Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Summacum GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Morassistraße 18, 80469 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 211888
EUID
DED2601V.HRB211888
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1542 IN 1886/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Anna-Maria Delotto
Adresse
Nymphenburger Straße 120, 80636 München
Termine & Fristen
Eröffnung
22.10.2024 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
04.12.2024
Widerspruchsfrist
15.01.2025
Vertagung Vergleichszustimmung
19.03.2026 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Summacum GmbH ist eröffnet. Die Schuldnerin wird durch den Geschäftsführer Patrick Schmuck vertreten. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Im Verfahren ist eine Insolvenzverwalterin bestellt, deren Name im vorliegenden Text nicht explizit genannt wird. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Sebastian Fehse. Ein Vergleich zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen zwischen der Insolvenzverwalterin und dem Geschäftsführer der Schuldnerin wurde unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gläubigerversammlung gemäß § 160 InsO abgeschlossen. Ursprünglich war für den 05.03.2026 ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Erteilung dieser Zustimmung angesetzt. Aufgrund eines Verhinderungs der Insolvenzverwalterin wurde dieser Termin auf den 19.03.2026, 11:00 Uhr, vertagt. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Das Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 10.02.2026 (im zweiten Textteil fälschlicherweise als 10.02.2025 zitiert) mit dem Vergleichsinhalt liegt zur Einsicht aus.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Summacum GmbH ist am 22.10.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zunächst wurde Rechtsanwalt Dr. Alexander Zarzitzky zum Insolvenzverwalter bestellt, dieser jedoch bereits am 30.10.2024 wieder entbunden. Als Nachfolgerin wurde Rechtsanwältin Anna-Maria Delotto erna…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Summacum GmbH ist am 22.10.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zunächst wurde Rechtsanwalt Dr. Alexander Zarzitzky zum Insolvenzverwalter bestellt, dieser jedoch bereits am 30.10.2024 wieder entbunden. Als Nachfolgerin wurde Rechtsanwältin Anna-Maria Delotto ernannt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 04.12.2024 anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Ein ursprünglich für den 05.03.2026 angesetzter Termin zur Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Vergleich wurde vertagt und findet nun am 19.03.2026 statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1886/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Summacum GmbH, Morassistraße 18, 80469 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schmuck Patrick
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 211888
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Alt…
1542 IN 1886/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Summacum GmbH, Morassistraße 18, 80469 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schmuck Patrick
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 211888
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Alte Landstr. 25, 85521 Ottobrunn, Gz.: 34572
|
Terminsbestimmung:
wegen Verhinderung der Insolvenzverwalterin wird der Termin vom 05.03.2026, 11:00 Uhr
zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Erteilung der Zustimmung gem. § 160 zu dem mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen - unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gläubigerversammlung - abgeschlossenen Vergleich gemäß Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 10.02.2026
um zwei Wochen vertagt, auf
Donnerstag, 19.03.2026, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Das Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 10.02.2025 mit dem Inhalt des gegenständlichen Vergleichs, Hintergrundinformationen und Erläuterungen wird zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München niedergelegt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1886/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Summacum GmbH, Morassistraße 18, 80469 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schmuck Patrick
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 211888
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Alt…
1542 IN 1886/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Summacum GmbH, Morassistraße 18, 80469 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schmuck Patrick
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 211888
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Alte Landstr. 25, 85521 Ottobrunn, Gz.: 34572
|
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Erteilung der Zustimmung gem. § 160 zu dem mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen - unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gläubigerversammlung - abgeschlossenen Vergleich gemäß Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 10.02.2026
wird bestimmt auf
Donnerstag, 05.03.2026, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Das Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 10.02.2025 mit dem Inhalt des gegenständlichen Vergleichs, Hintergrundinformationen und Erläuterungen wird zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München niedergelegt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1886/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Summacum GmbH, Morassistraße 18, 80469 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schmuck Patrick
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 211888
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Sendlinger Str…
1542 IN 1886/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Summacum GmbH, Morassistraße 18, 80469 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schmuck Patrick
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 211888
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Sendlinger Straße 20, 80331 München,
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 22.10.2024 um 11.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Alexander Zarzitzky
Prinzregentenstraße 78, 81675 München
Telefon: +49(89) 28 788 10
Telefax: +49(89) 28 788 129
Email: alexander.zarzitzky@anchor.eu
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 04.12.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.01.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 15.01.2025, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 12.06.2024 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1542 IN 1886/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Summacum GmbH, Morassistraße 18, 80469 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schmuck Patrick
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 211888
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian…
Az.: 1542 IN 1886/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Summacum GmbH, Morassistraße 18, 80469 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schmuck Patrick
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 211888
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Sendlinger Straße 20, 80331 München
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erlässt das Amtsgericht München am 30.10.2024 folgenden
Beschluss
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1. Der Insolvenzverwalter Dr. Zarzitzky wird von seinem Amt entbunden.
2. In Abänderung des Beschlusses vom 22.10.2024 wird statt des abberufenen Insolvenzverwalter Dr. Zarzitzky Rechtsanwältin Anna-Maria Delotto, Nymphenburger Straße 120, 80636 München, zur Insolvenzverwalterin ernannt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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