Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Synaptive Medical Germany GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 107573
EUID
DEM1201.HRB107573
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1227/25 S-12-
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller
Rolle
Sachverständiger
Termine & Fristen
Postsperre
27.11.2025
Gutachten Sachverständiger
19.08.2026
Beschluss Abweisung
28.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 28.09.2026 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Synaptive Medical Germany GmbH abgewiesen. Der Antrag wurde von Land Hessen, vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main, gestellt. Die Ablehnung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO, da zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller vom 19.08.2026. Weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin haben sich bereit erklärt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen. Die Antragsgegnerin ist vermögenslos. Das Gericht hat die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO angeordnet. Die Postsperre vom 27.11.2025 ist aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert ist auf 500,00 EUR festgesetzt worden. Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, die innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main einzulegen ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1227/25 S-12-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Synaptive Medical Germany GmbH, lt. HR: c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsges. mbH, Franklinstraße 46a/48, 60486 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 107573), vertr. d.: Cameron Anthony Piron, PLZ:M6R 2X2, TORONTO/ KANADA, (Geschäftsführ…
810 IN 1227/25 S-12-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Synaptive Medical Germany GmbH, lt. HR: c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsges. mbH, Franklinstraße 46a/48, 60486 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 107573), vertr. d.: Cameron Anthony Piron, PLZ:M6R 2X2, TORONTO/ KANADA, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 28.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
28.09.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1227/25 S-12-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen, vertr. d. d. Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
Synaptive Medical Germany GmbH, lt. HR: c/o Deloitte Le…
Amtsgericht Frankfurt am Main
28.09.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1227/25 S-12-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen, vertr. d. d. Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
Synaptive Medical Germany GmbH, lt. HR: c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsges. mbH, Franklinstraße 46a/48, 60486 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 107573),
vertreten durch:
Cameron Anthony Piron, PLZ:M6R 2X2, TORONTO/ KANADA, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Postsperre v. 27.11.2025 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller vom 19.08.2026.
Der Antragsteller hat sich nicht bereit erklärt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen.
Auch die Antragsgegnerin kann einen Kostenvorschuss nicht leisten.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Es erscheint unbillig, den Antragsteller mit den Verfahrenskosten zu belasten. Der eigentlich begründete Antrag ist nur deshalb zurückzuweisen, weil die Antragsgegnerin vermögenslos und eine verfahrenskostendeckende Masse nicht vorhanden ist.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an. Die Beschwerde soll begründet werden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.