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Insolvenzprofil
Strickler Tiefbau GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRA 62031
EUID
DET3104V.HRA62031
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 e IN 34/24 Lu
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.01.2024
Eröffnung
01.04.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.05.2024
Prüfungstermin
24.06.2024
Prüfungstermin
06.03.2025
Prüfungstermin
30.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Strickler Tiefbau GmbH & Co. KG wurde am 29.01.2024 durch das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein zugelassen. Mit Wirkung ab dem 29.01.2024, 14:04 Uhr, wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, wobei Rechtsanwalt Olaf Spiekermann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Das Insolvenzverfahren ist mit Wirkung ab dem 01.04.2024, 10:00 Uhr, wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Rechtsanwalt Olaf Spiekermann ist als Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 02.05.2024 anzumelden. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen ist am 24.06.2024 angesetzt. Im weiteren Verfahren wird das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt. Nachträglich angemeldete Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei eine Prüfung am 30.03.2026 vorgesehen ist. Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 23.03.2026 zur Einsichtnahme aus.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Strickler Tiefbau GmbH & Co. KG wurde am 29.01.2024 durch das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein zugelassen und mit Wirkung zum 01.04.2024, 10:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zum vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ol…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Strickler Tiefbau GmbH & Co. KG wurde am 29.01.2024 durch das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein zugelassen und mit Wirkung zum 01.04.2024, 10:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zum vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Olaf Spiekermann bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 02.05.2024 anzumelden. Ein erster Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen war am 24.06.2024 angesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden weitere schriftliche Prüfverfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet, wobei die entsprechenden Termine am 30.03.2026 und am 06.03.2025 stattfinden sollen. Die dazugehörigen Tabellen liegen ab dem 27.05.2024 sowie ab den jeweiligen Folgemonaten zur Einsichtnahme aus. Am 10.07.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 34/24 Lu
09.02.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Strickler Tiefbau GmbH & Co. KG, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62031),
vertreten durch:
1. Strickler Verwaltungs GmbH, Muldenstraße 7, 6706…
3 e IN 34/24 Lu
09.02.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Strickler Tiefbau GmbH & Co. KG, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62031),
vertreten durch:
1. Strickler Verwaltungs GmbH, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein, (Gesellschafter),
vertreten durch:
1.1. Peter Heinz Strickler, Zeppelinweg 8, 67117 Limburgerhof, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 30.03.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 23.03.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
, Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 34/24 Lu
29.01.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
über das Vermögen der
Strickler Tiefbau GmbH & Co. KG, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62031),
vertreten durch:
1. Strickler Verwaltungs GmbH, Muldenstra…
3 e IN 34/24 Lu
29.01.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
über das Vermögen der
Strickler Tiefbau GmbH & Co. KG, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62031),
vertreten durch:
1. Strickler Verwaltungs GmbH, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein, (Gesellschafter),
vertreten durch:
1.1. Peter Heinz Strickler, Zeppelinweg 8, 67117 Limburgerhof, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
- Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht x am 29.01.2024 beschlossen:
1. Der am 26.01.2024 eingegangene Antrag vom 25.01.2024 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin ist bereits mit Beschluss vom 29.01.2024 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 14:04 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird der bisherige Sachverständige bestellt: Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
4. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter s_genba. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragstellerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
5. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
6. Im Übrigen wird der Antragstellerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragstellerin oder (bei juristischen Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
8. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Antragstellerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.
Gründe:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 29.01.2024 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die Angaben in der Antragsschrift.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Richter am Amtsgericht
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 34/24 Lu
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Strickler Tiefbau GmbH & Co. KG, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62031), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Strickler Ve…
3 e IN 34/24 Lu
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Strickler Tiefbau GmbH & Co. KG, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62031), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Strickler Verwaltungs GmbH, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Peter Heinz Strickler, Zeppelinweg 8, 67117 Limburgerhof
-Schuldnerin und Antragstellerin-
an dem weiter beteiligt ist
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
- Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht x beschlossen:
1. Über das Vermögen der Antragstellerin wird mit Wirkung ab
Montag, 1. April 2024, 10:00 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragstellerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragstellerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
4. Die Gläubiger der Antragstellerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
5. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
6. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 24.06.2024 geprüft. Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sein. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 02.05.2024 bei dem Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 27.05.2024 und der Bericht des Insolvenzverwalters ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 27.03.2024 und die Angaben der Schuldnerin in ihren Antragsunterlagen.
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen ihre fälligen Verbindlichkeiten von mindestens 352.975,87 € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als 53.582,42 € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Zudem ist die Schuldnerin überschuldet. Es liegt eine bilanzielle Überschuldung von mehr als 158 T€ vor. Eine positive Fortführungsprognose kann nicht gestellt werden.
Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als 84.247,15 € können prognostisch durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als 207.721,56 € gedeckt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zu Nr. 1-5
Richter am Amtsgericht
Zu Nr. 6
Rechtspflegerin
Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 34/24 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Strickler Tiefbau GmbH & Co. KG, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62031), vertr. d.: 1. Strickler Verwaltungs GmbH, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Peter Heinz Strick…
3 e IN 34/24 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Strickler Tiefbau GmbH & Co. KG, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62031), vertr. d.: 1. Strickler Verwaltungs GmbH, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Peter Heinz Strickler, Zeppelinweg 8, 67117 Limburgerhof, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 10.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 34/24 Lu
15.01.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Strickler Tiefbau GmbH & Co. KG, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62031),
vertreten durch:
1. Strickler Verwaltungs GmbH, Muldenstraße 7, 6706…
3 e IN 34/24 Lu
15.01.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Strickler Tiefbau GmbH & Co. KG, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62031),
vertreten durch:
1. Strickler Verwaltungs GmbH, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein, (Gesellschafter),
vertreten durch:
1.1. Peter Heinz Strickler, Zeppelinweg 8, 67117 Limburgerhof, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim,
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 06.03.2025 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 24.02.2025 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
, Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 34/24 Lu
14.01.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Strickler Tiefbau GmbH & Co. KG, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62031),
vertreten durch:
1. Strickler Verwaltungs GmbH, Muldenstraße 7, 6706…
3 e IN 34/24 Lu
14.01.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Strickler Tiefbau GmbH & Co. KG, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62031),
vertreten durch:
1. Strickler Verwaltungs GmbH, Muldenstraße 7, 67069 Ludwigshafen am Rhein, (Gesellschafter),
vertreten durch:
1.1. Peter Heinz Strickler, Zeppelinweg 8, 67117 Limburgerhof, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter: x
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf x € ( i.W.: x xx/100) festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 17.12.2024 297.794,75 €.
Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert x €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40% (14.000 €), vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26% (9.100 €) und vom Mehrbetrag bis 350.000 € 7,5% hier also aus 227.794,75 € (x €).
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.
Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren.
Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann.
Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8). Daraus folgt, dass einzelnen Erhöhungssätzen, welche in der Literatur für bestimmte Erhöhungstatbestände vorgeschlagen werden oder auch sogen. Faustregeltabellen, lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe zukommen kann (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 78),
Vorliegend waren die beantragten Zuschläge wie folgt zu bewerten:
Betriebsfortführung:
Nach § 1 Abs.2 Ziffer 4 InsVV ist in die Berechnung des Wertes der Insovenzmasse grundsätzlich nur der Überschuss aus einer Betriebsfortführung mit einzubeziehen.
Entsprechend der nachvollziehbaren Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters ist der Betrag, um den sich die Verwaltervergütung bei Einbeziehung (nur) dieses Überschusses vorliegend erhöhen würde nicht adäquat, um den durch die Tätigkeit entstandenen Mehraufwand angemessen zu honorieren.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH ( Beschluss vom 2.2.2007, AZ: IX ZB 106/06) darf derjenige Insolvenzverwalter, der durch eine Betriebsfortführung eine Masseerhöhung erreicht, nicht schlechter gestellt werden, als ein Verwalter, dem eine Massemehrung nicht gelingt und der deshalb zum Ausgleich einen (höheren) Zuschlag auf seine Vergütung erhalten würde.
Ausweislich der vom Verwalter eingereichten Belege und der gesonderten Aufstellung zur Betriebsfortführung ist ein Überschuss aus Betriebsfortführung in Höhe von 56.793,24 € erzielt worden.
Dieser führt letztlich hier jedoch nicht zu einer dem Mehraufwand adäquaten Honorierung.
In Anbetracht der letztlich nur geringen Erhöhung der Vergütung unter Einbezug der Betriebsfortführung war ausgehend von einem Zuschlag in Höhe von 30 % vorliegend ein ausgleichender Zuschlag in Höhe von x € für diese Tätigkeit als geboten zu erachten, was einem verbleibenden Zuschlag von 16,22 % entspricht.
Der Verwalter begehrt zudem Zuschläge für
die Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 5 %.
Es waren bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung 13 Arbeitnehmer angestellt. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde organisiert und es wurden Betriebsversammlungen abgehalten.
Des Weiteren wird ein Zuschlag von 10 % für Sanierungsmaßnahmen beantragt.
Nach einer Analyse des Tätigkeitsfeldes der Schuldnerin wurden über 10 für eine Übernahme in Betracht kommende Unternehmen angesprochen und mit einem potentiellen Interessenten Gespräche geführt.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung werden die beantragten Zuschläge noch als angemessen erachtet.
Bei einer Gesamtschau des zu bewertenden Aufwandes war damit ein Gesamtzuschlag von 31,22 % zu bewilligen und eine Vergütung in Höhe von 56,22 % des Regelsatzes festzusetzen in Höhe von x €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf x,-- € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf x €.
Die Schuldnerin erhielt vorab rechtliches Gehör.
Sie hat sich nicht geäußert.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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