Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SUNRICE BEFORE NIGHTMARE GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 762451
EUID
DEB8534.HRB762451
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hechingen
Aktenzeichen
84/26 M09 Do
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Prof. Dr. Hans-Martin Jäck
Termine & Fristen
Bekanntmachung
28.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SUNRICE BEFORE NIGHTMARE GmbH, vertreten durch den Liquidator Wolfgang Christian Jäck (vertreten durch Prof. Dr. Hans-Martin Jäck als Alleinerbe), wurde beim Amtsgericht Stuttgart angemeldet. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Das Verfahren ist damit nicht eröffnet worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 95/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
SUNRICE BEFORE NIGHTMARE GmbH, Inselstraße 9, 72336 Balingen, vertreten durch den Liquidator Wolfgang Christian Jäck, als ehemaliger Liquidator, verstorben am 01.07.2025, dieser vertreten durch den Vertreter Prof. Dr. Hans-Martin Jäck, als Alleinerbe des Liquidators
Reg…
10 IN 95/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
SUNRICE BEFORE NIGHTMARE GmbH, Inselstraße 9, 72336 Balingen, vertreten durch den Liquidator Wolfgang Christian Jäck, als ehemaliger Liquidator, verstorben am 01.07.2025, dieser vertreten durch den Vertreter Prof. Dr. Hans-Martin Jäck, als Alleinerbe des Liquidators
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 762451
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hans Müller & Kollegen, Bahnhofstraße 17- 19, 97353 Wiesentheid, Gz.: 84/26 M09 Do
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Hechingen
Heiligkreuzstraße 9
72379 Hechingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Hechingen - Insolvenzgericht - 28.05.2026
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