen beantragt. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Nürnberg eingesehen werden. Der Insolvenzschuldner und die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit hierzu bis 05.06.2026 schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 06.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 204/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Oste…
IN 204/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Ostendstraße 156, 90482 Nürnberg, Gz.: 689/19
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1. Die Prüfung der bis 10.12.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 31.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 12.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 204/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Oste…
IN 204/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Ostendstraße 156, 90482 Nürnberg, Gz.: 689/19
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Patrick Meyerle, Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 5.608,00 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR (inklusive eines Zuschlags in Höhe von 251 %).
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 250,99 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.02.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 250,99 % gerechtfertigt, da
- eine unvollständige und unzureichende Buchhaltung vorlag, die aufgearbeitet werden musste
- schwierige Rechtsfragen (Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche gegen den
ehemaligen Geschäftsführer, Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gem. EuGH-Urteil
vom 28.10.2020, Az.: C-321-19 gegen das Bundesamt für Güterverkehr)
- erhebliche Belastung durch arbeitsrechtliche Fragestellungen, aufgrund der Übernahme des
vorhandenen Mitarbeiterbestandes in ein Schwesterunternehmen, die zeitintensive Einzel-
gespräche erforderlich machten, durch die letztendlich jedoch Masseverbindlichkeiten -
Auslauflöhne - in Höhe von 150.000 € ersparten werden konnten
- konzernrechtliche Verflechtungen mit zwei weiteren Schwestergesellschaften, mit gegensei-
tigen Ansprüchen und Nutzung des gegenseitigen Fuhrparks für Aufträge
- hohe Anzahl an Forderungsmeldungen und Gläubigern > 305
- komplexe Ermittlung von Anfechtungsansprüchen ohne Massemehrung > 250 Stück für die
kein externer Rechtsanwalt beauftragt worden ist,
- aufwendiges Debitorenmanagement, auch aufgrund der konzernrechtlichen Verflechtungen
und dem unzureichenden Rechnungswesen des vormaligen Steuerberaters, welches ekla-
tant von der internen Buchhaltung / dem Debitorenmanagement abwich
- Degressionsausgleich aufgrund der hohen vorliegenden Berechnungsgrundlage, die jedoch
aufgrund der Staffelung der Regelvergütung den erheblichen Arbeitsaufwand des Insolvenz-
verwalters nicht ausreichend abbildet.
Unter Berücksichtigung der o.g. Zuschlagstatbestände ist ein Gesamtzuschlag von 250,99 % gerechtfertigt, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde hier ebenfalls berücksichtigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellauslagen § 4 Abs. 2 InsVV a.F. 797 x 2,80 € waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 204/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Oste…
IN 204/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Ostendstraße 156, 90482 Nürnberg, Gz.: 689/19
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Patrick Meyerle, Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 150 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.11.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 150 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 204/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Oste…
IN 204/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Ostendstraße 156, 90482 Nürnberg, Gz.: 689/19
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 4.728.952,15 EUR steht ein Betrag von 354.935,55 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 204/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Oste…
IN 204/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Ostendstraße 156, 90482 Nürnberg, Gz.: 689/19
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 12.10.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Nürnberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 4.728.952,15 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 354.935,55 € gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.09.2026
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