Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Take Star GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Wallstraße 22, 60594 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 114064
EUID
DEM1201.HRB114064
Insolvenzgericht
Gericht
AG Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 746/23 T-17-8
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Takehiro Suzuki
Adresse
Wallstraße 22, 60594 Frankfurt am Main
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
20.03.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
20.10.2025
Widerspruchsfrist
03.11.2025
Einspruchsfrist Schlussverzeichnis
02.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Restaurants und Straßenstandes, die Planung von Events, Catering und sowie die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im gastronomischen Bereich.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der Take Star GmbH ist die Gläubigerversammlung am 20.03.2024 zur Entscheidung über die Veräußerung des Unternehmens an die TS Trading GmbH zusammengetreten. Im weiteren Verlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter, nicht nachrangiger Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet; hierfür ist die Widerspruchsfrist bis zum 03.11.2025 gesetzt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde unter Berücksichtigung der Masse von 386.267,16 EUR und des erhöhten Schwierigkeitsgrades (Obstruktivität des Geschäftsführers, fehlerhafte Buchhaltung) festgesetzt. Nach Beendigung der Verwertung der Masse ist die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Gläubiger können bis zum 02.0ollen.02.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 746/23 T-17-8 In dem Insolvenzverfahren Take Star GmbH, Wallstraße 22, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 114064),
vertreten durch: Takehiro Suzuki, (Geschäftsführer),
ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Mittwoch, 20.03.2024, 10:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Fran…
810 IN 746/23 T-17-8 In dem Insolvenzverfahren Take Star GmbH, Wallstraße 22, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 114064),
vertreten durch: Takehiro Suzuki, (Geschäftsführer),
ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Mittwoch, 20.03.2024, 10:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main
Tagesordnung: Zustimmung der Gläubigerversammlung zu Veräußerung des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin an die TS Trading GmbH, Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main, vertreten durch den Geschäftsführer Takehiro Suzuki
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO analog als erteilt.
Frankfurt am Main, 01.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 746/23 T-17-8 In dem Insolvenzverfahren Take Star GmbH, Wallstraße 22, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 114064),
vertreten durch: Takehiro Suzuki, (Geschäftsführer),
wird die Prüfung der bis zum 20.10.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfa…
810 IN 746/23 T-17-8 In dem Insolvenzverfahren Take Star GmbH, Wallstraße 22, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 114064),
vertreten durch: Takehiro Suzuki, (Geschäftsführer),
wird die Prüfung der bis zum 20.10.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 03.11.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 12.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 746/23 T-17-8: In dem Insolvenzverfahren Take Star GmbH, Wallstraße 22, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 114064),
vertr. d.: Takehiro Suzuki, (Geschäftsführer),
wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Sum…
810 IN 746/23 T-17-8: In dem Insolvenzverfahren Take Star GmbH, Wallstraße 22, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 114064),
vertr. d.: Takehiro Suzuki, (Geschäftsführer),
wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 386.267,16 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich der Obstruktivität des Geschäftsführers, der fehlerhaften und unvollständigen Buchhaltung und der übertragenen Sanierung verbunden mit der Übernahme der Angelegenheiten der Arbeitnehmer und den verschieden Standorten geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 125% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX rechtfertigt.
Hinsichtlich der Erörterung der einzelnen Erhöhungstatbeständen wird auf den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 18.11.2025 Bezug genommen.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 27.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 746/23 T-17-8 In dem Insolvenzverfahren Take Star GmbH, Wallstraße 22, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 114064),
vertreten durch: Takehiro Suzuki, (Geschäftsführer),
wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet …
810 IN 746/23 T-17-8 In dem Insolvenzverfahren Take Star GmbH, Wallstraße 22, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 114064),
vertreten durch: Takehiro Suzuki, (Geschäftsführer),
wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 02.02.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 27.11.2025
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