Betrieb einer Tanzschule, Durchführung von Veranstaltungen einschließlich aller Erweiterungen im Sinne des Geschäfts: Durchführung von Kursen und sonstigen Maßnahmen zum Zwecke der Berufsorientierung, Berufsvorbereitung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Förderung der Allgemeinbildung, Lehrplanergänzung allgemeinbildender Schulen; Erbringung von Nebenleistungen, in Form einer Schank- und Speisewirtschaft - zum Zwecke der Pausenversorgung und im Rahmen von Veranstaltungen - sowie dem Verkauf von Unterrichtsmaterialien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tanzschule Emmerling GmbH ist eröffnet. Der Eröffnungsbeschluss erging am 01.12.2025 durch das Amtsgericht Chemnitz. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, dessen Zusammensetzung zunächst am 30.10.2025 und später im Eröffnungsbeschluss festgelegt wurde. Die Mitglieder des Ausschusses sind die Rechtsanwältin Kerstin Bontschev, die Bundesagentur für Arbeit (vertreten durch Frau Daniela Schmiedel) sowie Frau Isabel Göbel (vertreten durch Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte). Eine Berichtigung des Eröffnungsbeschlusses bezüglich der Zusammensetzung des Ausschusses wurde am 10.12.2025 bekanntgegeben. Zudem wurde die Festsetzung der Vergütung für ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt, wogegen eine Stellungnahme bis zum 15.05.2026 möglich ist.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tanzschule Emmerling GmbH ist beim Amtsgericht Chemnitz anhängig. Am 1.12.2025 hat das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss angenommen und das Verfahren eröffnet. Im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tanzschule Emmerling GmbH ist beim Amtsgericht Chemnitz anhängig. Am 1.12.2025 hat das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss angenommen und das Verfahren eröffnet. Im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt, der aus Kerstin Bontschev, der Bundesagentur für Arbeit (vertreten durch Daniela Schmiedel) und Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB (vertreten durch Dr. Sebastian Braun) besteht. Die Zusammensetzung des Ausschusses wurde später berichtigt, wobei Isabel Göbel als Mitglied genannt wird. Am 30.10.2025 erging eine Entscheidung zur Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde am 30.06.2026 die Vergütung für ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt. Die Geschäftsführer Mirko Dreischarf und Carsten Hetze vertreten die Schuldnerin.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 204 IN 1831/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tanzschule Emmerling GmbH, Annaberger Straße 79, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 8113
vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Dreischarf
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Hetze
wur…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 204 IN 1831/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tanzschule Emmerling GmbH, Annaberger Straße 79, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 8113
vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Dreischarf
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Hetze
wurde die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 15.05.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 204 IN 1831/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Tanzschule Emmerling GmbH, Annaberger Straße 79, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 8113
vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Dreischarf
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 204 IN 1831/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Tanzschule Emmerling GmbH, Annaberger Straße 79, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 8113
vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Dreischarf
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Hetze
ergeht am 30.10.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt.
Dieser besteht aus den nachstehend benannten Mitgliedern:
|Rechtsanwältin Kerstin Bontschev Königstraße 11 01097 Dresden
|Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB Rathausgasse 3 97877 Wertheim
|Frau Daniela Schmiedel, alv Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Chemnitz, Heinrich-Lorenz-Straße 20 09120 Chemnitz
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 204 IN 1831/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tanzschule Emmerling GmbH, Annaberger Straße 79, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 8113
vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Dreischarf
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Hetze
erg…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 204 IN 1831/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tanzschule Emmerling GmbH, Annaberger Straße 79, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 8113
vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Dreischarf
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Hetze
ergeht am 10.12.2025 nachfolgende Entscheidung:
Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 1.12.2025 wird im Punkt 8. wie folgt berichtigt:
8. Bis zur ersten Gläubigerversammlung wird vorläufig ein Gläubigerausschuss eingesetzt.
Dieser besteht aus den nachstehend benannten Mitgliedern:
|Kerstin Bontschev
Königstraße 11
01097 Dresden
|Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Chemnitz -
Agentur für Arbeit Chemnitz, vertr.d.d. Fr. Daniela Schmiedel
Heinrich-Lorenz-Straße 20
09120 Chemnitz
|Frau lsabel Göbel
vertreten durch Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB Rathausgasse 3 97877 Wertheim, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Braun
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 204 IN 1831/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tanzschule Emmerling GmbH, Annaberger Straße 79, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 8113
vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Dreischarf
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Hetze
erg…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 204 IN 1831/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tanzschule Emmerling GmbH, Annaberger Straße 79, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 8113
vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Dreischarf
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Hetze
ergeht am 30.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten
xxx EUR
Dem Sachwalter wird gestattet, die Vergütung in Höhe von xxx EUR aus der von ihm verwalteten Masse an das vorläufige Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 30.10.2025 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt.
Unter anderen wurde die Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB, Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun als Mitglied in den vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt.
Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand.
Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von xxxx Stunden. Im Übrigen wird auf den Antrag des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds und den Akteninhalt Bezug genommen.
Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog. Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV vorgesehenen Vergütung zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR pro Stunde, d. h. ein Stundensatz von 150,00 EUR angemessen und ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom vorläufigen Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht und das Gläubigerausschussmitglied über außerordentliche Sachkunde und Qualifikation verfügt, erachtet das Gericht eine Anhebung des Stundensatzes auf xxx EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt.
Damit werden xxx Stunden mit einem Stundensatz von xxx EUR, mithin mit einem Betrag von xxx EUR vergütet.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Die Gläubigerversammlung war vor Festsetzung der Vergütung anzuhören. Dies erfolgte im schriftlichen Verfahren. Einwendungen wurden nicht vorgebracht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz
Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz
Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
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