Einstellung des VerfahrensRheinland-PfalzHRB 26046
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Insolvenzprofil
TANDEM VERLAG GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Montabaur HRB 26046
EUID
DET2214V.HRB26046
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neuwied
Aktenzeichen
21 IN 21/20
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Florian Ullmann
Adresse
Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
11.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
das Betreiben eines Verlages, insbesondere die Herstellung und der weltweite Vertrieb von Druckwerken aller Art, sowie die Herstellung und der weltweite Vertrieb von Medienprodukten wie beispielsweise Spielen, Videos, Software, Musikkassetten, CDs und DVDs sowie anderen Medienerzeugnissen und die Lizenzierung sowie der Handel mit Rechten an den vorgenannten Druckwerken und Medienprodukten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TANDEM VERLAG GmbH ist anhängig. Die Schuldnerin hat beantragt, das Verfahren gemäß § 212 InsO einzustellen. Der Antrag ist zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Insolvenzgläubiger können binnen einer Frist von einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch gegen den Antrag erheben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung im Internet zwei weitere Tage verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 21/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TANDEM VERLAG GmbH, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach (AG Montabaur, HRB 26046), vertr. d.: Florian Ullmann, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach, (Geschäftsführer), hat die Schuldnerin beantragt, das Verfahren gem. § 212 InsO einzustellen. Der A…
21 IN 21/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TANDEM VERLAG GmbH, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach (AG Montabaur, HRB 26046), vertr. d.: Florian Ullmann, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach, (Geschäftsführer), hat die Schuldnerin beantragt, das Verfahren gem. § 212 InsO einzustellen. Der Antrag ist zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Insolvenzgläubiger können binnen einer Frist von einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch gegen den Antrag erheben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung im Internet zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO).
Amtsgericht Neuwied, 09.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 21/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TANDEM VERLAG GmbH, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach (AG Montabaur, HRB 26046), vertr. d.: Florian Ullmann, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten For…
21 IN 21/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TANDEM VERLAG GmbH, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach (AG Montabaur, HRB 26046), vertr. d.: Florian Ullmann, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 10.01.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Neuwied, 06.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 21/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TANDEM VERLAG GmbH, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach (AG Montabaur, HRB 26046), vertr. d.: Florian Ullmann, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Steuerberater Thomas Ste…
21 IN 21/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TANDEM VERLAG GmbH, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach (AG Montabaur, HRB 26046), vertr. d.: Florian Ullmann, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Steuerberater Thomas Steger festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neuwied eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Durch Beschluss vom 24.03.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Steuerberater Thomas Steger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 05.11.2025 beantragt er die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Der Insolvenzverwalter hat nach § 63 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
Umsatzsteuern aus Rechnungen, die aus der Insolvenzmasse bezahlt werden und nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung zur Insolvenzmasse erstattet werden, sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um keine durchlaufenden Posten. Dies gilt auch für die in der Vergütung des Insolvenzverwalters enthaltene Umsatzsteuer, die zwar zum Zeitpunkt der Schlussrechnung noch gar nicht festgesetzt ist, jedoch ein Massezufluss bereits mit Sicherheit feststeht sowie die Körperschaftssteuererstattung im vorliegenden Fall.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV a. F. erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 25.000,00 Euro der Insolvenzmasse 40 %. Von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 25 %. Von einem weiteren Mehrbetrag bis zu 250.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 7 %. Von einem weiteren Mehrbetrag bis zu 500.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 3 %.
In dem vorliegenden Verfahren wurden Einnahmen in Höhe von 457.273,17 EUR erzielt. Hinzuzurechnen sind noch, wie oben bereits erläutert, zu erwartende Einnahmen in Höhe von 8.582,24 EUR.
Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festgesetzt werden. Die in § 3 InsVV aufgelisteten Zu- und Abschlagstatbeständen sind dabei nicht abschließend.
Maßgebend für einen Zuschlagstatbestand ist, ob die Bearbeitung des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Im vorliegenden Verfahren macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlagstatbestand in Höhe von 50 % aufgrund erheblichen Mehraufwands geltend.
Insgesamt lässt sich aus dem geschilderten Sachverhalt des Insolvenzverwalters schließen, dass die Tätigkeit in dem vorliegenden Verfahren einen erheblichen Mehraufwand als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich darstellt.
Folglich erscheint ein Zuschlagstatbestand in Höhe von 50 % auf die Regelvergütung angemessen.
Abschlagstatbestände nach § 3 Abs. 2 InsVV sind hingegen nicht ersichtlich.
Daneben ist dem Insolvenzverwalter für seine Auslagen ein Pauschsatz gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV zu erstatten.
Der gesamte Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 16.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 21/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TANDEM VERLAG GmbH, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach (AG Montabaur, HRB 26046), vertr. d.: Florian Ullmann, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Gesc…
21 IN 21/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TANDEM VERLAG GmbH, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach (AG Montabaur, HRB 26046), vertr. d.: Florian Ullmann, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neuwied zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Steuerberater Thomas Steger, Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin, Tel.: 02241/90600, Fax: 02241/906090, E-Mail: steger@k-f.eu hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma TANDEM VERLAG GmbH, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach, Amtsgericht Neuwied, gerichtliches Aktenzeichen 21 IN 21/20, soll die Schlussverteilung stattfinden. Der vorhandene Verfahrensüberschuss beträgt 266.087,51 €, er erhöht sich noch um weitere Einnahmen aus Steuererstattungen und verringert sich um die zu begleichenden Verfahrenskosten. Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungsanmeldungen zurückgenommen, so dass der verbleibende Überschuss an die Gesellschafterin zur Auszahlung gelangt.
Das Schlussverzeichnis liegt bei der Geschäftsstelle des Amtsgericht Neuwied -Insolvenzgericht - zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Neuwied, 16.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 21/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TANDEM VERLAG GmbH, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach (AG Montabaur, HRB 26046), vertr. d.: Florian Ullmann, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO…
21 IN 21/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TANDEM VERLAG GmbH, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach (AG Montabaur, HRB 26046), vertr. d.: Florian Ullmann, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 09.09.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 16.07.2026
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