Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Strandküche Gewürzmanufaktur GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Flensburg HRB 12772
EUID
DEX1112R.HRB12772
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Flensburg
Aktenzeichen
56 IN 3/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtspfleger Habermehl
Termine & Fristen
Vergleichsabschluss
27.07.2026
Beschluss
27.08.2026
Fristende Einwendungen
15.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Strandküche Gewürzmanufaktur GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Flensburg hat am 27.08.2026 durch den Rechtspfleger Habermehl beschlossen, die Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Zustimmung eines Vergleichsabschlusses vom 27.07.2026 mit den Geschäftsführern der Schuldnerin im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die beabsichtigten Maßnahmen endet am 15.09.2026. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 3/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Strandküche Gewürzmanufaktur GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr. d. d. GF Markus Kolberg, Nordring 10, 24850 Schuby
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 12772 FL
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Flensburg am 27.08.2026 durch d…
56 IN 3/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Strandküche Gewürzmanufaktur GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr. d. d. GF Markus Kolberg, Nordring 10, 24850 Schuby
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 12772 FL
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Flensburg am 27.08.2026 durch den Rechtspfleger Habermehl beschlossen:
Die Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Insolvenzverwalters zur Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Zustimmung eines Vergleichsabschlusses vom 27.07.2026 mit den Geschäftsführern der Schuldnerin erfolgt im schriftlichen Verfahren bis zum 15.09.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind Einwendungen gegen die beabsichtigten Maßnahmen zu erheben.
Inhaltliche Einzelheiten können beim Insolvenzverwalter erfragt werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Habermehl
Rechtspfleger
Flensburg, den 27.08.2026
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