Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Strothmann Automobile GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Schachtkuhle 1, 59423 Unna
Handelsregister
Amtsgericht Hamm HRB 10624
EUID
DER2404.HRB10624
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
256 IN 1031/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Adresse
Königswall 21, 44137 Dortmund
Termine & Fristen
Eröffnung
02.09.2024 , 17:20 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
der Autohandel, die Verwertung sowie Reparatur.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Strothmann Automobile GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Dortmund hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Grundlage für die Berechnung ist das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters, wobei der Regelsatz mindestens 1.400,00 EUR betragen soll. Als Gründe für die Erhöhung der Vergütung werden die Bemühungen zur Betriebsfortführung bzw. geordneten Betriebseinstellung und die Sanierungsbemühungen aufgeführt. Neben der Vergütung sind dem Verwalter besondere Kosten als Auslagen zu erstatten oder ein vergütungsabhängiger Pauschsatz von maximal 30 Prozent der Regelvergütung zu gewähren. Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen statthaft. Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt auszugsweise, da eine vollständige Veröffentlichung schützenswerte Interessen verletzen könnte. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Strothmann Automobile GmbH ist am 02.09.2024 um 17:20 Uhr eröffnet worden. Mit dem Eröffnungsbeschluss sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, darunter die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christoph…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Strothmann Automobile GmbH ist am 02.09.2024 um 17:20 Uhr eröffnet worden. Mit dem Eröffnungsbeschluss sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, darunter die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger bestellt worden. Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Verwalters. Den Drittschuldnern ist die Zahlung an die Schuldnerin untersagt, der vorläufige Verwalter ist zur Einziehung von Bankguthaben und Forderungen ermächtigt. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt bzw. eingestellt worden. Später ist durch das Amtsgericht Dortmund die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Die Festsetzung bezieht sich auf einen Vergütungsantrag vom 30.04.2025. Als Gründe für eine Erhöhung der Vergütung sind Bemühungen zur Betriebsfortführung bzw. geordneten Betriebseinstellung sowie Sanierungsbemühungen genannt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 256 IN 1031/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Strothmann Automobile GmbH, Schachtkuhle1, 59423 Unna, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn David Richard Slaven,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuz…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 256 IN 1031/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Strothmann Automobile GmbH, Schachtkuhle1, 59423 Unna, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn David Richard Slaven,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.04.2025.
Als Gründe für die Erhöhung sind hier die Bemühungen zur Betriebsfortführung bzw. geordneten Betriebseinstellung und die Sanierungsbemühungen aufzuführen, die den gewährten Zuschlag in der Gesamtschau rechtfertigen.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.310 eingesehen werden.
256 IN 1031/24
Amtsgericht Dortmund, 16.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 256 IN 1031/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Strothmann Automobile GmbH, Schachtkuhle1, 59423 Unna, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn David Richard Slaven,
Geschäftszweig: Autohandel, die Verwertung sowie Reparatur
ist am 02.09.2024, um …
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 256 IN 1031/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Strothmann Automobile GmbH, Schachtkuhle1, 59423 Unna, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn David Richard Slaven,
Geschäftszweig: Autohandel, die Verwertung sowie Reparatur
ist am 02.09.2024, um 17:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
256 IN 1031/24
Amtsgericht Dortmund, 02.09.2024
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