Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
sympa-dental GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Klinkerberg 11, 86152 Augsburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Augsburg HRB 12427
EUID
DED2102V.HRB12427
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 922/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Georg Stemshorn
Adresse
Provinostraße 52, 86153 Augsburg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
14.10.2024
Bekanntmachung
28.04.2026
Bekanntmachung
27.05.2026
Fristende
28.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Dentallabors sowie sämtliche damit zusammenhängenden Arbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der sympa-dental GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Georg Stemshorn ist bestellt und hat seine Vergütung sowie Auslagen festgesetzt bekommen. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Vermögenswerts von 104.371,41 EUR unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Regelsatzes um 40 %. Das Verfahren ist in der Phase der Forderungsprüfung und Vorbereitung auf die Einstellung. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 28.06.2026 schriftlich Forderungsanmeldungen zu widersprechen, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens einzureichen. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie die Erörterung der Schlussrechnung erfolgen im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine separate Benachrichtigung über das Ergebnis. Die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der sympa-dental GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Georg Stemshorn wurde bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen festgesetzt. Im weiteren Verlauf wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft, wobei Gläubigern die Möglichkeit zur Einwend…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der sympa-dental GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Georg Stemshorn wurde bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen festgesetzt. Im weiteren Verlauf wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft, wobei Gläubigern die Möglichkeit zur Einwendung gegeben wurde. Das Verfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichtes Augsburg eingestellt worden. Die Schlussverteilung ist mit einer verfügbaren Masse von 0,00 Euro durchgeführt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 922/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
sympa-dental GmbH, Klinkerberg 11, 86152 Augsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Dytko Peter und Schlesinger Wolfgang
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 12427
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt …
2 IN 922/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
sympa-dental GmbH, Klinkerberg 11, 86152 Augsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Dytko Peter und Schlesinger Wolfgang
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 12427
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Neidlinger Marcus, Frölichstraße 18, 86150 Augsburg, Gz.: 12-467/22
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Georg Stemshorn, Provinostraße 52, 86153 Augsburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 104.371,41 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 922/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
sympa-dental GmbH, Klinkerberg 11, 86152 Augsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Dytko Peter und Schlesinger Wolfgang
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 12427
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt …
2 IN 922/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
sympa-dental GmbH, Klinkerberg 11, 86152 Augsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Dytko Peter und Schlesinger Wolfgang
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 12427
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Neidlinger Marcus, Frölichstraße 18, 86150 Augsburg, Gz.: 12-467/22
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 28.06.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 922/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
sympa-dental GmbH, Klinkerberg 11, 86152 Augsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Dytko Peter und Schlesinger Wolfgang
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 12427
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt …
2 IN 922/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
sympa-dental GmbH, Klinkerberg 11, 86152 Augsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Dytko Peter und Schlesinger Wolfgang
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 12427
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Neidlinger Marcus, Frölichstraße 18, 86150 Augsburg, Gz.: 12-467/22
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Georg Stemshorn, Provinostraße 52, 86153 Augsburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 104.371,41 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.02.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 40 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 922/22
Der Insolvenzverwalter Herr Georg Stemshorn hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der sympa-dental GmbH, Klinkerberg 11, 86152 Augsburg, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Verfügbar sind 0,00 € Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 69.571,69 € Forderung…
2 IN 922/22
Der Insolvenzverwalter Herr Georg Stemshorn hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der sympa-dental GmbH, Klinkerberg 11, 86152 Augsburg, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Verfügbar sind 0,00 € Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 69.571,69 € Forderungen.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Augsburg -
Insolvenzgericht-, Aktenzeichen 2 IN 922/22 niedergelegt.
Amtsgericht Augsburg -27.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 922/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
sympa-dental GmbH, Klinkerberg 11, 86152 Augsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Dytko Peter und Schlesinger Wolfgang
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 12427
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt …
2 IN 922/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
sympa-dental GmbH, Klinkerberg 11, 86152 Augsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Dytko Peter und Schlesinger Wolfgang
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 12427
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Neidlinger Marcus, Frölichstraße 18, 86150 Augsburg, Gz.: 12-467/22
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1. Die Prüfung der bis 13.08.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 15,16 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.10.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 14.08.2024
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