Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Style Express Friseur GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ansbach HRB 5031
EUID
DED3201V.HRB5031
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
4 IN 140/22
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
20.12.2024 , 10:30 Uhr
Widerspruchsfrist Forderungsprüfung
20.01.2025
Widerspruchsfrist Schlusstermin
06.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Style Express Friseur GmbH ist anhängig. Vorläufige Insolvenzverwalterin ist die Rechtsanwältin Susanne Fichna. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Ansbach festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag der Insolvenzverwalterin vom 23.06.2025. Die Regelvergütung wurde gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 InsVV festgesetzt. Die Umsatzsteuer wurde in Höhe von 19 % hinzugefügt. Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV berechnet. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Style Express Friseur GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Susanne Fichna festgesetzt. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Vereinbaru…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Style Express Friseur GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Susanne Fichna festgesetzt. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Vereinbarung mit dem Geschäftsführer Herrn Rainer Hüttlinger über die Abgeltung von Geschäftsführerhaftungsansprüchen wurde für den 20.12.2024 um 10:30 Uhr angesetzt. Zudem erfolgte die Prüfung der bis zum 04.12.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren, wobei Beteiligten Gelegenheit erhalten haben, bis zum 20.01.2025 widerspruch zu erheben.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Style Express Friseur GmbH ist beim Amtsgericht Ansbach anhängig. Im Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene Vergütungen und Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt. Eine Gläubigerversammlung sollte über die Abgeltung von Geschäftsführerhaftungsansprüchen beschließe…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Style Express Friseur GmbH ist beim Amtsgericht Ansbach anhängig. Im Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene Vergütungen und Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt. Eine Gläubigerversammlung sollte über die Abgeltung von Geschäftsführerhaftungsansprüchen beschließen, wozu ein Termin für den 20.12.2024 anberaumt wurde. Nachträglich angemeldete Forderungen wurden im schriftlichen Verfahren geprüft; Widerspruchsfrist endete am 20.01.2025. Das Verfahren ist in der Phase des Schlusstermins und der Schlussverteilung angekommen. Der Schlusstermin sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Die Frist zur Einlegung von Widersprüchen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung endet am 06.10.2026. Es wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Derzeit stehen Forderungen in Höhe von 213.830,58 EUR Massemitteln in Höhe von 29.402,50 EUR gegenüber.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 140/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Style Express Friseur GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer, Am Markt 7, 91578 Leutershausen, vertreten durch den Geschäftsführer Hüttlinger Rainer Walter
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft mbb
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Die Ve…
4 IN 140/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Style Express Friseur GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer, Am Markt 7, 91578 Leutershausen, vertreten durch den Geschäftsführer Hüttlinger Rainer Walter
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft mbb
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Susanne Fichna, Karlstraße 9, 91522 Ansbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 23.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage erfolgte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 28.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 140/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Style Express Friseur GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer, Am Markt 7, 91578 Leutershausen, vertreten durch den Geschäftsführer Hüttlinger Rainer Walter
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft mbb
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Termi…
4 IN 140/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Style Express Friseur GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer, Am Markt 7, 91578 Leutershausen, vertreten durch den Geschäftsführer Hüttlinger Rainer Walter
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft mbb
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Vereinbarung mit dem Geschäftsführer Herrn Rainer Hüttllinger über die Abgeltung von Geschäftsführerhaftungsansprüchen gegen Zahlung von 5.000,00 € vom 24.09./23.10.2024
wird bestimmt auf
Freitag, 20.12.2024, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 1, Erdgeschoss, Promenade 8, 91522 Ansbach
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 27.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 140/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Style Express Friseur GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer, Am Markt 7, 91578 Leutershausen, vertreten durch den Geschäftsführer Hüttlinger Rainer Walter
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft mbb
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1. Di…
4 IN 140/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Style Express Friseur GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer, Am Markt 7, 91578 Leutershausen, vertreten durch den Geschäftsführer Hüttlinger Rainer Walter
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft mbb
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1. Die Prüfung der bis 04.12.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 21 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.01.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 09.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 140/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Style Express Friseur GmbH, Am Markt 7, 91578 Leutershausen,
vertreten durch den Geschäftsführer Hüttlinger Rainer Walter
Registergericht Ansbach, HRB 5031
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft mbb
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…
4 IN 140/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Style Express Friseur GmbH, Am Markt 7, 91578 Leutershausen,
vertreten durch den Geschäftsführer Hüttlinger Rainer Walter
Registergericht Ansbach, HRB 5031
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft mbb
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin
Susanne Fichna, Karlstraße 9, 91522 Ansbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 18.12.2025 und Ergänzung vom 21.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält die Insolvenzverwalterin eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 18.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 140/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Style Express Friseur GmbH, Am Markt 7, 91578 Leutershausen, vertreten durch den Geschäftsführer Hüttlinger Rainer Walter
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRB 5031
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meye…
4 IN 140/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Style Express Friseur GmbH, Am Markt 7, 91578 Leutershausen, vertreten durch den Geschäftsführer Hüttlinger Rainer Walter
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRB 5031
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft mbb
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 06.10.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 213.830,58 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 29.402,50 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 18.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 140/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Style Express Friseur GmbH, Am Markt 7, 91578 Leutershausen, vertreten durch den Geschäftsführer Hüttlinger Rainer Walter
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRB 5031
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meye…
4 IN 140/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Style Express Friseur GmbH, Am Markt 7, 91578 Leutershausen, vertreten durch den Geschäftsführer Hüttlinger Rainer Walter
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRB 5031
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft mbb
|
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 213.830,58 EUR steht ein Betrag von 29.402,50 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 18.08.2026
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