Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
studioline Hagen GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel HRA 7759
EUID
DEX1517R.HRA7759
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
25 IN 50047/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber
Adresse
Schwedekai 1, 24103 Kiel
Telefon
0431 908665-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
02.08.2024 , 18:00 Uhr
Masseunzulänglichkeit angezeigt
01.06.2025
Bekanntgabe Masseunzulänglichkeit
10.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der studioline Hagen GmbH & Co.KG ist beim Amtsgericht Kiel anhängig. Die Schuldnerin hat ihren Sitz in Hagen und wird durch die Komplementärin Studioline Photostudios GmbH vertreten. Im Verfahren sind die Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Am 01.06.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt gemäß § 208 Abs. 1 InsO. Diese Anzeige ist am 02.06.2025 durch das Amtsgericht Kiel bekannt gegeben worden. Eine weitere Bekanntmachung vom 10.11.2025 bestätigt erneut die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter, datiert auf den 07.11.2025. Das Verfahren befindet sich somit in einer Phase, in der die Unzulänglichkeit der Masse festgestellt wurde.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der studioline Hagen GmbH & Co.KG wurde am 02.08.2024 durch das Amtsgericht Kiel eröffnet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde am selben Tag um 18:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber zum vorläufigen Insolvenzverwal…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der studioline Hagen GmbH & Co.KG wurde am 02.08.2024 durch das Amtsgericht Kiel eröffnet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde am selben Tag um 18:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen seitdem der Zustimmung des Verwalters. Am 01.06.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Diese Anzeige wurde am 10.11.2025 durch das Gericht bekannt gegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 50047/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
studioline Hagen GmbH & Co.KG, Mittelstraße/ Rathausstraße, 58095 Hagen, vertreten durch die Komplementärin Studioline Photostudios GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Ungrun
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRA 7759 KI
- Sc…
25 IN 50047/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
studioline Hagen GmbH & Co.KG, Mittelstraße/ Rathausstraße, 58095 Hagen, vertreten durch die Komplementärin Studioline Photostudios GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Ungrun
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRA 7759 KI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko (LWS Rechtsanwälte) Rechtsanwälte PartG mit beschränkter Berufshaftung, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: TR-6275-24-24/ML
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hat der Insolvenzverwalter am 01.06.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 02.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 50047/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
studioline Hagen GmbH & Co.KG, Mittelstraße/ Rathausstraße, 58095 Hagen, vertreten durch die Komplementärin Studioline Photostudios GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Ungrun
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRA 7759 KI
- Sc…
25 IN 50047/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
studioline Hagen GmbH & Co.KG, Mittelstraße/ Rathausstraße, 58095 Hagen, vertreten durch die Komplementärin Studioline Photostudios GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Ungrun
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRA 7759 KI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko (LWS Rechtsanwälte) Rechtsanwälte PartG mit beschränkter Berufshaftung, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: TR-6275-24-24/ML
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hat der Insolvenzverwalter am 07.11.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 10.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 50047/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
studioline Hagen GmbH & Co.KG, Filiale: Mittelstraße/ Rathausstraße, 58095 Hagen, eingetragener Sitz: Teichkoppel 36a, 24229 Dänischenhagen, vertreten durch die Komplementärin Studioline Photostudios GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Ungrun
Registe…
25 IN 50047/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
studioline Hagen GmbH & Co.KG, Filiale: Mittelstraße/ Rathausstraße, 58095 Hagen, eingetragener Sitz: Teichkoppel 36a, 24229 Dänischenhagen, vertreten durch die Komplementärin Studioline Photostudios GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Ungrun
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRA 7759 KI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko (LWS Rechtsanwälte) Rechtsanwälte PartG mit beschränkter Berufshaftung, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: TR-6275-24-24/ML
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 02.08.2024 um 18:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Schwedenkai 1, 24103 Kiel, Telefon: 0431 908665-0, Telefax: 0431 908665-99.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 02.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 50047/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
studioline Hagen GmbH & Co.KG, Filiale: Mittelstraße/ Rathausstraße, 58095 Hagen, eingetragener Sitz: Teichkoppel 36a, 24229 Dänischenhagen, vertreten durch die Komplementärin Studioline Photostudios GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Ung…
25 IN 50047/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
studioline Hagen GmbH & Co.KG, Filiale: Mittelstraße/ Rathausstraße, 58095 Hagen, eingetragener Sitz: Teichkoppel 36a, 24229 Dänischenhagen, vertreten durch die Komplementärin Studioline Photostudios GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Ungrun
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRA 7759 KI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko (LWS Rechtsanwälte) Rechtsanwälte PartG mit beschränkter Berufshaftung, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: TR-6275-24-24/ML
Geschäftszweig/Beschäftigung: Betrieb von Fotostudios
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.10.2024 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber
Schwedenkai 1, 24103 Kiel
Telefon: 0431 908665-0
Telefax: 0431 908665-99
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 30.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 19.11.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten
sowie insbesondere Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Veräußerung des Unternehmens im Ganzen
wird anberaumt auf
Donnerstag, 21.11.2024, 10:15 Uhr,
Sitzungssaal 4, 1. Etage, Deliusstraße 22, 24114 Kiel, 24114 Kiel
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.12.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 02.08.2024 beim Insolvenzgericht Kiel eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 01.10.2024
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