Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Tanzen mit Herz Dienstleistungen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Rilkestraße 54, 53225 Bonn
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 21749
EUID
DER3201.HRB21749
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
98 IN 90/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Markus Lehmkühler
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Hospitalstr. 2, 53840 Troisdorf
Termine & Fristen
Prüfungstermin
05.08.2025
Fristende Stellungnahme
28.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
- Durchführung von Tanzveranstaltungen, - Verkauf von Gegenständen für den Tanzsport, - Eventmanagement, - Personalleitung im gastronomischen und administrativen Bereich, - Personalüberlassung, - Personalvermittlung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tanzen mit Herz Dienstleistungen GmbH ist anhängig. Zunächst wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Prüfungsstichtag auf den 05.08.2025 festgelegt wurde. Später hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt und einen Betrag von 103.198,13 EUR für die Verteilung an die Gläubiger im Range des § 38 InsO bereitgestellt. Die festgestellten Forderungen belaufen sich auf 114.896,42 EUR. Zudem wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Markus Lehmkühler für den Zeitraum vom 06.10.2020 bis zum 02.12.2020 festgesetzt. Im weiteren Verlauf wird der Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Beteiligten bis zum 28.08.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Schlussrechnung, zum Vergütungsantrag und zum Schlussverzeichnis erhalten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 90/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 21749 eingetragenen Tanzen mit Herz Dienstleistungen GmbH, Rilkestraße 54, 53225 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Schmitz, Rilkestraße 54, 53225…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 90/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 21749 eingetragenen Tanzen mit Herz Dienstleistungen GmbH, Rilkestraße 54, 53225 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Schmitz, Rilkestraße 54, 53225 Bonn und Herrn Alexander Glees, Pohlgasse 5, 53844 Troisdorf
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 05.08.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) niedergelegt.
Einsichtnahme nach vorheriger Terminsabsprache.
98 IN 90/20
Amtsgericht Bonn, 24.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 90/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 21749 eingetragenen Tanzen mit Herz Dienstleistungen GmbH, Rilkestraße 54, 53225 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Schmitz, Johannesstr. 12, 5322…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 90/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 21749 eingetragenen Tanzen mit Herz Dienstleistungen GmbH, Rilkestraße 54, 53225 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Schmitz, Johannesstr. 12, 53225 Bonn und Herrn Alexander Glees, Pohlgasse 5, 53844 Troisdorf
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die festgestellten Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 114.896,42 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 103.198,13 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
98 IN 90/20
Amtsgericht Bonn, 30.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 90/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 21749 eingetragenen Tanzen mit Herz Dienstleistungen GmbH, Rilkestraße 54, 53225 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Schmitz, Johannesstr. 12, 5322…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 90/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 21749 eingetragenen Tanzen mit Herz Dienstleistungen GmbH, Rilkestraße 54, 53225 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Schmitz, Johannesstr. 12, 53225 Bonn und Herrn Alexander Glees, Pohlgasse 5, 53844 Troisdorf
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Markus Lehmkühler, Hospitalstr. 2, 53840 Troisdorf wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 06.10.2020 bis zum 02.12.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug xxx EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx EUR zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 11.06.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) eingesehen werden.
98 IN 90/20
Amtsgericht Bonn, 29.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 90/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 21749 eingetragenen Tanzen mit Herz Dienstleistungen GmbH, Rilkestraße 54, 53225 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Schmitz, Johannesstr. 12, 5322…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 90/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 21749 eingetragenen Tanzen mit Herz Dienstleistungen GmbH, Rilkestraße 54, 53225 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Schmitz, Johannesstr. 12, 53225 Bonn und Herrn Alexander Glees, Pohlgasse 5, 53844 Troisdorf
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
28.08.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Vergütungsantrag des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
98 IN 90/20
Amtsgericht Bonn, 29.06.2026
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