Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Herstellung und der internationale Vertrieb von Raumbeduftungskonzepten, Haushaltsprodukten und Kosmetikprodukten sowie von Einzelkomponenten hierzu wie auch der Vertrieb dieser Produkte an industrielle Anwender, insbesondere von Spülmaschinen-Deos, Raumdeos, Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln, Nano-Produkten im Bereich der Oberfläschenversiegelung, Parfums und Biozid-Produkten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der SWIF GmbH South West International Fragrance in Kaiserslautern ist am 02.04.2024 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 01.06.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dr. Martini ist als Insolvenzverwalter bestätigt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 01.08.2024 anzumelden. Eine Gläubigerversammlung zum Berichts- und Prüfungstermin ist für den 05.09.2024 anberaumt. Der Gläubigerausschuss wird beibehalten und besteht aus Vertretern der Bundesagentur für Arbeit, der Kreissparkasse Kusel sowie Herrn Rechtsanwalt Volker Diehl. Ein weiterer Beschluss vom 31.07.2024 bestimmt den 28.08.2024 als Stichtag für Vergütungsanträge. Eine Bekanntmachung vom 27.06.2025 betrifft die Festsetzung der Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SWIF GmbH South West International Fragrance ist am 01.06.2024 um 08:00 Uhr eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, der nun auch als endgültiger Insolvenzverwalter bestellt ist. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SWIF GmbH South West International Fragrance ist am 01.06.2024 um 08:00 Uhr eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, der nun auch als endgültiger Insolvenzverwalter bestellt ist. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 01.08.2024 anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein Berichts- und Prüfungstermin für die Gläubigerversammlung ist am 05.09.2024 um 09:30 Uhr im Justizzentrum Kaiserslautern angesetzt. Der Gläubigerausschuss wurde beibehalten und besteht aus Vertretern der Bundesagentur für Arbeit, der Kreissparkasse Kusel sowie Rechtsanwalt Volker Diehl. Vergütungen des vorläufigen Insolvenzverwalters und eines Gläubigerausschussmitglieds wurden festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 53/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Swif GmbH South West International Fragrance, Clara-Immerwahr-Straße 9, 67661 Kaiserslautern (AG Kaiserslautern, HRB 30126), vertr. d.: Jörn Karg, (Geschäftsführer), ist am 02.04.2024 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstelle…
1 IN 53/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Swif GmbH South West International Fragrance, Clara-Immerwahr-Straße 9, 67661 Kaiserslautern (AG Kaiserslautern, HRB 30126), vertr. d.: Jörn Karg, (Geschäftsführer), ist am 02.04.2024 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E3 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621-40171500, Fax: 0621-401715012, E-Mail: info@martini-rae.de, Internet: info@martini-rechtsanwalt.de bestellt worden.
Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kaiserslautern eingesehen werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 02.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 53/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Swif GmbH South West International Fragrance, Clara-Immerwahr-Straße 9, 67661 Kaiserslautern (AG Kaiserslautern, HRB 30126), vertr. d.: Jörn Karg, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 02.04.2024 um 12:00 Uhr ang…
1 IN 53/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Swif GmbH South West International Fragrance, Clara-Immerwahr-Straße 9, 67661 Kaiserslautern (AG Kaiserslautern, HRB 30126), vertr. d.: Jörn Karg, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 02.04.2024 um 12:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 16.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 53/24: Über das Vermögen der SWIF GmbH South West International Fragrance, Clara-Immerwahr-Straße 9, 67661 Kaiserslautern (AG Kaiserslautern, HRB 30126), vertr. d.: Jörn Karg, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Ulf Mart…
1 IN 53/24: Über das Vermögen der SWIF GmbH South West International Fragrance, Clara-Immerwahr-Straße 9, 67661 Kaiserslautern (AG Kaiserslautern, HRB 30126), vertr. d.: Jörn Karg, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E3 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621-40171500, Fax: 0621-401715012, E-Mail: info@martini-rae.de, Internet: info@martini-rechtsanwalt.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 01.08.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 05.09.2024, 09:30 Uhr, Saal 13, Justizzentrum, Bahnhofstraße 24, 67655 Kaiserslautern eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Weitere Anordnungen:
Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird beibehalten.
Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Bundesagentur für Arbeit, Hafenstraße 18, 66111 Saarbrücken, diese vertreten durch die Geschäftsführung Operativ Frau Martha Krämer, im Gläubigerausschuss vertreten durch Frau Anja Kien, diese im Verhinderungsfall vertreten durch Herrn Thorsten Primus.
- Kreissparkasse Kusel, Gartenstraße 4, 66869 Kusel, diese vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Helmut Käfer, im Gläubigerausschuss vertreten durch Herrn Udo Fehrentz
- Herr Rechtsanwalt Volker Diehl, Marktstraße 54, 67655 Kaiserslautern
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 03.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 53/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SWIF GmbH South West International Fragrance, Clara-Immerwahr-Straße 9, 67661 Kaiserslautern (AG Kaiserslautern, HRB 30126), vertr. d.: Jörn Karg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläu…
1 IN 53/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SWIF GmbH South West International Fragrance, Clara-Immerwahr-Straße 9, 67661 Kaiserslautern (AG Kaiserslautern, HRB 30126), vertr. d.: Jörn Karg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 28.08.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Kaiserslautern, 31.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 53/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SWIF GmbH South West International Fragrance, Clara-Immerwahr-Straße 9, 67661 Kaiserslautern (AG Kaiserslautern, HRB 30126), vertr. d.: Jörn Karg (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Norman Doesken festgesetzt worden. Gemäß §§ 7…
1 IN 53/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SWIF GmbH South West International Fragrance, Clara-Immerwahr-Straße 9, 67661 Kaiserslautern (AG Kaiserslautern, HRB 30126), vertr. d.: Jörn Karg (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Norman Doesken festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kaiserslautern eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.05.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Norman Doesken die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1 InsVV ein Stundensatz in Höhe von BETRAG EUR zugrunde.
Der geltend gemachte Zeitaufwand beträgt 9 Stunden und ist als angemessen und ausreichend anzusehen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 27.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 53/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SWIF GmbH South West International Fragrance, Clara-Immerwahr-Straße 9, 67661 Kaiserslautern (AG Kaiserslautern, HRB 30126), vertr. d.: Jörn Karg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini f…
1 IN 53/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SWIF GmbH South West International Fragrance, Clara-Immerwahr-Straße 9, 67661 Kaiserslautern (AG Kaiserslautern, HRB 30126), vertr. d.: Jörn Karg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kaiserslautern eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 112,25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.07.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 419.209,19 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
In vorliegendem Verfahren wurden geltendgemachte Zuschläge i.H.v. 112,25 % als angemessen und ausreichend erachtet.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 02.09.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.