Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Süba Bauen und Wohnen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 5346
EUID
DEU1206.HRB5346
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 207/02
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Peter Buhmann
Adresse
Q 4, 2, 68161 Mannheim
Termine & Fristen
Tod des Insolvenzverwalters
27.09.2024
Antragstellung
08.05.2025
Schriftsatz
28.11.2025
Schriftsatz
06.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Süba Bauen u. Wohnen GmbH ist eröffnet. Der ehemalige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Peter Buhmann ist am 27.09.2024 verstorben, wodurch seine Tätigkeit beendet war. Die Nachlasspflegerin Rechtsanwältin Kerstin Bontschev hat einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung und Auslagen gestellt. Das Gericht hat die Berechnungsgrundlage für die Vergütung auf 4.735.426,88 € festgelegt. Ein Zuschlag von 160 % auf die Regelvergütung wurde gewährt, ein Abschlag von 20 % aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Amtes und Arbeitserleichterungen durch den vorläufigen Verwalter angewendet. Die Vergütung sowie die Auslagenpauschale wurden unter Berücksichtigung von 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 207/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Süba Bauen u. Wohnen GmbH,
Budapester Str. 34 a, 01069 Dresden,
vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Müller
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Buhmann, Q 4, 2, 68161 Man…
IN 207/02
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Süba Bauen u. Wohnen GmbH,
Budapester Str. 34 a, 01069 Dresden,
vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Müller
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Buhmann, Q 4, 2, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I. AntragDie Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Nachlasspflegerin Rechtsanwältin Kerstin Bontschev für die unbekannten Erben des ehemaligen Insolvenzverwalters vom 08.05.2025 unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags vom 28.11.2025 sowie 06.02.2026.Das Insolvenzverfahren ist noch zu keinem Abschluss gelangt.Grundsätzlich wird der Anspruch des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit fällig. Der Insolvenzverwalter Peter Buhmann ist am 27.09.2024 verstorben, sodass zu diesem Zeitpunkt die Tätigkeit des Insolvenzverwalters beendet war. Der Festsetzung der Vergütung ist die Zwischenrechnungslegung zum 27.09.2024 der von der gerichtlich bestellten Nachlasspflegerin, Frau Rechtsanwältin Kerstin Bontschev, zugrunde gelegt worden.II. Berechnungsgrundlage
Die Nachlasspflegerin geht in ihrem Vergütungsantrag von einer Teilungsmasse in Höhe von 8.580.256,46 € aus. Diese ermittelt sie wie folgt (verwiesen wird auf Aktenband III As. 949) :Geldkonten zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung206.942,73 €zzgl. Einnahmen aus Verwertung 3.343.980,15 €zzgl. Einnahmen aus Forderungseinzug2.419.407,33 €zzgl. sonstige Einnahmen ink. Mieteinnahmen3.975.911,16Zwischensumme9.946.241,37 €abzgl. Ausgaben kalte ZV; Zahlungen an Absonderungsberechtigte 217.008,16 €abzgl. Ausgaben i.Z.m. ZV; Mietnebenkosten, Strom110.722,59 €abzgl. Drittrechte387.717,34 €abzgl. sonstige Erstattungen650.536,82 €Realisierte Insolvenzmasse und zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage8.580.256,46 €Der Heranziehung des Wertes als Berechnungsgrundlage wird entgegengetreten. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 4.735.426,88 EUR auszugehen.Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird gemäß § 1 Abs.1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Gemäß der übergeordneten Norm des § 63 Abs.1 S.2 InsO bildet der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Amtes gilt die Insolvenzmasse zum Stichtag der Beendigung des Amtes, BGH, Beschluss vom 10. 11. 2005 - IX ZB 168/04 (LG Köln). 1. Anhand der zum Stichtag 27.09.2024 erstellten Zwischenrechnungslegung lässt sich folgende Ausgangslage ermitteln:Übernahme des Guthabens aus dem vorläufigen Verfahren198.230,12 €Einnahmen aus Forderungseinzug1.356.326,82 €Sonstige Einnahmen 1.506.034,88 €Summe3.060.591,82 €2. Grundsätzlich werden Absonderungsgüter nur insoweit berücksichtigt, als der Masse ein Überschuss zusteht, § 1 Abs.2 Nr.1 S.3 InsVV. Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstrecken, § 1 Abs.2 Nr.2 InsVV.Die befriedigten Drittrechte belaufen sich im vorliegenden Verfahren auf:Ausgaben Aus- und Absonderungsrechte - 604.725,50 €Summe2.455.866,32 €3. Nachlaufende Masseverbindlichkeiten: Der Gegenstand des Unternehmens der vorliegend insolventen Schuldnerin war der An- und Verkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken, die Verwertung und Vermittlung von Grundstücken, insbesondere die Betreuung und Verwaltung von Immobilien.Gemäß § 1 Abs.2 Nr.4 b) InsVV ist die maßgebliche Masse im einzelnen wie folgt zu bestimmen: Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gilt jedoch die folgende Ausnahme: wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.Sofern die Nachlasspflegerin vorträgt, dass nicht von einer Betriebsfortführung auszugehen sei, wird auf den Bericht des ehemaligen Insolvenzverwalters vom 16.08.2002 (Seite 283 ff. d.A.) verwiesen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 01.06.2002 war der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zwar nur noch eingeschränkt in Gang. Die Aktivitäten des Insolvenzverwalters beschränkten sich auf die Veräußerung der bereits fertiggestellten Bauvorhaben und die Abwicklung bereits geschlossener Kaufverträge. Es wurde eine kalte Zwangsverwaltung für die besicherten Kreditinstitute vorgenommen. Den bis dahin beschäftigten Arbeitnehmern wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Daneben übernahm die Schuldnerin die Geschäftsbesorgung für einzelne Unternehmen des SÜBA-Konzerns. Es wurden alle Maßnahmen eingeleitet, die zur Abwicklung eines Unternehmens der Größenordnung der Schuldnerin erforderlich sind. In Bezug auf den Schriftsatz der Nachlasspflegerin vom 06.02.2026 wird entgegengehalten, dass bei dem Fertigstellen von Bauvorhaben und dem Verkauf des Immobilienvermögens sehr wohl von einer eingeschränkten Betriebsfortführung auszugehen ist, obgleich eine übertragende Sanierung ausgeschlossen war. Auch eine sogenannte Ausproduktion oder Auslaufproduktion stellt eine Unternehmensfortführung im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.4 S.2 b) InsVV dar, BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 243/11 (LG Osnabrück), BeckRS 2012, 21651). Unabhängig davon, ob der Geschäftsbetrieb des Schuldnerunternehmens fortgeführt wurde oder nicht, sind auch bei der Häuserverwaltung, die durch die Fortführung entstandenen Einnahmen den verwaltungsbezogenen Ausgaben gegenüberzustellen. Zur Erhöhung der Berechnungsgrundlage führt dann lediglich der Überschuss hieraus. Der BGH führt in seiner Entscheidung vom 14.07.2016 (Az.: IX ZB 31/14) aus: bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters ist hinsichtlich der Durchführung der stillen Zwangsverwaltung nur der Überschuss zu berücksichtigen, der hierbei zu Gunsten der Masse erzielt worden ist.Im Vergütungsantrag sind lediglich Ausgaben im Zusammenhang mit der Zwangsverwaltung; Mietnebenkosten, Strom in Höhe von 110.722,59 € von der Berechnungsgrundlage in Abzug gebracht worden. Die Ausgaben Sonstige Masseverbindlichkeiten unter der Kontennummer 5200 blieben unberücksichtigt. Eine Buchung Nachlaufende Masseverbindlichkeiten weist die Rechnungslegung nicht aus. Nachdem bei Betrachtung der Einzelpositionen Ausgaben wie Fertigstellungskosten, Wareneinkauf, Leasingkosten, Energiekosten usw. aufgeführt sind, wird seitens des Gerichts davon ausgegangen, dass es sich auch um Kosten handelte, die zumindest zur Abwicklung des Betriebs notwendig waren. Unvermeidlich wurden hiervon auch Verbindlichkeiten, die im Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens entstanden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlt. In welcher Höhe es sich um Ausgaben der Betriebsfortführung sowie sonstigen Masseverbindlichkeiten, die nicht der Betriebsfortführung zugehörig sind (z.B.: Steuerberaterkosten, Kontoführungsgebühren), handelte, bleibt unkenntlich. Diesbezüglich wird auf den Schriftsatz des Sachverständigen Heiko Münster vom 15.08.2025 verwiesen (Aktenband IV, As. 1014 ff.). Es obliegt dem Insolvenzverwalter, eine Abgrenzung der für die Unternehmensfortführung erforderlichen Kosten gegenüber denjenigen vorzunehmen, die nicht im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung entstanden sind, BGH Beschluss vom 21.07.2011, Az.: IX ZB 148/10, 19.12.2019, Az.: IX ZB 72/18. Diese Rechnungslegungspflicht besteht auch bei einer vorzeitigen Amtsbeendigung, BGH Beschluss vom 29.03.2007, Az.: IX ZB 153/06; Graeber/Graeber, 2025, § 1 InsVV Rn. 6.Nachdem eine Neuverbuchung der Rechnungslegung nicht erfolgt ist, wird nun der erzielte Überschuss aus den mit der Betriebsfortführung zusammenhängenden Einnahmen (6.820.584,19 €) und Ausgaben (4.530.198,25 €) insgesamt zur Berechnungsgrundlage hinzugezogen. Überschuss Betriebsfortführung IE2.290.385,94 €Summe 4.746.252,26 €4. Von Prozessgegnern erstattete Prozesskosten und von der Gerichtskasse erstattete, nicht verbrauchte Gerichtskosten sind gegen die von der Masse verauslagten Kosten zu verrechnen; sie erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Verwalters nicht, BGH Beschluss vom 19.11.2020, Az.: IX ZB 21/20. Insofern sind die als Einnahmen erfassten Erstattungen in Höhe von 10.825,38 € nicht zu berücksichtigen. Kostenerstattung Rechtsverfolgung- 10.825,38 €Summe4.735.426,88 €Die zum Stichtag 27.09.2024 ermittelte Berechnungsgrundlage bemisst sich hiernach in Höhe von 4.735.426,88 €. Hierzu wird insbesondere auf Seite 12 ff, inkl. d. Anlage 2 (Ermittlung der Insolvenzmasse), des Sachverständigengutachtens des Rechtsökonom und Betriebswirt Heiko Münster verwiesen, Aktenband IV As. 1043 ff.Übernahme des Guthabens aus dem vorläufigen Verfahren198.230,12 €zzgl. Einnahmen aus Forderungseinzug1.356.326,82 €zzgl. Sonstige Einnahmen 1.506.034,88 €Summe3.060.591,82 €abzgl. Ausgaben Aus- und Absonderungsrechte- 604.725,50 €Summe2.455.866,32 €zzgl. Überschuss Betriebsfortführung IE2.290.385,94 €Summe4.746.252,26 €abzgl. Kostenerstattung Rechtsverfolgung- 10.825,38 €Summe4.735.426,88 € III. Zu- und Abschlagstatbestände
Die Nachlasspflegerin beantragt insgesamt die Erhöhung des Regelsatzes um 269,41 %.
Wegen der Einzelheiten wird auf ihren Antrag vom 08.05.2025 sowie die weiteren Erläuterungen vom 06.02.2026 verwiesen.Zuschlag Bearbeitung Drittrechte, Vereinbarung, Massekostenbeiträge Immobilienverwertung, Vereinbarung kalte Zwangsverwaltung, Immobilien- und Mietverwaltung/kalte Zwangsverwaltung/Hausverwaltung für SÜBA Bauen und Wohnen Halle/Leipzig GmbH und Schwierige freihändige Verwertung von ImmobilienIm Rahmen der Verwaltung und Verwertung der Immobilien und der umfangreichen Verwertungsproblematiken macht die Nachlasspflegerin für den oben genannten Themenkomplex einen Gesamtzuschlag von 269,41 % geltend.Die Verwertung der Insolvenzmasse gehört zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters. Die Gewährung eines Zuschlags kommt jedoch in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter hierdurch in einem erheblichen Maße über die üblichen Umstände hinaus belastet worden ist. Eine wesentliche Aufgabe des ehemaligen Insolvenzverwalters war im vorliegenden Verfahren die Immobilienverwertung.Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung - ausweislich des Berichts des Insolvenzverwalters vom 16.08.2002 (s.Verzeichnis der Massegegenstände, § 153 InsO) Eigentümerin bzw. Berechtigte von 117 Grundstücken. Allein die Quantität der zu bearbeitenden Grundbuchblätter rechtfertigt vorliegend bereits dem Grunde nach die Gewährung eines Zuschlags.§ 3 InsVV Abs. 1 lit. a sieht die Gewährung einer über dem Regelsatz liegenden Vergütung vor, wenn ein erheblicher Teil der Tätigkeit des Verwalters in der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten lag, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist (aA Haarmeyer/Mock InsVV Rn. 12 f.). Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass insbesondere in Unternehmensinsolvenzen regelmäßig in großem Umfang Aus- und Absonderungsrechte zu beachten sind, weil die Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens häufig geleast, finanziert oder sicherungsübereignet sind oder Pfandrechten, etwa dem Vermieter- oder dem Spediteurpfandrecht unterliegen; Forderungen sind regelmäßig (mehrfach) globalzediert oder gefactored. Der damit für den Verwalter verbundene erhebliche Mehraufwand wird nicht durch die Erhöhung der Teilungsmasse nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angemessen ausgeglichen. Ein Zuschlag kommt aber nur bei einer durch die Bearbeitung real angestiegenen Arbeitsbelastung in Betracht (BGH ZInsO 2003, 790).Zum Zwecke der Vermögensverwertung wurden mit den beteiligten Banken Vereinbarungen zur Fertigstellung der vorhandenen Objekte getroffen. Danach wurden die Restfertigstellungkosten von den Banken finanziert, um einen Verkauf der Grundstücke leichter zu ermöglichen. Mit den beteiligten Kreditinstituten wurde vereinbart, dass aus den Restfertigstellungskosten ein Anteil der Masse zusteht, um den laufenden Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zu finanzieren.Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Immobilienvermögen überwiegend über die besicherten Kreditinstitute verwertet worden ist. Der Masse sind die vereinbarten Massekostenanteile zugeflossen.Dem Gericht fehlt jedoch nach wie vor ein konkreter Vortrag, welche Erlöse verbucht werden konnten oder ob diese überhaupt durch den Insolvenzverwalter selbst oder über Banken verwertet wurden. Eine vollständige Auflistung des Grundbesitzes der Schuldnerin unter Angabe der Art Verwertung und vor allem der Form des Erlöses wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 17.12.2026 angefordert. Eine solche Aufstellung wurde daraufhin jedoch nicht vorgelegt.Bei der Höhe des Zuschlags ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen masseanreichernden Zuschlagstatbestand handelt (MüKo zur InsO, 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 8), bei dem der Verwalter bereits teilweise durch die entsprechend höhere Regelvergütung entlohnt wird.Es ist ebenso anzumerken, dass die für die vorstehend aufgeführten Zuschlagstatbestände vorgenommenen Tätigkeiten teilweise zusammenhängen bzw. sich überschneiden. Diese Überschneidung wurde durch die Nachlasspflegerin berücksichtigt, nach hiesiger Ansicht jedoch nicht in ausreichendem Maße. Aufgrund des außergewöhnlichen Grundbesitzes der Schuldnerin und dem damit verbundenen enormen Aufwand im Rahmen der umfangreichen, jahrelangen Verwaltung, Vermietung und Verwertung der Grundstücke, die in über 100 Grundbüchern verzeichnet waren, wird ein Zuschlag von 170 % auf die Regelvergütung als angemessen, aber aufgrund der o.g. entsprechenden Massemehrung auch ausreichend angesehen.Zuarbeit RechtsstreiteSoweit ein Zuschlag für die Zuarbeit im Rahmen der geführten Rechtsstreite in Höhe von 20 % beantragt wurde, ist dem Vorbringen der Nachlasspflegerin nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen, dass hier besondere Erschwernisse vorlagen, welche einen Zuschlag in vorstehend genannter Höhe rechtfertigt. Es wird lediglich ausgeführt, dass diverse Zuarbeiten und Stellungnahmen geleistet wurden. Dahingehend wurde mit gerichtlichem Schriftsatz vom 17.12.2025 um weiteren Vortrag, insbesondere um Aufzählung der konkret vorgenommenen Tätigkeiten, gebeten. Ein Vorbringen hierzu ist dem Schriftsatz der Nachlasspflegerin vom 06.02.2026 nicht zu entnehmen. Auch unter Bezugnahme der Verfahrensakte ist dem Gericht eine konkrete Beurteilung des - dem ehemaligen Insolvenzverwalter entstandenen - Arbeitsaufwands in Bezug auf die Zuarbeit zu Rechtsstreitigkeiten nicht möglich. Aufgrund des Arbeitsaufwands des ehemaligen Insolvenzverwalters erscheint ein Zuschlag in Höhe von 5 % als angemessen und ausreichend - insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Unterstützung durch beauftragte Rechtsanwälte, überwiegend aus der Kanzlei des ehemaligen Insolvenzverwalters, geleistet wurde.Große Anzahl an Forderungsanmeldungen verbunden mit schwieriger ForderungsprüfungAufgrund der hohen Anzahl an Gläubigern hat die Nachlasspflegerin einen Zuschlag von 10 % geltend gemacht. Dabei berücksichtigt sie 268 Forderungsanmeldungen von 212 Gläubigern. Hierbei ist anzumerken, dass zum Stichtag 27.09.2024 bislang 199 Forderungsanmeldungen seitens des ehemaligen Insolvenzverwalters und des Insolvenzgerichts geprüft worden waren.Die hohe Zahl von Gläubigern und der damit verbundene Mehraufwand des Verwalters rechtfertigt vorliegend die Gewährung eines Zuschlags.Hinsichtlich der Höhe des Zuschlags ist jedoch die hohe Insolvenzmasse zu berücksichtigen, einen festen Grenzwert gibt es nicht (vgl. BGH v. 29.04.2021, IX ZB 58/19). Fraglich ist bereits, ob bei einem Insolvenzverfahren dieser Größenordnung und Berechnungsgrundlage schon ab einer Gläubigerzahl über 100 von solch signifikantem Abweichen auszugehen ist, das einen Zuschlag rechtfertigt. Aufgrund des Arbeitsaufwands des ehemaligen Insolvenzverwalters erscheint ein Zuschlag in Höhe von 5 % als angemessen und ausreichend. AbschlagDie Nachlasspflegerin setzt aufgrund Überschneidungen einzelner Zuschlagstatbestände und der Tatsache, dass sich die Regelvergütung ohnehin um einen erheblichen Mehrbetrag erhöht hat, einen fiktiven Abschlag von 30 % an.Die Vornahme eines weiteren Abschlages auf die beantragte Vergütung im Sinne des § 3 Abs.2 a) u. c) InsVV erscheinen dem Gericht als angebracht und notwendig. Dem Vortrag der Nachlasspflegerin vom 06.02.2026 entgegentretend wird auf die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung Bezug genommen. Das Gesetz sieht die Vornahme eines Abschlags vor, sofern ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war und das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet.Die vorläufige Insolvenzverwaltung führte zu Arbeitserleichterungen in der Geschäftsführung als Insolvenzverwalter. Die über zweimonatig andauernde Vortätigkeit führte zu Arbeitsersparnissen im laufenden Insolvenzverfahren. Dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.05.2002 folgernd, fanden bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren Verhandlungen über die Finanzierung der Restfertigstellungskosten für die Bauvorhaben, Veräußerung und Zwangsverwaltung der Immobilien statt.Die Vergütung des Insolvenzverwalters stellt grundsätzlich eine Tätigkeitsvergütung dar, durch die Beendigung des Amtes sind weniger Tätigkeiten vorzunehmen und somit auch weniger Tätigkeiten zu vergüten. Auch wenn die Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung bereits zu großen Teilen vollständig verwertet war, entfiel im vorliegenden Fall vor allem die Pflicht der Schlussrechnungslegung im Sinne des § 66 InsO. Die Legung des Schlussberichts ist eine der maßgeblichen und umfangreichen Aufgaben des Insolvenzverwalters, welche er gegenüber dem Gericht zu vollbringen hat. Ein Abschlag kommt unter Berücksichtigung des Bearbeitungsstands des Verfahrens in Betracht, Heiko Janssen, Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 202Rn. 1-9.Aufgrund der Erleichterung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter und der Beendigung seines Amtes als Insolvenzverwalter vor der besonderen Prüfung nachgemeldeter Insolvenzforderungen sowie Legung des Schlussberichts erscheint ein Abschlag in Höhe von 20 % angemessen. IV. GesamtbetrachtungIn einem größeren Insolvenzverfahren wird der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Verwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (BGH v. 21.09.2017, IX ZB 28/14). Dieser Grundsatz ist bereits teilweise bei den Einzelzuschlagstatbeständen in die Bewertung eingeflossen, sodass er hier im Rahmen der Gesamtschau nicht mehr ausschlaggebend berücksichtigt werden muss.In die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen ist zusätzlich die unzureichend konkretisierte Darlegung der Antragstellerin, die nach Ansicht des Gerichts auch ihr als Nachlasspflegerin des Vermögens des ehemaligen Insolvenzverwalters zuzumuten war (hierzu Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Auflage 2024, Rn. 19,20). § 3 InsVV sei nicht ohne Grund eine Schlüsselnorm der InsVV, denn die verfassungskonforme Anwendung dieser Regelung setzt die Konkretisierung voraus, welche erheblichen und außergewöhnlich belastenden Tätigkeiten überhaupt für die Regelvergütung erhöhend als Zu- oder Abschläge in Betracht kommen (BVerfG 9.2.1989 - 1 BvR 1165/87, ZIP 1989, 382 (383)). Aufgabe eines Verwalters im Rahmen der Vergütungsfestsetzung ist es daher stets, die von ihm als zuschlagsbegründend geltend gemachten außergewöhnlichen und erheblichen Mehrtätigkeiten gegenüber dem als abgegolten geltenden Regelfall des § 2 (§ 2 Rn. 46 ff.) abzugrenzen, die tatsächlich geleistete Mehrarbeit entsprechend nachvollziehbar und konkret darzulegen, zu begründen, warum bei der Nichtfestsetzung eines Zuschlags ein Missverhältnis entstünde, sodass eine Beschränkung auf die einfache Regelvergütung als unzumutbar anzusehen sein würde (BGH 11.10.2007 - IX ZB 15/07, NZI 2008, 33 = ZInsO 2007, 1269).Im Rahmen der Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung erscheint ein Zuschlag auf die Regelvergütung von 160 % gerechtfertigt.
Die Vergütung war mithin in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen und der darüber hinausgehende Antrag zurückzuweisen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Personal- und Sachkosten für die übertragenen Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
oder bei dem
Landgericht Mannheim
A 1, 1
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 25.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Süba Bauen u. Wohnen GmbH,
Budapester Str. 34 a, 01069 Dresden,
vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Müller
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Mannheim am 17.10.2024 beschlossen:
Nachdem der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Peter Buhmann, Am Brauhaus 8 b, 01099 Dre…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Süba Bauen u. Wohnen GmbH,
Budapester Str. 34 a, 01069 Dresden,
vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Müller
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Mannheim am 17.10.2024 beschlossen:
Nachdem der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Peter Buhmann, Am Brauhaus 8 b, 01099 Dresden, verstorben ist, wird zum neuen Insolvenzverwalter bestellt:
Rechtsanwalt Tobias Wahl
L 9, 11 , 68161 Mannheim
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 17.10.2024
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