Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Energiebau Ramstein GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Am Neuen Markt 2, 66877 Ramstein-Miesenbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Zweibrücken HRB 31367
EUID
DET3403V.HRB31367
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Zweibrücken - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 72/19
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Hans Kennel
Adresse
Hauptstr. 2c, 66882 Hütschenhausen
Termine & Fristen
Antrag auf Festsetzung Vergütung
11.02.2025
Beschluss Festsetzung Vergütung
18.02.2025
Gegenstand des Unternehmens
Planung, Entwicklung, Projektierung und Veräußerung von Immobilienprojekten und intelligenten Energielösungen (ohne Ausführung von Gewerken), insbesondere Quartierslösungen mit Energiespeichern.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energiebau Ramstein GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Hans Kennel, hat am 11.02.2025 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Zweibrücken hat mit Beschluss vom 18.02.2025 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Berechnungsmasse wurde zugrunde gelegt, wobei eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 25 % gemäß § 63 Abs. 3 InsO ermittelt wurde. Zudem wurden Zuschläge für fehlerhaftes Rechnungswesen, schwierige Beteiligungsverhältnisse, obstruierendes Verhalten des Gesellschafters und erhöhten Aufwand bei Immobilienangelegenheiten gewährt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält die Erlaubnis, den Betrag nach Rechtskraft der Masse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 72/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energiebau Ramstein GmbH, Am Neuen Markt 2, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 31367), vertr. d.: Hans Kennel, Hauptstr. 2c, 66882 Hütschenhausen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden…
1 IN 72/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energiebau Ramstein GmbH, Am Neuen Markt 2, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 31367), vertr. d.: Hans Kennel, Hauptstr. 2c, 66882 Hütschenhausen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Zweibrücken eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 100 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.02.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV (a.F.) ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag in Höhe von 100% beantragt. Der Insolvenzverwalter gibt folgende Gründe für die Höhe des Zuschlages an:
- Das fehlerhafte bzw. das fehlende Rechnungswesen (Zuschlag 25%)
- Die schwierigen Beteiligungsverhältnisse (Zuschlag in Höhe von 15%)
- der obstruierende Gesellschafter und vormaliger Geschäftsführer (Zuschlag in Höhe von 10%)
- Erhöhter Aufwand in Immobilienangelegenheiten (Zuschlag in Höhe von 50%).
Die Zuschlagstatbestände führen zu einer erheblichen Mehrbelastung, sodass die Zuschläge für angemessen erachtet werden. Eine aufwändiger Buchführung aufgrund der Aufarbeitung der Buchführung des Insolvenzschuldners, ein aufwändiges Rechnungswesen, obstruktives Schuldnerverhalten, die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten und die Verwaltung von Immobilien durch den Insolvenzverwalter begründen die Zuschlagstatbestände gemäß § 3 InsVV (Vgl.: Fridgen/Geiwitz/Göpfert: BeckOK: Insolvenzrecht . 37. Edition. Stand: 01.11.2024. Rd. Nr. 38.).
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 18.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 72/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energiebau Ramstein GmbH, Am Neuen Markt 2, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 31367), vertr. d.: Hans Kennel, Hauptstr. 2c, 66882 Hütschenhausen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mi…
1 IN 72/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energiebau Ramstein GmbH, Am Neuen Markt 2, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 31367), vertr. d.: Hans Kennel, Hauptstr. 2c, 66882 Hütschenhausen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 26.08.2026, 10:00 Uhr, Raum 205.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- Die Tagesordnungspunkte sind folgende: Auskunft über aktueller Stand des Verfahrens, die noch offenen Maßnahmen, Gründe der weiteren Verzögerung, voraussichtlicher Zeitplan bis zur Schlussrechnung und Schlussverteilung.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 22.07.2026
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