Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Synbionik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Weismüllerstraße 50, 60314 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 119070
EUID
DEM1201.HRB119070
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 404/21 S-17-1
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
03.06.2024
Widerspruchsfrist
15.12.2025
Einwendungen gegen Schlussverzeichnis
26.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Patentierung und Kommerzialisierung gentechnisch veränderter Mikroorganismen sowie Konzipierung, Konstruktion und Kommerzialisierung von Bioreaktorprototypen zur biosynthetischen Produktion von Feinchemikalien für industrielle und pharmazeutische Anwendungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der Synbionik GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter, nicht nachrangiger Forderungen angeordnet. Für den Zeitraum bis zum 01.12.2025 wurden Forderungen zur Prüfung im schriftlichen Verfahren zugelassen; die Widerspruchsfrist hierfür endet am 15.12.2025. Das Verfahren hat bereits wesentliche Phasen durchlaufen: Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde festgesetzt, wobei eine Erhöhung des Bruchteils auf 80 % aufgrund von Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen erfolgte. In einem späteren Beschluss wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, nachdem die Verwertung der Masse beendet ist. Gläubiger können bis zum 26.05.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben. Der aktuelle Massebestand beläuft sich auf 549.182,52 EUR bei festgestellten Forderungen in Höhe von 601.975,05 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
25.03.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 404/21 S-17-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Synbionik GmbH, Weismüllerstraße 50, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 119070),
vertreten durch:
1. Christoph von Oldenburg, (Geschäftsführer),
vertreten durch:
1.1. Linus Will…
Amtsgericht Frankfurt am Main
25.03.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 404/21 S-17-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Synbionik GmbH, Weismüllerstraße 50, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 119070),
vertreten durch:
1. Christoph von Oldenburg, (Geschäftsführer),
vertreten durch:
1.1. Linus Willems, Grusonstraße 4, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
werden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen EUR
Zustellungsauslagen EUR
Umsatzsteuer EUR
Summe EUR
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 932.851,75 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR die insbesondere aufgrund der Seitens der Insolvenzverwalterin im Bereich Forschung und Arbeitnehmerangelegenheiten geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 15 % auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR rechtfertigt.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
AG FFM 25.03.26
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
25.03.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 404/21 S-17-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Synbionik GmbH, Weismüllerstraße 50, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 119070),
vertreten durch:
1. Christoph von Oldenburg, (Geschäftsführer),
vertreten durch:
1.1. Linus Will…
Amtsgericht Frankfurt am Main
25.03.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 404/21 S-17-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Synbionik GmbH, Weismüllerstraße 50, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 119070),
vertreten durch:
1. Christoph von Oldenburg, (Geschäftsführer),
vertreten durch:
1.1. Linus Willems, Grusonstraße 4, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EUR
Auslagenpauschale: EUR
Umsatzsteuer: EUR
Summe: EUR
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 905.309,62 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR . Aus diesem Betrag steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus die vorläufigen Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen, Arbeitnehmerangelegenheiten die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 55 % auf insgesamt 80 %.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR 48.133,45 ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
AG FFM 25.03.26
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 404/21 S-17-1 In dem Insolvenzverfahren Synbionik GmbH, Weismüllerstraße 50, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 119070),
vertreten durch:
1. Christoph von Oldenburg, (Geschäftsführer),
vertreten durch:
1.1. Linus Willems, Grusonstraße 4, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde der Insol…
810 IN 404/21 S-17-1 In dem Insolvenzverfahren Synbionik GmbH, Weismüllerstraße 50, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 119070),
vertreten durch:
1. Christoph von Oldenburg, (Geschäftsführer),
vertreten durch:
1.1. Linus Willems, Grusonstraße 4, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde der Insolvenzverwalterin für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 26.05.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 25.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Synbionik GmbH, Weismüllerstraße 50, 60314 Frankfurt, soll die Schlussverteilung vorgenommen werden. Es sind Forderungen in Höhe von EUR 601.975,05 zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Es ist ein Massebestand in Höhe von EUR 549.182,52 vorhanden. Davon abzusetzen sin…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Synbionik GmbH, Weismüllerstraße 50, 60314 Frankfurt, soll die Schlussverteilung vorgenommen werden. Es sind Forderungen in Höhe von EUR 601.975,05 zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Es ist ein Massebestand in Höhe von EUR 549.182,52 vorhanden. Davon abzusetzen sind noch die Gerichtskosten und die Vergütung der Insolvenzverwalterin.
Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main Insolvenzgericht zur Einsicht aller Beteiligten gem. § 188 Satz 2 InsO niedergelegt. Auf die Fristen gem. §§ 189, 194 InsO wird verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt am Main Insolvenzgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 404/21 S-17-1 - In dem Insolvenzverfahren Synbionik GmbH, Weismüllerstraße 50, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 119070),
vertreten durch:
1. Christoph von Oldenburg, (Geschäftsführer),
vertreten durch:
1.1. Linus Willems, Grusonstraße 4, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüf…
810 IN 404/21 S-17-1 - In dem Insolvenzverfahren Synbionik GmbH, Weismüllerstraße 50, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 119070),
vertreten durch:
1. Christoph von Oldenburg, (Geschäftsführer),
vertreten durch:
1.1. Linus Willems, Grusonstraße 4, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 20.05.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 03.06.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 02.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 404/21 S-17-1 In dem Insolvenzverfahren Synbionik GmbH, Weismüllerstraße 50, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 119070),
vertreten durch:
1. Christoph von Oldenburg, (Geschäftsführer),
vertreten durch:
1.1. Linus Willems, Grusonstraße 4, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfun…
810 IN 404/21 S-17-1 In dem Insolvenzverfahren Synbionik GmbH, Weismüllerstraße 50, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 119070),
vertreten durch:
1. Christoph von Oldenburg, (Geschäftsführer),
vertreten durch:
1.1. Linus Willems, Grusonstraße 4, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 01.12.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 15.12.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 15.09.2025
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