Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 730415
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stock-Fachmann GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Im Bühl 5, 73432 Aalen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 730415
EUID
DEB8537.HRB730415
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 252/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Henning Necker
Adresse
Schubartstraße 13, 73430 Aalen
Telefon
07361 92510
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
20.01.2025 , 11:45 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit
27.01.2025
Forderungsanmeldefrist
03.03.2025
Prüfungstermin
24.03.2025
Widerspruchsfrist
18.06.2025
Widerspruchsfrist
21.08.2025
Aufhebung
20.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Vertrieb von Stöcken, Regenschirmen, Wanderzubehör, Sanitätsartikeln und Geschenkartikeln sowie der Import und Export dieser Waren.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stock-Fachmann GmbH sind die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 07.08.2025 vorgesehen. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, Forderungsanmeldungen bis zum 21.08.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Schlussverteilung. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO, wobei die Erörterung der Schlussrechnung und die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis im Mittelpunkt stehen. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis einschließlich 30.04.2026 beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Der Massebestand steht derzeit einem Forderungsumfang von 400.050,35 EUR gegenüber.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stock-Fachmann GmbH ist am 20.01.2025 um 11:45 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Henning Necker bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 03.03.2025. Der Prüfungstermin als Prüfungsstichta…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stock-Fachmann GmbH ist am 20.01.2025 um 11:45 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Henning Necker bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 03.03.2025. Der Prüfungstermin als Prüfungsstichtag war der 24.03.2025. Am 27.01.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft; die entsprechenden Widerspruchsfristen endeten am 18.06.2025 und am 21.08.2025. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 400.050,35 EUR steht ein Betrag von 17.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Der Schlusstermin und die Schlussverteilung sind im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 252/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stock-Fachmann GmbH, Im Bühl 5, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Wittekindt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 730415
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 400.050,35 EUR steht ei…
1 IN 252/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stock-Fachmann GmbH, Im Bühl 5, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Wittekindt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 730415
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 400.050,35 EUR steht ein Betrag von 17.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 05.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 252/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stock-Fachmann GmbH, Im Bühl 5, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Wittekindt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 730415
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
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1 IN 252/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stock-Fachmann GmbH, Im Bühl 5, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Wittekindt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 730415
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 30.04.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aalen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 400.050,35 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 46.139,75 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 05.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 252/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stock-Fachmann GmbH, Im Bühl 5, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Wittekindt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 730415
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 07.08.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlich…
1 IN 252/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stock-Fachmann GmbH, Im Bühl 5, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Wittekindt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 730415
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 07.08.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.08.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 252/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stock-Fachmann GmbH, Im Bühl 5, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Wittekindt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 730415
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 04.06.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlich…
1 IN 252/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stock-Fachmann GmbH, Im Bühl 5, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Wittekindt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 730415
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 04.06.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.06.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 23.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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1 IN 252/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stock-Fachmann GmbH, Im Bühl 5, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Wittekindt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 730415
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 24.01.2025 angezeigt, dass Masseunzulä…
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1 IN 252/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stock-Fachmann GmbH, Im Bühl 5, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Wittekindt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 730415
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 24.01.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
1. Es hat sich herausgestellt, dass die Insolvenzmasse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger möglicherweise nicht ausreicht und demgemäß nach der Rangordnung des § 209 InsO zu berichtigen ist.
2. Die Masseunzulänglichkeit wurde dem zuständigen Insolvenzgericht angezeigt.
3. Eine Verteilung nach § 209 InsO kann erst erfolgen, wenn die Aus- und Absonderungsrechte bedient sind und die Insolvenzmasse verwertet ist.
4. Klagen von Massegläubigern gegen den Insolvenzverwalter auf Befriedigung ihres Masseanspruchs und Vollstreckung aus erwirkten Titeln sind daher gemäß § 210 InsO unzulässig.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 27.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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1 IN 252/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stock-Fachmann GmbH, Im Bühl 5, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Wittekindt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-N…
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1 IN 252/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stock-Fachmann GmbH, Im Bühl 5, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Wittekindt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 730415
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 20.01.2025 um 11.45 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Henning Necker
Schubartstraße 13, 73430 Aalen
Telefon: 07361 92510
Telefax: 07361 925199
Email: info@fnb-insolvenzverwaltung.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 03.03.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 24.03.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden.
Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 24.03.2025, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 10.03.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 20.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 252/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stock-Fachmann GmbH, Im Bühl 5, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Wittekindt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 730415
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schrif…
1 IN 252/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stock-Fachmann GmbH, Im Bühl 5, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Wittekindt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 730415
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
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