Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SUNCHAIRS GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Sachsen
Adresse
Markranstädter Straße 1, 04229 Leipzig
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRA 15603
EUID
DEU1308.HRA15603
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
405 IN 662/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Heinz Jürgen Leuschel
Termine & Fristen
Eröffnung
29.06.2020
Forderungsanmeldefrist
24.09.2025
Schlusstermin
29.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SUNCHAIRS GmbH & Co. KG ist eröffnet worden. Der Eröffnungstermin war der 29.06.2020. Im weiteren Verlauf wurden die Vergütungen des Insolvenzverwalters sowie von Mitgliedern des Gläubigerausschusses festgesetzt, wobei konkrete Beträge aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht offengelegt wurden. Es wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet; der Schuldner und die Gläubiger hatten bis zum 24.09.2025 Gelegenheit, widerspruch einzulegen. Das Verfahren wird im schriftlichen Verfahren fortgeführt, wobei dem Insolvenzverwalter zugestimmt wurde, den Schlusstermin durchzuführen und die Schlussverteilung vorzunehmen. Forderungen in Höhe von 2.321.733,97 EUR sind bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen, wofür eine Masse von 611.908,31 EUR zur Verfügung steht. Stellungnahmen zur Schlussrechnung und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis waren bis zum 29.12.2025 beim Gericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 662/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SUNCHAIRS GmbH & Co. KG, Markranstädter Straße 1, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRA 15603
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sunchairs Verwaltungs-GmbH; d. vertreten durch den …
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 662/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SUNCHAIRS GmbH & Co. KG, Markranstädter Straße 1, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRA 15603
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sunchairs Verwaltungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Heinz Jürgen Leuschel
- wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am 14.07.2025 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Auszug aus den Gründen:
Es wurde die Regelvergütung mit Zuschlägen festgesetzt.
Zuschläge wurden gewährt für über viermonatige Betriebsfortführung eines mittelgroßen Unternehmens im Einzelhandel mit 2 Betriebsstätten und 60 Arbeitnehmern, Arbeitnehmerangelegenheiten, Sanierungsbemühungen, Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss, Anzahl beteiligter Gläubiger und umfangreiches Rechnungswesen.
Von der Bekanntmachung konkreter Zahlen (Festsetzungsbeträge, Teilungsmasse, Höhe der Zuschläge) wird im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO abgesehen. Gleiches gilt für weitere Firmendaten aus der Beschlussbegründung aus Datenschutzgründen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 662/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SUNCHAIRS GmbH & Co. KG, Markranstädter Straße 1, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRA 15603
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sunchairs Verwaltungs-GmbH; d. vertreten durch den …
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 662/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SUNCHAIRS GmbH & Co. KG, Markranstädter Straße 1, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRA 15603
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sunchairs Verwaltungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Heinz Jürgen Leuschel
- wurde die Vergütung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit ab Eröffnung des Verfahrens (29.06.2020) am 11.07.2025 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Auszug aus den Gründen:
Es wurde eine Vergütung nach Stunden nach § 17 InsVV festgesetzt.
Von der Bekanntmachung konkreter Festsetzungsbeträge wird im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO abgesehen. Gleiches gilt für die Anzahl der Stunden oder die Stundensatzhöhe, die sonst ein genaues Nachrechnen der Vergütung ermöglichen und damit dem Zweck der vorgenannten Regelung zuwiderlaufen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 662/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SUNCHAIRS GmbH & Co. KG, Markranstädter Straße 1, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRA 15603
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sunchairs Verwaltungs-GmbH; d. vertreten durch den …
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 662/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SUNCHAIRS GmbH & Co. KG, Markranstädter Straße 1, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRA 15603
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sunchairs Verwaltungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Heinz Jürgen Leuschel
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 24.09.2025 den Forderungen beim
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 662/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SUNCHAIRS GmbH & Co. KG, Markranstädter Straße 1, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRA 15603
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sunchairs Verwaltungs-GmbH; d. vertreten durch den …
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 662/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SUNCHAIRS GmbH & Co. KG, Markranstädter Straße 1, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRA 15603
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sunchairs Verwaltungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Heinz Jürgen Leuschel
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 29.12.2025 beim
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 2.321.733,97 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 611.908,31 EUR zur Verfügung".
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 662/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SUNCHAIRS GmbH & Co. KG, Markranstädter Straße 1, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRA 15603
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sunchairs Verwaltungs-GmbH; d. vertreten durch den …
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 662/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SUNCHAIRS GmbH & Co. KG, Markranstädter Straße 1, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRA 15603
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sunchairs Verwaltungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Heinz Jürgen Leuschel
- wurde die Vergütung eines weiteren Mitgliedes des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit ab Eröffnung des Verfahrens (29.06.2020) am 07.11.2025 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Auszug aus den Gründen:
Es wurde eine Vergütung nach Stunden nach § 17 InsVV festgesetzt.
Von der Bekanntmachung konkreter Festsetzungsbeträge wird im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO abgesehen. Gleiches gilt für die Anzahl der Stunden oder die Stundensatzhöhe, die sonst ein genaues Nachrechnen der Vergütung ermöglichen und damit dem Zweck der vorgenannten Regelung zuwiderlaufen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
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