Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SynTech GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 243261
EUID
DED2601V.HRB243261
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1542 IN 1682/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Yu-Jin Embacher
Adresse
Tal 4, 80331 München
Telefon
+49(89) 5528627-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht München hat am 07.05.2026 über den Antrag der SynTech GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde die Rechtsanwältin Yu-Jin Embacher bestellt. Es wurden umfassende Verfügungsbeschränkungen für die Schuldnerin verfügt, wonach Verfügungen nur mit Zustimmung der Verwalterin wirksam sind, einschließlich der Einziehung von Außenständen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt und einstweilen eingestellt. Die Verwalterin ist berechtigt, das Vermögen in Besitz zu nehmen, Forderungen auf ein Treuhandkonto einzuziehen sowie über Konten zu verfügen und neue Konten zu eröffnen. Drittschuldner sind angewiesen, nur noch an die Verwalterin zu leisten. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1682/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
SynTech GmbH, Adam-Geisler-Straße 3, 82140 Olching, vertreten durch den Geschäftsführer Steiner Markus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 243261
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Besc…
1542 IN 1682/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
SynTech GmbH, Adam-Geisler-Straße 3, 82140 Olching, vertreten durch den Geschäftsführer Steiner Markus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 243261
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 07.05.2026 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Yu-Jin Embacher, Tal 4, 80331 München, Telefon: +49(89) 5528627-0, Telefax: +49(89)5528627-10.
|wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
|werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen der Schuldnerin in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen auf ein von ihr zu errichtendes Treuhandkonto einzuziehen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, über Konten der Schuldnerin zu verfügen und neue Konten für die Schuldnerin zu eröffnen.
Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten, es sei denn, sie stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.05.2026
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