Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Synbiotic Distribution GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Eupener Straße 124, 50933 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 92749
EUID
DER3306.HRB92749
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70k IN 232/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Felix Höpker
Adresse
Aachener Str. 1011, 50858 Köln
Telefon
0221 966938 20
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
25.06.2026 , 09:13 Uhr
Eröffnung
01.09.2026 , 09:12 Uhr
Forderungsanmeldefrist
03.10.2026
Prüfungstermin
03.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit pharmazeutischen Arzneiprodukten, medizinischen Geräten und Handel mit Nutraceuticals.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Köln hat am 25.06.2026 um 09:13 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Synbiotic Distribution GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 92749, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Die Schuldnerin betreibt den Handel mit pharmazeutischen Arzneiprodukten, medizinischen Geräten und Nutraceuticals. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Felix Höpker bestellt worden. Über Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens ist nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu verfügen. Den Drittschuldnern der Schuldnerin ist verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Synbiotic Distribution GmbH ist am 25.06.2026 durch Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Felix Höpker bestellt. Am 01.09.2026 hat das Amtsgericht Köln das Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigke…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Synbiotic Distribution GmbH ist am 25.06.2026 durch Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Felix Höpker bestellt. Am 01.09.2026 hat das Amtsgericht Köln das Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Der Rechtsanwalt Dr. Felix Höpker ist zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 03.10.2026. Der Prüfungstermin entspricht dem Stichtag am 03.11.2026. Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird verzichtet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 232/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 92749 eingetragenen Synbiotic Distribution GmbH, Eupener Straße 124, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Johannes Gallois, Eupener Straß…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 232/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 92749 eingetragenen Synbiotic Distribution GmbH, Eupener Straße 124, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Johannes Gallois, Eupener Straße 124, 50933 Köln
Geschäftszweig: Handel mit pharmazeutischen Arzneiprodukten, medizinischen Geräten und Handel mit Nutraceuticals.
ist am 25.06.2026, um 09:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Felix Höpker, Aachener Str. 1011, 50858 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70k IN 232/26
Amtsgericht Köln, 25.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 232/26
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 92749 eingetragenen Synbiotic Distribution GmbH, Eupener Straße 124, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsfüh…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 232/26
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 92749 eingetragenen Synbiotic Distribution GmbH, Eupener Straße 124, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Johannes Gallois, Escher Straße 38, 50259 Pulheim
Geschäftszweig: Handel mit pharmazeutischen Arzneiprodukten, medizinischen Geräten und Handel mit Nutraceuticals.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.09.2026, um 09:12 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt
Rechtsanwalt Dr. Felix Höpker, Aachener Str. 1011, 50858 Köln, Telefon: 0221 966938 20, Fax: 0221 966938 49.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 03.10.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 176 InsO) entspricht, ist der
der 03.11.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 13.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1228 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 384 der Abgabenordnung, so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70k IN 232/26
Amtsgericht Köln, 01.09.2026
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