die Planung und Installation von E-Anlagen, Bad-Umbauten, Heizungs-, Beleuchtungs- und Gegensprechanlagen, die Altbausanierung sowie die entsprechende Beratung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Strom & Wasser Haustechnik GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marc-André Borchert übte sein Amt vom 21.06.2018 bis zum 14.09.2018 aus. Am 14.09.2018 wurde das Verfahren eröffnet und Herr Peter Bernhard als Geschäftsführer genannt. Der endgültige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marc-André Borchert übte sein Amt seit dem 14.09.2018 aus. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist am 16.10.2024 festgesetzt worden. Die Vergütung des endgültigen Verwalters ist ebenfalls am 16.10.2024 festgesetzt worden. Am 30.10.2024 sollte die Schlussverteilung stattfinden, wobei Forderungen in Höhe von 347.825,26 EUR beteiligt waren und ein Verteilungsbetrag von 43.645,32 EUR zur Verfügung stand. Nach Vollzug der Schlussverteilung ist das Verfahren am 14.07.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 247/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 109443 eingetragenen Strom & Wasser Haustechnik GmbH, Warnstedtstraße 28-32, 22525 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Bernhard,
Insolven…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 247/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 109443 eingetragenen Strom & Wasser Haustechnik GmbH, Warnstedtstraße 28-32, 22525 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Bernhard,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Marc-André Borchert, Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Auf die Vergütung sind folgende bereits bewilligte Vorschüsse anzurechnen:
Festsetzungsdatum: 14.12.2021, festgesetzter Vorschuss Euro
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Der festgesetzte Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 14.09.2018 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 122.868,20 EUR.
Entgegen der Darstellung des Verwalters ist nur ein erwarteter Umsatzsteuererstattungsanspruch in Höhe von EUR der bislang erzielten Masse in Höhe von EUR hinzuzurechnen, weil die Zuschläge auf die Vergütung nicht in Höhe beantragter 50 % auf die Regelvergütung des Verwalters festzusetzen waren, sondern nur in Höhe von 30 %.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 21.350,77 EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 130 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Der Verwalter macht neben berechtigten 10 % für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung von Geschäftsführerhaftung und 30 % für Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung der Gewährleistungsansprüche und der Geltendmachung von Sicherheitseinbehalten noch 10 % für die lange Verfahrensdauer geltend.
Die Verfahrensdauer jedoch trägt für sich keinen Zuschlag auf die Regelvergütung.
Der BGH hat entschieden - Beschluss vom 16.10.2010, IX ZB 154/09 - dass ein Zuschlag zur Regelvergütung dem Verwalter nicht allein wegen der langen Dauer des Verfahrens, sondern nur wegen der in dieser Zeit von ihm erbrachten Tätigkeiten gewährt werden kann.
Diesem ist genügt, wenn dem Verwalter antragsgemäß 40 % auf eine Regelvergütung als Zuschlag für Erschwernisse gewährt werden.
Es sind jedoch noch Abschläge zu prüfen.
Der Verwalter hat ferner nicht vorgetragen, welche Erleichterungen er durch die Vorbefassung in der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter erfahren hat.
Zwar sind Gegenstände der Tätigkeiten des vorläufigen und des endgültigen Verwalters verschiedene Aufgabenbereiche. Nach dem Beschluss des BGH vom 11.05.2026 - ZB 329/09, Rz. 25 obliegt des jedoch dem Verwalter dazulegen, aus welchen Gründen eine Arbeitserleichterung im Einzelfall nicht eingetreten ist. Hierbei wird sogar festgestellt, dass bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner in der Regel bereits zu einer erheblichen Arbeitserleichterung führen.
Die Ausführungen des Verwalters im Antrag rechtfertigen nicht, den üblicherweise in Ansatz zu bringenden Abzug von 10 % auf die Regelvergütung im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen.
Der Verwalter hat durch seine Tätigkeit im Eröffnungsverfahren, für die er auch erhebliche Zuschläge gemacht hat, derart erhebliche Kenntnisse über die Schuldnerin, deren wirtschaftliche Verhältnisse, die Gründe der Insolvenz und noch weiteres erlangt, dass ihm seine Tätigkeit nach Eröffnung so maßgeblich erleichtert worden ist, dass der Abzug gerechtfertigt ist.
Insgesamt sind dem Verwalter daher 30 % auf die Regelvergütung als Zuschlag zu gewähren.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.05.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B403 eingesehen werden.
67a IN 247/18
Amtsgericht Hamburg, 16.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 247/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 109443 eingetragenen Strom & Wasser Haustechnik GmbH, Warnstedtstraße 28-32, 22525 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Bernhard,
werden d…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 247/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 109443 eingetragenen Strom & Wasser Haustechnik GmbH, Warnstedtstraße 28-32, 22525 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Bernhard,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Borchert, Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag 8.118,33 EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 21.06.2018 bis zum 14.09.2018 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 69.364,06 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 35 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.05.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B403 eingesehen werden.
67a IN 247/18
Amtsgericht Hamburg, 16.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 247/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 109443 eingetragenen Strom & Wasser Haustechnik GmbH, Warnstedtstraße 28-32, 22525 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Bernhard,
soll die…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 247/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 109443 eingetragenen Strom & Wasser Haustechnik GmbH, Warnstedtstraße 28-32, 22525 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Bernhard,
soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 347.825,26 EUR.
Zur Verteilung steht ein Betrag von 43.645,32 EUR.
Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters.
67a IN 247/18
Amtsgericht Hamburg, 30.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 247/18
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 109443 eingetragenen Strom & Wasser Haustechnik GmbH, Warnstedtstraße 28-32, 22525 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Bernhard,
wird nach V…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 247/18
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 109443 eingetragenen Strom & Wasser Haustechnik GmbH, Warnstedtstraße 28-32, 22525 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Bernhard,
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67a IN 247/18
Amtsgericht Hamburg, 14.07.2026
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