Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Tannenberger Garne und Textilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Annaberger Straße 42 - 44, 09468 Tannenberg
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 25179
EUID
DEU1206.HRB25179
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1403 IN 547/12
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Wilfried Ohlinger
Rolle
Geschäftsführer
Termine & Fristen
Aufhebung
24.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung, Veredlung und Vertrieb von Garnen und Textilien
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tannenberger Garne und Textilien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wilfried Ohlinger, wurde vom Amtsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 24.06.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht aus. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde oder Erinnerung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1403 IN 547/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tannenberger Garne und Textilien GmbH, Annaberger Straße 42 - 44, 09468 Tannenberg, Amtsgericht Chemnitz , HRB 25179
vertreten durch den Geschäftsführer Wilfried Ohlinger
- wurde das Verfahren mit Beschl…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1403 IN 547/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tannenberger Garne und Textilien GmbH, Annaberger Straße 42 - 44, 09468 Tannenberg, Amtsgericht Chemnitz , HRB 25179
vertreten durch den Geschäftsführer Wilfried Ohlinger
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 24.06.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
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