Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stulz GTA GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 701305
EUID
DEB8536.HRB701305
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen
4 IN 29/14
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Tobias Hoefer
Adresse
Soldnerstraße 2, 68219 Mannheim
Termine & Fristen
Antragstellung Vergütung
08.05.2024
Beschluss Festsetzung
04.11.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der STULZ GTA GmbH ist eröffnet. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tobias Hoefer aus Mannheim. Am 08.05.2024 hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, der vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen am 04.11.2024 beschieden wurde. Die Festsetzung erfolgte unter Berücksichtigung eines erhöhten Regelsatzes um 100 % aufgrund komplexer Umstände wie der Konzernstruktur, Führungslosigkeit und hohen Gläubigerzahl. Der Vermögenswert wurde mit 1.691.054,33 EUR ermittelt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 29/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STULZ GTA GmbH
vertr.d.d. Geschäftsführer Jürgen Gutekunst und Eckhard Rau
Beim Signauer Schachen 7, 79865 Grafenhausen
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Tobias Hoefer
Soldnerstraße 2, 68219 Mannheim
- Insolvenzverwalter -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Ausl…
4 IN 29/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STULZ GTA GmbH
vertr.d.d. Geschäftsführer Jürgen Gutekunst und Eckhard Rau
Beim Signauer Schachen 7, 79865 Grafenhausen
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Tobias Hoefer
Soldnerstraße 2, 68219 Mannheim
- Insolvenzverwalter -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Hoefer, Soldnerstraße 2, 68219 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 08.05.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.691.054,33 EUR auszugehen.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 08.05.2024 wird Bezug genommen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 15.392,77 Euro (25 % von 61.571,09 €) festzusetzen.
Es lagen insbesondere folgende Erhöhungstatbestände vor:
- Komplexe Konzernstruktur der Schuldnerin als Teil des RENA-Konzerns
- Führungslosigkeit der Schuldnerin
- Anzahl der Mitarbeiter
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes
- neben dem Sitz in Grafenhausen weitere Standorte in Karlsruhe und Luxemburg
- Betriebsfortführung während des gesamten Eröffnungsverfahrens (Zuschlag: 40 %); Notwendige Vergleichsberechnung ergibt einen absoluten Zuschlag von 22,88 %
- Hohe Anzahl von Lieferanten und Dienstleistern. Gründung eines Warenlieferantenpools
- Umfangreich vorliegende Avale
- Anstossen eines Investorenprozessses bereits im Eröffnungsverfahren
- Hohe Gläubigerzahl (291)
- Bereits mit der Ernennung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 100 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 15.392,77 Euro zugrundegelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 Euro und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Saz 2 InsVV auf insgesamt BETRAG Euro festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Insolvenzgericht - 04.11.2024
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