Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Systemtrans GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Alte Ziegelei 11, 89428 Syrgenstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Augsburg HRB 36058
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DED2102V.HRB36058
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 218/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Wirtschaftsjurist Maximilian König
Adresse
Provinostr. 52, Gebäude C1, 86153 Augsburg
Telefon
+49(821)99980680
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
01.10.2026 , 11:45 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
die Durchführung von Transporten im gewerblichen Güterkraftverkehr, die Vermittlung von Speditions- und Transportaufträgen aller Art sowie die Durchführung von nationalen und internationalen Speditions- und Transportaufträgen im Bereich Luft- und Seefracht und die damit verbundenen Dienstleistungen
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Transport & Logistik
Subbranche
Spedition
Geschäftstätigkeit
Durchführung von Gütertransporten, Vermittlung von Speditionsaufträgen sowie nationale und internationale Spedition im Bereich Luft- und Seefracht
Zusammenfassung des Verfahrens
Die Systemtrans GmbH hat beim Amtsgericht Augsburg Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt. Das zuständige Insolvenzgericht, das Amtsgericht Nördlingen, hat am 01.10.2026 um 11:45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 2 IN 218/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Systemtrans GmbH, Alte Ziegelei 11, 89428 Syrgenstein, vertreten durch den Geschäftsführer Keiper Günther
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 36058
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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…
Az.: 2 IN 218/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Systemtrans GmbH, Alte Ziegelei 11, 89428 Syrgenstein, vertreten durch den Geschäftsführer Keiper Günther
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 36058
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 01.10.2026 um 11:45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Wirtschaftsjurist Maximilian König, Provinostr. 52, Gebäude C1, 86153 Augsburg, Telefon: +49(821)99980680, Telefax: +49(821)9998068-9, Email: augsburg@pluta.net.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nördlingen
Tändelmarkt 5
86720 Nördlingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - 01.10.2026
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