Die Durchführung von Arbeiten im Bereich des Trockenbaus, des Garten- und Landschaftsbaus nebst Außenanlagen und Pflasterarbeiten sowie Arbeiten als Fliesen-, Platten- und Mosaikleger sowie Parkett- und Estrichleger.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Worms hat am 18.07.2024 im Insolvenzantragsverfahren der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland gegen die SüBa - Schlüsselfertig GmbH vorläufige Maßnahmen angeordnet. Gemäß §§ 21, 22 InsO wird zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Stefanie Kaufmann bestellt. Es wird verfügt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat das Vermögen zu sichern und den Betrieb der Schuldnerin in Abstimmung mit dieser fortzuführen, wobei sie das Gericht über eine etwaige Einstellung zu informieren hat. Zudem ist sie berechtigt, Geschäftsräume zu betreten und Einsicht in Bücher zu nehmen. Der Beschluss vom 14.05.2024 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten. Die Anordnung erfolgt von Amts wegen, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern und die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin ist ihren Auskunftspflichten bisher nicht nachgekommen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
14 IN 54/24
18.07.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse, Gartenstraße 3, 55469 Simmern (Hunsrück),
- Antragstellerin -
g e g e n
SüBa - Schlüsselfertig GmbH, Schillerturmstraße 2, 67550 Worms (AG Mainz, HRB 49305),
vertreten …
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
14 IN 54/24
18.07.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse, Gartenstraße 3, 55469 Simmern (Hunsrück),
- Antragstellerin -
g e g e n
SüBa - Schlüsselfertig GmbH, Schillerturmstraße 2, 67550 Worms (AG Mainz, HRB 49305),
vertreten durch:
Ramazan Kaplan, als GF d. SüBa - Schlüsselfertig GmbH, Schillerturmstraße 2, 67550 Worms, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin am 18.07.2024 um 15:50 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Stefanie Kaufmann, Neumayerring 31, 67227 Frankenthal (Pfalz), Tel.: 06233/77087-0, Fax: 06233/77087-11, E-Mail: info@kaufmann-rechtanwaelte.de, Internet: www.kaufmann-rechtsanwaelte.de.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
3. Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll
a) das Vermögen der Antragsgegnerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragsgegnerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragsgegnerin fortführen; sie soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragsgegnerin diesen einstellt.
4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin zu betreten; die Antragsgegnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
5. Der Beschluss vom 14.05.2024 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.
6. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen.
Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Die Anordnung ist notwendig, um eine Fortführung und den Erhalt des Betriebs der Antragsgegnerin zu ermöglichen.
Die Antragsgegnerin ist ihren Auskunftspflichten bisher nicht nachgekommen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agwo.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
14 IN 54/24
29.10.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse, Gartenstraße 3, 55469 Simmern (Hunsrück),
- Antragstellerin -
g e g e n
SüBa - Schlüsselfertig GmbH, Schillerturmstraße 2, 67550 Worms (AG Mainz, HRB 49305),
vertreten …
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
14 IN 54/24
29.10.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse, Gartenstraße 3, 55469 Simmern (Hunsrück),
- Antragstellerin -
g e g e n
SüBa - Schlüsselfertig GmbH, Schillerturmstraße 2, 67550 Worms (AG Mainz, HRB 49305),
vertreten durch:
Ramazan Kaplan, als GF d. SüBa - Schlüsselfertig GmbH, Schillerturmstraße 2, 67550 Worms, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
Die Verfahren zu Az. 14 IN 54/24, 16 IN 56/24 sowie 18 IN 78/24 werden zu gemeinsamer Behandlung und Fortführung verbunden. Das Verfahren 14 IN 54/24 führt.
G r ü n d e:
Gegen die Schuldnerin sind mehrere Anträge von Versicherungsträgern auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anhängig, die aus Gründen der Verfahrensökonomie verbunden werden, da sie sämtlich rückständige Sozialversicherungsbeiträge betreffen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
14 IN 54/24
05.11.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SüBa - Schlüsselfertig GmbH, Schillerturmstraße 2, 67550 Worms (AG Mainz, HRB 49305),
vertreten durch:
Ramazan Kaplan, als GF d. SüBa - Schlüsselfertig GmbH, Schillerturmstraße 2, 67550 Worms, (Geschäftsf…
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
14 IN 54/24
05.11.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SüBa - Schlüsselfertig GmbH, Schillerturmstraße 2, 67550 Worms (AG Mainz, HRB 49305),
vertreten durch:
Ramazan Kaplan, als GF d. SüBa - Schlüsselfertig GmbH, Schillerturmstraße 2, 67550 Worms, (Geschäftsführer),
wird heute, am 05.11.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwältin Stefanie Kaufmann, Neumayerring 31, 67227 Frankenthal (Pfalz), Tel.: 06233/77087-0, Fax: 06233/77087-11, E-Mail: info@kaufmann-rechtanwaelte.de, Internet: www.kaufmann-rechtsanwaelte.de
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Die Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und Debitoren gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 17.12.2024,
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.insolvenzbekanntmachungen.de eingesehen werden können.
Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Absatz 2 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 28.01.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
* Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet.
* Anträge über:
* die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO)
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Absatz 2 InsO)
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Absatz 3 InsO)
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere:
o Veräußerung
* des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin
* des Warenlagers im Ganzen
* eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
* einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmen dienen soll
o die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten
würde
o Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebseräußerung unter Wert ( §§ 162, 163 InsO)
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO)
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen geprüft werden, liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechthandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Nachricht
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist (drohend) zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Frau Kaufmann vom 27.09.2024.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Beschwerdegericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 05.11.2024
- Insolvenzgericht -
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