Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stuckateurmeister- & Malerbetrieb Smirnov GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Zweibrücken HRB 31571
EUID
DET3403V.HRB31571
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Zweibrücken
Aktenzeichen
1 IN 59/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung / Prüfung der Schlussrechnung
15.04.2025
Prüfungstermin
31.05.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stuckateurmeister- & Malerbetrieb Smirnov GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Zweibrücken hat in dem Verfahren die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Paul Wieschemann sowie später die des Insolvenzverwalters festgesetzt. Gemäß den Beschlüssen sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Ein Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wurde auf den 15.04.2025 bestimmt. Dieser Termin dient der Anhörung der Insolvenzgläubiger und Massegläubiger zur beabsichtigten Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse sowie für den Fall der Einstellung zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters. Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten geleistet wird.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stuckateurmeister- & Malerbetrieb Smirnov GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Zweibrücken hat in dem Verfahren verschiedene Beschlüsse gefasst. Zunächst wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Paul Wieschemann festgesetzt. Später wur…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stuckateurmeister- & Malerbetrieb Smirnov GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Zweibrücken hat in dem Verfahren verschiedene Beschlüsse gefasst. Zunächst wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Paul Wieschemann festgesetzt. Später wurde auch die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Paul Wieschemann festgesetzt. Ein Termin zur besonderen Gläubigerversammlung am 15.04.2025 diente der Anhörung zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels Masse sowie der Erörterung der Schlussrechnung. Zudem wurde ein besonderer Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen auf den 31.05.2025 bestimmt. Die ergänzte Insolvenztabelle wird eine Woche vor diesem Termin in der Geschäftsstelle niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 59/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stuckateurmeister- & Malerbetrieb Smirnov GmbH, Eichenhübel 28, 66892 Bruchmühlbach-Miesau (AG Zweibrücken, HRB 31571), vertr. d.: 1. Andrey Smirnov, Eichenhübel 28, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, (Geschäftsführer), 2. Sebastian Korn, Fugelstr. 19, 66424 Homburg,…
1 IN 59/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stuckateurmeister- & Malerbetrieb Smirnov GmbH, Eichenhübel 28, 66892 Bruchmühlbach-Miesau (AG Zweibrücken, HRB 31571), vertr. d.: 1. Andrey Smirnov, Eichenhübel 28, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, (Geschäftsführer), 2. Sebastian Korn, Fugelstr. 19, 66424 Homburg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
15.04.2025.
Der Termin dient der Anhörung der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger zur beabsichtigten Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von EUR geleistet wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 12.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
T1
1 IN 59/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stuckateurmeister- & Malerbetrieb Smirnov GmbH, Eichenhübel 28, 66892 Bruchmühlbach-Miesau (AG Zweibrücken, HRB 31571), vertr. d.: 1. Andrey Smirnov, Eichenhübel 28, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, (Geschäftsführer), 2. Sebastian Korn, Fugelstr. 19, 66424 Hombu…
T1
1 IN 59/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stuckateurmeister- & Malerbetrieb Smirnov GmbH, Eichenhübel 28, 66892 Bruchmühlbach-Miesau (AG Zweibrücken, HRB 31571), vertr. d.: 1. Andrey Smirnov, Eichenhübel 28, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, (Geschäftsführer), 2. Sebastian Korn, Fugelstr. 19, 66424 Homburg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Paul Wieschemann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Zweibrücken eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse quotal zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.01.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 12.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
T1
1 IN 59/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stuckateurmeister- & Malerbetrieb Smirnov GmbH, Eichenhübel 28, 66892 Bruchmühlbach-Miesau (AG Zweibrücken, HRB 31571), vertr. d.: 1. Andrey Smirnov, Eichenhübel 28, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, (Geschäftsführer), 2. Sebastian Korn, Fugelstr. 19, 66424 Hombu…
T1
1 IN 59/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stuckateurmeister- & Malerbetrieb Smirnov GmbH, Eichenhübel 28, 66892 Bruchmühlbach-Miesau (AG Zweibrücken, HRB 31571), vertr. d.: 1. Andrey Smirnov, Eichenhübel 28, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, (Geschäftsführer), 2. Sebastian Korn, Fugelstr. 19, 66424 Homburg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Paul Wieschemann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Zweibrücken eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses quotal der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.01.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV a. F. eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 12.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 59/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stuckateurmeister- & Malerbetrieb Smirnov GmbH, Eichenhübel 28, 66892 Bruchmühlbach-Miesau (AG Zweibrücken, HRB 31571), vertr. d.: 1. Andrey Smirnov, Eichenhübel 28, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, (Geschäftsführer), 2. Sebastian Korn, Fugelstr. 19, 66424 Homburg,…
1 IN 59/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stuckateurmeister- & Malerbetrieb Smirnov GmbH, Eichenhübel 28, 66892 Bruchmühlbach-Miesau (AG Zweibrücken, HRB 31571), vertr. d.: 1. Andrey Smirnov, Eichenhübel 28, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, (Geschäftsführer), 2. Sebastian Korn, Fugelstr. 19, 66424 Homburg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Besonderer Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen und ggf. der geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird bestimmt auf
31.05.2025.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 1 Woche vor dem oben genannten Termin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 25.04.2025
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